icon-symbol-logout-darkest-grey
This page is only available in German.

Q+Ampel-VerfahrenClearingverfahren bei Dissens

Dissens kann im Q+Ampel-Verfahren an verschiedenen Prozessschritten auftreten, sowohl an der Schnittstelle von zentral und dezentral als auch innerhalb von Akteur*innengruppen auf zentraler oder dezentraler Ebene. Die Auflösung von Dissens erfolgt in heiQUALITY immer im Dialog mit allen Beteiligten; dieser Grundsatz ist elementarer Bestandteil der Kommunikations- und Qualitätskultur der Universität Heidelberg und damit auch Charakteristikum von heiQUALITY.

In den meisten Fällen führt ein gemeinsamer Dialog zur Auflösung des Dissenses. Für die seltenen Fälle, in denen dies jedoch nicht gelingt, sind Clearing-Verfahren als Ultima Ratio definiert:

  • Dissens innerhalb eines SBQE-Teams, z. B. über Auflagen, Empfehlungen, Fristen, die zu vergebende Ampelfarbe, die Bewertung des Maßnahmenplans eines Fachs oder die Aussprache für oder gegen eine Q+Ampel-Klausur: Clearing durch die Leitung des heiQUALITY Centers auf Empfehlung eines unabhängigen SBQE;
  • Dissens innerhalb eines Fachs, z. B. über Maßnahmenplanungen, die Stellungnahme des Fachs insgesamt oder das Einreichen einer Beschwerde über den Ablauf des Verfahrens: Clearing durch das Dekanat unter Einbindung der QM-Beauftragten;
  • Dissens zwischen Fach und SBQE/heiQUALITY-Büro über die Korrektheit des Verfahrensablaufs: Clearing durch die Leitung des heiQUALITY Centers;
  • Dissens zwischen Fakultät und Rektorat über die Ergebnisse des Q+Ampel-Verfahrens (z. B. Auflagen oder Fristen): Clearing durch eine interne Ombudsstelle.

Ein Clearingverfahren soll immer möglichst rasch umgesetzt und abgeschlossen werden, um große Verzögerungen im weiteren Verfahrensablauf zu vermeiden und zügig Klarheit über das weitere Vorgehen für alle Beteiligten zu schaffen.

Clearing bei Dissens innerhalb eines SBQE-Teams

Dissens kann innerhalb eines SBQE-Teams entstehen, wenn keine Einigkeit z. B. in Bezug auf die Formulierung von Auflagen und Empfehlungen, auf bestimmte Fristen, auf die Entscheidung für oder gegen eine Klausursitzung, auf die Vergabe einer Ampelfarbe oder auf eine Akkreditierungsempfehlung an das Rektorat erzielt werden kann. In diesem Fall wird ein weiterer professoraler SBQE hinzugezogen, der von der Leitung des heiQUALITY Centers bestimmt wird. Diese unabhängige Person bewertet die mit dem Dissensfall verbundenen Argumente und gibt eine Empfehlung an das SBQE-Team und die Leitung des heiQUALITY Centers. Die endgültige Entscheidung liegt bei der Leitung des heiQUALITY Centers.

Clearing bei Dissens innerhalb eines Fachs

Auch innerhalb eines Fachs kann es bei der Maßnahmenplanung, beim Verfassen von Stellungnahmen oder bei der Entscheidung über das Einreichen einer Beschwerde Dissens geben. In diesem Fall entscheidet das Dekanat unter Beteiligung der/des QM-Beauftragten der Fakultät. Das Dekanat kann auch das heiQUALITY-Büro zurate ziehen, wenn die hier bestehende Expertise hilfreich für die Auflösung des Dissenses ist.

Clearing bei Dissens zwischen Fach und SBQE/heiQUALITY-Büro

Zwischen Fach einerseits und SBQE-Team oder heiQUALITY-Büro andererseits kann es in einem Q+Ampel-Verfahren zu Dissens über den Verfahrensablauf kommen, wenn das Fach den Eindruck hat, dass beispielsweise das SBQE-Team nicht unabhängig begutachtet oder das heiQUALITY-Büro die Verfahrensstandards nicht eingehalten hat und deshalb negative Konsequenzen zu befürchten sind (z. B. Auflagen). In einem solchen Fall kann das Fach Beschwerde bei der Leitung des heiQUALITY Centers einreichen. Diese entscheidet, ob Verfahrensfehler vorliegen und trägt dafür Sorge, dass diese ggf. korrigiert werden.

Clearing bei Dissens zwischen Fakultät und Rektorat

Ein Dissens zwischen Fakultät und Rektorat ist dann gegeben, wenn eine Fakultät als Träger eines Studiengangs Einspruch über das Ergebnis einer Akkreditierungsentscheidung im Rahmen des Q+Ampel-Verfahrens einreicht. So kann die Fakultät beispielsweise Einspruch zu einer Auflage oder einer vergebenen Ampelfarbe einlegen, die nach Einschätzung der Fakultät nicht angemessen ist. Den Einspruch richtet die Fakultät mit einem entsprechenden Beschluss des Dekanats an die universitätsinterne Ombudsstelle für Akkreditierungsbeschwerden, über die Geschäftsstelle heiQUALITY-Büros. Die Ombudsstelle für Akkreditierungsentscheidungen besteht aus den sechs Studiendekan*innen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Einspruchs im Senatsausschuss Lehre vertreten sind. Ausgeschlossen ist im Einzelfall der/die Studiendekan*in derjenigen Fakultät, die die Beschwerde eingereicht hat. Sind an der Durchführung des Studiengangs mehrere Fakultäten beteiligt, sind auch die Studiendekan*innen der beteiligten Fakultäten ausgeschlossen. Mindestens drei Studiendekan*innen müssen als Ombudsleute in einem Dissensverfahren eingebunden sein. Die Ombudsleute erhalten alle Unterlagen zum Q+Ampel-Verfahren, über das Einspruch eingereicht wurde, und formulieren eine Empfehlung an das Rektorat zum Umgang mit dem Einspruch. Wenn erforderlich, kann die Ombudsstelle weitere Expertise hinzuziehen, z. B. hochschulexternen fachwissenschaftlichen oder universitätsinternen Sachverstand. Die Ombudsstelle verfasst eine schriftliche Empfehlung mit entsprechenden Begründungen an das Rektorat, ob der Einspruch abgewiesen oder in welcher Form die Entscheidung des Rektorats revidiert werden sollte. Das Rektorat entscheidet auf Basis dieser Empfehlung und teilt diese abschließend schriftlich der Fakultät und der Ombudsstelle mit.