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UniversitätsratAufgaben des Universitätsrats

Der Universitätsrat begleitet die Hochschule, nimmt Verantwortung in strategischer Hinsicht wahr, entscheidet über die Struktur- und Entwicklungsplanung und schlägt Maßnahmen vor, die der Profilbildung und der Erhöhung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit dienen.

Zu den weiteren Aufgaben des Universitätsrats zählen die Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Universität Heidelberg sowie des Körperschaftsvermögens gem. § 14 Abs. 1 des Finanzstatuts, die Erteilung des Einvernehmens zur Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers der medizinischen Fakultäten durch den Aufsichtsrat des Universitätsklinikums gem. § 27 Abs. 4 Ziff. 3 LHG, die Zustimmung zu Funktionsbeschreibungen von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 46 Abs. 3 Satz 7 LHG, die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesGBW durch den Personalausschuss des Universitätsrats gem. § 20 Abs. 9 Ziff. 1 und 2 LHG und der Beschluss auf Vorschlag des Rektorats der Einrichtung fakultäts-, sektions- und hochschulübergreifender Zentren für die Forschung gem. § 40 Abs. 5 LHG.

Senatssaal in der Alten Universität

Für einzelne Sachgebiete oder bestimmte Sonderaufgaben hat der Universitätsrat Ausschüsse eingerichtet. Hierzu gehören der Finanzprüfungsausschuss, der aus drei Mitgliedern des Universitätsrats besteht, wovon zwei, darunter die/der Vorsitzende, externe Mitglieder sind sowie der Personalausschuss, der gem. § 20 Abs. 9 LHG vom Vorsitzenden gebildet wird und aus drei externen Universitätsmitgliedern besteht.

Zur Auswahl hauptamtlicher Rektoratsmitglieder setzt die/der Vorsitzende des Universitätsrats gemäß § 18 Absatz 1 LHG eine Findungskommission ein, deren Vorsitz sie/er innehat.