Dezernat Personal: Personalangelegenheiten, Berufungen, Personalentwicklung
Informationen zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ab dem 01.01.2023
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU-Bescheinigung) wird ab dem 01.01.2023 den "gelben Schein" (ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) ersetzen.
Gesetzlich versicherte Beschäftigte erhalten von ihrem Arzt künftig keine Papierbescheinigungen zum Nachweis ihrer Arbeitsunfähigkeit (AU) gegenüber dem Arbeitgeber und der Krankenkasse ausgehändigt.
Die AU wird seitens der Ärzteschaft digital an die gesetzlichen Krankenkassen übermittelt. Diese werden in Form der eAU-Bescheinigung digital zum Abruf durch die Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Die Arbeitgeber müssen die Bescheinigung digital abrufen.
Gesetzlich versicherte Beschäftigte im Angestelltenverhältnis müssen ihrem Arbeitgeber von da an keine Papier-Bescheinigung mehr vorlegen, sind jedoch grundsätzlich ab dem vierten Kalendertag ihrer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen und müssen somit wie bisher zum Arzt, der die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer feststellt. Der Arbeitgeber darf im Einzelfall sogar ab dem ersten Tag einer Krankmeldung ein Attest fordern (individuelle Meldefrist). Zusätzlich müssen alle Beschäftigte im Fall einer Arbeitsunfähigkeit weiterhin unverzüglich die Vorgesetzten informieren. Sie sind nicht von der Anzeige- und Meldepflicht befreit, auch wenn von den Ärzten für gesetzlich Krankenversicherte keine Papier-AU für den Arbeitgeber mehr ausgestellt wird.
Bitte beachten Sie, dass ab dem 12.04.2023 ein neues Formular zur Meldung der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit von gesetzlich versicherten Beschäftigten im Angestelltenverhältnis zu verwenden ist. Mit diesem Formular werden Arbeitsunfähigkeiten, Folgeerkrankungen und Dienstantritte gemeldet. Hierdurch werden alle bisherigen Formulare ersetzt.
Nach Übersendung des Formulars an das Dezernat 5 müssen die lokal mit den personenbezogenen Daten gespeicherte Version des Formulars sowie die Übermittlungsnachricht an die Funktionsmailadresse endgültig gelöscht werden.
Außerdem ist zu beachten, dass privat versicherte Beschäftigte im Angestelltenverhältnis und Beamt*innen (privat versichert sowie freiwillig gesetzlich versichert) nach den uns vorliegenden Informationen weiterhin eine Papier-AU von der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt ausgehändigt bekommen – ggf. nach entsprechender Anfrage. Diese ist wie bisher, analog mit dem entsprechenden Formular (Vordruck/Deckblatt zur Übersendung der „Papier-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“) an das Personaldezernat weiterzuleiten.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu diesem Thema finden Sie hier.
Das Dezernat Personal ist verantwortlich für die Personaladministration der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Heidelberg von der Einstellung über eine mögliche Beurlaubung oder Freistellung, bis hin zur Beendigung der Tätigkeit. Auch die Berufungsverfahren werden hier zentral koordiniert und begleitet. Zudem informiert das Dezernat in allen Fragen rund um Weiterbildung und Personalentwicklung und bietet Programme zur Fortbildung an
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Abteilung 5.2
Personalservice für Beschäftigte
Abteilung 5.3
Personalentwicklung
Abteilung 5.4
Berufungsservice, W-Besoldung
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Wir weisen darauf hin, dass in allen Bereichen der Universität bei Unterschreitung des Mindestabstands in Innenräumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer FFP2-Maske besteht.
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