Studiengebühren für Internationale Studierende
Für internationale Studierende aus Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) werden an allen Hochschulen Baden-Württembergs Studiengebühren in Höhe von 1.500 Euro pro Semester erhoben.
Anwendungsbereich
Internationale Studierende müssen für grundständige Studiengänge sowie für konsekutive Masterstudiengänge Studiengebühren in Höhe von 1.500 Euro pro Semester entrichten. Studierende aus einem Mitgliedsstaat der EU und des EWR sowie ausländische Studierende, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen („Bildungsinländer“) sind von der Zahlungspflicht ausgenommen.
Außerdem betrifft die Regelung nur Studierende, die ab dem Wintersemester 2017/18 ihr Studium neu aufnehmen oder ihren (gesamten) Studiengang oder die Hochschule wechseln. Wer im Sommersemester 2017 bereits an der Universität Heidelberg immatrikuliert war und diesen Studiengang fortsetzt, wird nicht gebührenpflichtig. In diesen Fällen besteht Bestandsschutz. Ein Teilstudiengang des bisherigen Studiengangs darf einmalig gewechselt werden, ohne dass dadurch die Gebührenpflicht ausgelöst wird.
Internationale Studierende, die von einer anderen Hochschule an die Universität Heidelberg wechseln, werden an der Universität Heidelberg gebührenpflichtig.
Ausnahmen von der Gebührenpflicht
In einigen Fällen sieht das Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) eine Ausnahme von der Gebührenpflicht vor. Dieser sogenannte „gefestigte Inlandsbezug“ wird im § 5 LHGebG erläutert.
Sofern einer dieser Sachverhalte auf Sie zutrifft, müssen Sie fristgerecht die entsprechenden Nachweise beim Dezernat Internationale Beziehungen einreichen und werden für die Dauer Ihres Studiums von der Zahlung der Gebührenpflicht ausgenommen. Die Angaben zur Feststellung einer Ausnahme von der Studiengebührenpflicht für Internationale Studierende machen Sie mit dem Auskunftsformular, das Sie hier finden, und den darin gelisteten Nachweisen.
Befreiung von der Gebührenpflicht
Internationale Studierende können sich in einigen wenigen Fällen von der Zahlung der Studiengebühren befreien lassen. Die Gründe für eine Befreiung von der Gebührenpflicht werden in § 6 LHGebG erläutert. Eine Befreiung wird, je nach Grund, für ein Semester oder für die Regelstudienzeit des Studiengangs ausgesprochen.
Internationale Studierende mit einer
- Aufenthaltsgestattung nach § 55 Absatz 1 Asylgesetz mit einer Schutzquote laut BAMF von 50% oder mehr - oder einer
- Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die sich erheblich studienerschwerend auswirkt
können einen Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht für die Regelstudienzeit ihres Studiengangs stellen.
Während einer
- Beurlaubung gemäß § 61 Landeshochschulgesetz (LHG) - oder der
- Durchführung des Praktischen Jahrs gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte - oder der
- Durchführung eines praktischen Studiensemesters nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Landeshochschulgesetz (LHG)
kann die Befreiung von der Zahlung der Studiengebühr für den Zeitraum beantragt werden, in dem der o.g. Grund vorliegt. Danach müssen die Studiengebühren wieder gezahlt werden.
Darüber hinaus dürfen die Hochschulen bis zu 5% der gebührenpflichtigen internationalen Studierenden von der Zahlung der Studiengebühren befreien. Die entsprechende Satzung der Universität Heidelberg basiert auch in diesem Fall auf § 6 LHGebG.
Antragsfristen für die Befreiung
Die Frist für den Antrag auf Befreiung von der Zahlung der Studiengebühren auf der Grundlage der Satzung der Universität Heidelberg ist der 15. Juli für das folgende Wintersemester bzw. der 15. Januar für das folgende Sommersemester. Informationen zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie im Antragsformular.
Sofern Sie sich für einen Studiengang bewerben, dessen Bewerbungsfrist vor dem 15. Juli bzw. 15. Januar endet (z.B. Masterstudiengänge), können Sie den Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht bereits zusammen mit Ihrem Antrag auf Zulassung zum Studium (Bewerbung um einen Studienplatz) einreichen. Bitte beachten Sie dabei, dass auch in diesem Fall eine Entscheidung über alle fristgerecht eingegangenen Anträge auf Befreiung von der Gebührenpflicht erst nach dem Ende der allgemein geltenden Antragsfrist (15. Juli bzw. 15. Januar) getroffen wird. Die schriftlichen Bescheide mit der Entscheidung über die Befreiung von der Gebührenpflicht werden im Laufe des Monats August bzw. im Laufe des Monats März versandt.
