Gebühren für ein Zweitstudium

Das Zweitstudium an der Universität Heidelberg ist gebührenpflichtig. Die Kosten für ein Zweitstudium betragen 650 € im Semester.

Als Zweitstudium gilt ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang oder in einem zweiten oder weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss.

Ausnahmen

Bereits eingeschriebene Studierende können ihren Studiengang zu den geltenden Bedingungen abschließen. Der Bestandsschutz erlischt mit der Umschreibung in einen anderen Studiengang.

Wer für seinen Berufswunsch zwingend zwei Fächer studieren muss - wie beispielsweise für die Kieferchirurgie - muss auch weiterhin keine Gebühren bezahlen. Auch bei besonderen Konstellationen in der Lehrerausbildung, die ein Erweiterungsstudium erfordern, werden keine Gebühren erhoben.

Das Erststudium einschließlich eines Bachelor- und eines Masterabschlusses ist weiterhin gebührenfrei - genauso wie die Promotion. 

Befreiung von der Gebührenpflicht

Studierende können sich in einigen wenigen Fällen von der Zahlung der Studiengebühren für ein Zweitstudium befreien lassen (§ 8 Absatz 4 Landeshochschulgebührengesetz). Eine Befreiung wird, je nach Grund, für ein Semester oder für die Regelstudienzeit des Studiengangs ausgesprochen.

Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die sich erheblich studienerschwerend auswirkt können einen Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht stellen.

Während einer

  • Beurlaubung gemäß § 61 Landeshochschulgesetz (LHG) - oder der
  • Durchführung des Praktischen Jahrs gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte - oder der
  • Durchführung eines praktischen Studiensemesters nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Landeshochschulgesetz (LHG)

kann die Befreiung von der Zahlung der Studiengebühr für den Zeitraum beantragt werden, in dem der o.g. Grund vorliegt. Danach müssen die Studiengebühren wieder gezahlt werden.

Antragsfristen für die Befreiung

Die Frist für den Antrag auf Befreiung von der Zahlung der Studiengebühren ist der 15. Juli für das folgende Wintersemester bzw. der 15. Februar für das folgende Sommersemester. Der Antrag auf Befreiung von der Zahlung der Gebührenpflicht muss jedoch spätestens vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt werden. Informationen zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie im Antragsformular.

Internationale Studierende

Internationale Studierende aus Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung müssen besondere  Regelungen zur Gebührenpflicht für grundständige Studiengänge und konsekutive Masterstudiengänge im Erststudium und Zweitstudium beachten. Die Regelungen werden im Landeshochschulgebührengesetz erläutert (§3 - §8 LHGebG).