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Termine und FristenBewerbungsfristen im höheren Fachsemester grundständiger Studiengänge*

Bewerbungspflichtige Studiengänge im höheren Fachsemester

Als Hochschulortswechsler oder Quereinsteiger unterscheiden sich die Bewerbungs- und Zulassungsverfahren gegebenenfalls. Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zu den Fristen für die Bewerbung in ein höheres Semester.

Für deutsche Studierende und internationale Studienbewerber mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung sind nur einige Fächer im höheren Fachsemester bewerbungspflichtig. 

Internationale Staatsangehörige mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung müssen sich grundsätzlich und fristgerecht für alle Fächer bewerben. Dies gilt auch für das höhere Semester.

Bewerbungspflichtige Studiengänge im höheren Fachsemester für Deutsche und internationale Studienbewerber mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung

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Tabelle

StudienfachAbschluss
StudienfachAbschluss
Biochemie (100%)
Bachelor
Biologie (50%)
Bachelor
Biowissenschaften (100%)
Bachelor
Interprofessionelle Gesundheitsversorgung (100%) 
Bachelor
Molekulare Biotechnologie (100%)
Bachelor
Psychologie (100%)
Bachelor
Sportwissenschaft (50%)
Bachelor
Humanmedizin Fakultät Heidelberg
Staatsexamen
Humanmedizin Fakultät Mannheim
Staatsexamen
Pharmazie
Staatsexamen
Rechtswissenschaft
Staatsexamen
Zahnmedizin
Staatsexamen

Bewerbungsfristen im höheren Fachsemester

Deutsche Studienbewerber und internationale Studienbewerber mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung

Ist das gewünschte Studienfach im höheren Fachsemester bewerbungspflichtig (siehe oben)  gelten die unten genannten Bewerbungsfristen. 
Nachgereichte Unterlagen müssen auch bis zum Bewerbungsschluss am 15. Januar für das Sommersemester oder am 15. Juli für das Wintersemester bei der Universität Heidelberg eingegangen sein. Ausnahme sind Leistungsnachweise (z.B. Scheine), die bis 15. August für das Wintersemester oder 15. Februar für das Sommersemester nachgereicht werden können. Das Zeugnis des Ersten Staatsexamens Medizin für das erste klinische Semester kann bis zum 25. September nachgereicht werden.

Internationale Studienbewerber

Für die Bewerbung internationaler Studienbewerber (Hochschulortswechsel und Quereinstieg) gelten die unten genannten Fristen.
Anrechnungen von Studienleistungen können bis zum 15. August für das Wintersemester bzw. 15. Februar für das Sommersemester nachgereicht werden.
Das Zeugnis des Ersten Staatsexamens Medizin für das erste klinische Semester kann im Rahmen des Hochschulortswechselverfahrens bis zum 25. September nachgereicht werden.

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Tabelle

StaatsangehörigkeitVerfahrenWintersemesterSommersemester
StaatsangehörigkeitVerfahrenWintersemesterSommersemester
Deutsche Staatsangehörige
Hochschulortswechsel/Quereinstieg in Studienfächern mit Zulassungsbeschränkung im höheren Fachsemester (Bachelor, Staatsexamen)

01.06. - 15.07.

01.12. - 15.01.
Internationale Staatsangehörige
Hochschulortswechsel/Quereinstieg in Studienfächern mit Zulassungsbeschränkung im höheren Fachsemester (Bachelor, Staatsexamen)

01.06. - 15.07.

01.12. - 15.01.
Deutsche Staatsangehörige
Hochschulortswechsel/Quereinstieg in Studienfächern ohne Zulassungsbeschränkung im höheren Fachsemester (Bachelor, Magister Theologiae)
Bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen Einschreibung ohne vorherige Bewerbung innerhalb der Immatrikulationsfrist
Bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen Einschreibung ohne vorherige Bewerbung innerhalb der Immatrikulationsfrist
Internationale Staatsangehörige
Hochschulortswechsel/Quereinstieg in Studienfächern ohne Zulassungsbeschränkung im höheren Fachsemester (Bachelor, Magister Theologiae)

01.06. - 15.07. 
 

Internationale Staatsangehörige mit deutscher Hochschulzugangsberchtigung können sich bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen ohne vorherige Bewerbung innerhalb der Immatrikulationsfrist einschreiben.

01.12. - 15.01.
 

Internationale Staatsangehörige mit deutscher Hochschulzugangsberchtigung können sich bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen ohne vorherige Bewerbung innerhalb der Immatrikulationsfrist einschreiben.

* Bitte beachten Sie

Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so verlängert sie sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 31 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg).