Gebühren für ein Zweitstudium

Das Zweitstudium an der Universität Heidelberg ist gebührenpflichtig. Die Kosten für ein Zweitstudium betragen 650 € im Semester.

Als Zweitstudium gilt ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang oder in einem zweiten oder weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss.

Ausnahmen

Bereits vor dem Wintersemester 2017/18 eingeschriebene Studierende können ihren Studiengang zu den geltenden Bedingungen abschließen. Der Bestandsschutz erlischt jedoch mit der Umschreibung in einen anderen Studiengang.

Wer aus zwingenden beruflichen Gründe zwei Studien­gänge abschließen muss (typischerweise Medizin und Zahnmedizin für Kieferchirurgie), muss keine Zweitstudiengebühren bezahlen. Zur Gebührenausnahme informieren Sie bitte die Studierendenadministration (formlos). Bitte beachten Sie: Ein Zweitstudium zur Verbesserung der beruflichen Situation zählt dabei nicht zu den zwingenden beruflichen Gründen.

Ebenso von den Gebühren für ein Zweitstudium ausgenommen werden Studierende, die in einem Lehramtsstudiengang studieren. Hierzu zählt der Master of Education, das Erweiterungsfach Master of Education und auch lehramtsspezifische Kombinationen von zwei Bachelor-Teilstudiengängen, in denen die Studierenden die Lehramtsoption wahrnehmen und das Berufsziel Lehrer*in anstreben. Zur Gebührenausnahme in einem polyvalenten Bachelor mit Lehramtsoption werden Sie im Rahmen einer Abfrage bei der Einschreibung um die Bestätigung des Berufsziels Lehrer*in gebeten. Sollten Sie keine Abfrage erhalten, können Sie das Formular hier herunterladen und der Studierendenadministration per Email einreichen.

Das Erststudium einschließlich eines Bachelor- und eines Masterabschlusses ist weiterhin gebührenfrei - genauso wie die Promotion.

Befreiung von der Gebührenpflicht

Studierende können sich in einigen wenigen Fällen von der Zahlung der Studiengebühren für ein Zweitstudium befreien lassen (§ 8 Absatz 4 Landeshochschulgebührengesetz). Eine Befreiung wird, je nach Grund, für ein Semester oder für die Regelstudienzeit des Studiengangs ausgesprochen.

Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die sich erheblich studienerschwerend auswirkt können einen Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht stellen.

Während einer

  • Beurlaubung gemäß § 61 Landeshochschulgesetz (LHG) - oder der
  • Durchführung des Praktischen Jahrs gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte - oder der
  • Durchführung eines praktischen Studiensemesters nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Landeshochschulgesetz (LHG)

kann die Befreiung von der Zahlung der Studiengebühr für den Zeitraum beantragt werden, in dem der o.g. Grund vorliegt. Danach müssen die Studiengebühren wieder gezahlt werden.

Antragsfristen für die Befreiung Von den Zweitstudiengebühren

Der Antrag auf Befreiung von der Zahlung der Gebührenpflicht muss jeweils spätestens bis Semesterbeginn (01.10. bzw. 01.04.) eingegangen sein. Informationen zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie im Antragsformular.

Um die Einschreibungs- bzw. Rückmeldungsfrist einzuhalten, sollte die Antragstellung bereits so früh wie möglich erfolgen. Im Zweifelsfall empfehlen wir, die Überweisung der Gebühren vorzunehmen, um den Studienplatz zu sichern. Nach positiver Prüfung Ihres Antrags kann Ihr Guthaben erstattet oder auf Wunsch für Folgesemester verbucht werden.

Internationale Studierende

Internationale Studierende aus Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung müssen besondere  Regelungen zur Gebührenpflicht für grundständige Studiengänge und konsekutive Masterstudiengänge im Erststudium und Zweitstudium beachten. Die Regelungen werden im Landeshochschulgebührengesetz erläutert (§3 - §8 LHGebG).