Erlass der Studiengebühren für internationale Studierende
Aufgrund unvorhergesehener Ereignisse im Studium können internationale Studierende der Universität Heidelberg einen Antrag auf Erlass der Studiengebühr wegen „finanzieller Notlage“ nach § 7 LHGebG oder „unbilliger Härte“ nach § 22 Abs. 2 LGebG stellen.
Internationale Studierende können einen Antrag auf Erlass nach § 7 LHGebG in folgendem Fall stellen:
Sie sind nach Aufnahme Ihres Fachstudiums unverschuldet und unvorhersehbar in eine finanzielle Notlage geraten (z.B. weil der Studierendenjob oder Nebenjob nicht mehr ausgeführt werden kann oder Eltern, die das Studium finanzieren, aufgrund einer unvorhergesehenen und plötzlich eingetretenen globalen Krisensituation hierzu nicht mehr in der Lage sind).
Bitte beachten Sie: Anträge nach §7 LHGebG können nur bewilligt werden, wenn die Studiengebühr (1.500 Euro) noch nicht auf Ihrem Studierendenkonto eingezahlt wurde. Sobald die Studiengebühr bezahlt wird, liegt keine finanzielle Notlage vor und Ihr Antrag auf Erlass muss abgelehnt werden. Außerdem sind Sie dazu angehalten, andere Finanzierungsmöglichkeiten, wie bspw. den KfW-Studienkredit oder die Überbrückungshilfe, in Anspruch zu nehmen. Unabhängig von einer Antragstellung auf Erlass der Studiengebühr muss der obligatorische Semesterbeitrag (Beitrag für das Studierendenwerk, die Verfasste Studierendenschaft und die Verwaltungsgebühr) von allen Studierenden fristgerecht gezahlt werden.
Bitte beachten Sie außerdem: Studierende, die erstmals ein Fachstudium in einem Studiengang oder Teilstudiengang im 1. Fachsemester an der Universität Heidelberg aufnehmen, sind nicht berechtigt, einen Antrag nach § 7 LHGebG zu stellen.
Form und Frist des Antrags auf Erlass nach § 7 LHGebG
Das Antragsformular zum (Teil-)Erlass sowie die dazugehörigen Anhänge müssen vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden. Eine unverschuldete finanzielle Notlage muss nachweislich mit einer schriftlichen Erklärung der wirtschaftlichen Notlage beigefügt werden und entsprechende Nachweise des angegebenen Grundes müssen belegt werden. Der Antrag gemäß § 7 LHGebG mit der Erklärung und den dazugehörigen Nachweisen ist bis spätestens 15. Juli für das folgende Wintersemester bzw. 15. Februar für das folgende Sommersemester an die folgende E-Mail-Adresse zu senden:
studiengebuehren@zuv.uni-heidelberg.de
Bitte reichen Sie für Ihre Antragstellung beide Formulare ein (Antrag auf Erlass und Anhang).
Internationale Studierende können einen Antrag auf Erlass nach § 22 Abs. 2 LGebG in folgenden Fällen stellen:
- Sie können wegen der Corona Krise nicht nach Deutschland einreisen und daher nicht in Präsenz an den Lehrangeboten und Prüfungen an der Universität Heidelberg teilnehmen.
- Sie mussten sich wegen abgesagter Prüfungen entgegen Ihrer Pläne noch ein weiteres Semester zurückmelden.
- Sie können Ihre Studienleistungen z.B. wegen nachweislicher Laborschließungen oder Kita- und Schulschließungen und der daraus resultierenden erforderlichen Kinderbetreuung nicht erbringen.
Form und Frist des Antrags auf Erlass nach § 22 (2) LGebG
Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden. Der angegebene Grund muss durch entsprechende Nachweise belegt werden. Der Antrag gemäß § 22 Abs. 2 LGebG mit den dazugehörigen Nachweisen ist bis spätestens einen Monat nach Vorlesungsbeginn für das Wintersemester bzw. einen Monat nach Vorlesungsbeginn für das Sommersemester (jeweils Eingangsdatum) an die folgende Email Adresse zu senden.
studiengebuehren@zuv.uni-heidelberg.de
Bitte reichen Sie für Ihre Antragstellung beide Formulare ein (Antrag auf Erlass und Anhang).
Bitte beachten Sie: Internationale Studierende, die ein Urlaubssemester durchführen, sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 LHGebG für das beurlaubte Semester von der Gebührenpflicht befreit. Urlaubsanträge sind beim Sekretariat für internationale Studierende fristgerecht einzureichen.