Vermeidung von Infektionen Infektionsschutz
Der Infektionsschutz ist durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und die Tierseuchenerreger-Verordnung geregelt (TierSeuchErV). Diese dienen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen und beim Tier. Sie sollen übertragbare Krankheiten vorbeugen, der Früherkennung von Infektionen dienen und die Weiterverbreitung von Infektionen verhindern.
Um mit Krankheitserregern wie Viren, Pilze, Bakterien zu arbeiten, welche infektiös für den Menschen sind wird eine Erlaubnis nach IfSG benötigt. Entsprechendes gilt für die Arbeit mit Tierseuchenerregern, hier ist eine Erlaubnis nach TierSeuchErV erforderlich.
Es gelten alle Maßnahmen für Erreger, die entweder nach der Biostoffverordnung oder nach dem Gentechnik-Gesetz in die Risikogruppe 2, 3 oder 4 eingestuft werden.
Über die Erlaubnispflicht soll sichergestellt werden, dass die Arbeiten unter der Verantwortung und Aufsicht einer sachkundigen Person (Human-, Veterinärmediziner, Abschluss eines Studiums mit mikrobiologischen Inhalten; zudem mindestens zweijährige berufliche Erfahrung im Umgang mit Krankheitserregern) durchgeführt werden.
Neben dem Nachweis der Sachkunde sind gegenüber der zuständigen Behörde (Regierungspräsidium Tübingen, IfSG und Regierungspräsidium Karlsruhe, TierSeuchErV) Angaben zur Beschaffenheit der für die Arbeiten vorgesehenen Räume und Einrichtungen zu machen.
In Heidelberg ist die Regelung des Infektionsschutzes nach Beschluss des Klinikvorstandes als auch des Rektorats neu geregelt und es gelten ab sofort analoge Vorgehensweisen wie in der Gentechnik. Mehr Information hierzu finden Sie über den Link an der Seite oder bei den Beauftragten für Biologische Sicherheit. Ansprechperson: andreas.jungmann@zuv.uni-heidelberg.de
Links
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern nach § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Arbeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG
- Anzeige von Arbeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Anzeige von Arbeiten nach § 49 IfSG
- Anzeige über Erlaubnis zu Arbeiten mit Tierseuchenerregern
Anzeige von Arbeiten nach §3 und §4 TierSeuchErV
