icon-symbol-logout-darkest-grey

MutterschutzMutterschutz

Was bedeutet es, wenn eine Mitarbeiterin (gilt auch für Studentinnen, Praktikantinnen, usw.) schwanger wird oder ihr Kind stillt? 

Kann sie dann bis zur Geburt des Kindes oder während der Stillzeit ohne Einschränkungen weiterarbeiten? Gibt es hier Regelungen und wo kann man sich informieren? Welche Bestimmungen sind zu beachten und welche Formalitäten zu berücksichtigen? Diese Fragen stellen sich jeder werdenden Mutter und ihrem / ihrer Vorgesetzten spätestens mit Bekanntwerden einer Schwangerschaft. Auch wenn die Perspektiven ganz unterschiedlich sind, stehen beide Seiten in der Verantwortung für den Schutz der (werdenden) Mutter und besonders auch des ungeborenen Kindes.

Unter diesen Umständen stellen sich Fragen zu möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz während der Schwangerschaft oder der Stillzeit:

  • Müssen schwere Lasten gehoben und getragen werden?
  • Bestehen belastende klimatische Bedingungen (hohe Luftfeuchtigkeit, hohe oder niedrige Temperaturen)?
  • Herrscht am Arbeitsplatz ein hoher Schallpegel?
  • Wird mit Gefahrstoffen, radioaktiven Isotopen, gentechnisch veränderten Organismen und/oder Krankheitserregern umgegangen?
  • Wird im Schichtbetrieb gearbeitet?

Um diese und ähnliche für junge Mütter relevante Fragestellungen frühzeitig zu klären, ist für jeden Arbeitsplatz im Vorfeld eine spezielle Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf die Belange des Mutterschutzes anzufertigen. Diese kann von jeder Mitarbeiterin eingesehen werden. So kann jede Frau bereits zu Beginn ihrer Schwangerschaft und sogar davor sich darüber informieren, ob für sie im Falle einer Schwangerschaft Beschäftigungseinschränkungen vorliegen. Außerdem werden im Vorfeld wichtige Maßnahmen festgelegt, die dann im Falle einer werdenden oder stillenden Mutter zügig umgesetzt werden können. Diese Regelung gilt nach dem neuen Mutterschutzgesetz ab dem 1.1.2019. Vor dem 1.1.2019 ist die Gefährdungsbeurteilung nach Bekanntwerden einer werdenden oder stillenden Mutter unverzüglich anzufertigen. Der Schutzbedarf des ungeborenen Kindes ist in den ersten Monaten einer Schwangerschaft am höchsten. Um einen bestmöglichen Schutz von Anfang an zu gewährleisten ist es daher wichtig, dass die werdende Mutter ihren Vorgesetzten / ihre Vorgesetzte möglichst früh über die Schwangerschaft unterrichtet.

Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz

Möglicherweise muss der / die Vorgesetzte die Schwangere zunächst, d.h. bis zur umfassenden Klärung der im Einzelfall zu ergreifenden Maßnahmen an einen anderen Arbeitsplatz versetzen. In einigen Fällen greift sogar ein generelles Beschäftigungsverbot für den Arbeitsplatz. Gerne beraten Sie hier der Betriebsärztliche Dienst und die Mitarbeitenden der Abteilung Arbeitssicherheit sowie die Beauftragten für die Biologische Sicherheit.

In jedem Fall ist der Mitarbeiterin nach § 10 Mutterschutzgesetz ein Gespräch über weitere individuelle Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten. Das Gesprächsangebot ist zu dokumentieren.

Der Verbleib am angestammten Arbeitsplatz ist nach dem Gesetz vorrangig und durch Umgestaltung der Arbeitsumgebung und -bedingungen zu ermöglichen, solange dem keine triftigen Gründe entgegenstehen. Jeder werdenden Mutter ist eine jederzeit zugängliche und nutzbare Liegemöglichkeit in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen.

Meldung einer Schwangerschaft

Nach diesen „Erstmaßnahmen“ muss der/die Vorgesetzte die zuständige Personalverwaltung über die Schwangerschaft informieren. Das entsprechende Formular ist über den Betriebsärztlichen Dienst erhältlich.

Die Verwaltung schickt eine Mitteilung über die Beschäftigung einer werdenden Mutter an das Regierungspräsidium als die dafür zuständige Behörde und unterrichtet gleichzeitig den Betriebsärztlichen Dienst.

Mutterschutz beim Betriebsärztlichen Dienst