Schulpraxissemester (GymPO I 2009)
Informationsveranstaltung
Die Universität Heidelberg bietet jedes Jahr eine Informationsveranstaltung an, bei der alle Aspekte des Schulpraxissemesters vorgestellt werden und Fragen geklärt werden können.
Eine Bekanntgabe des jeweiligen Termins erfolgt per Twitter und auf der Lehramtsseite der Universität Heidelberg. Dort finden Sie auch die Präsentation zur Informationsveranstaltung.
Allgemeine Informationen
Das Schulpraxissemester, das an allgemein bildenden Gymnasien und an beruflichen Schulen in Baden-Württemberg absolviert werden kann, dient der Berufsorientierung und Stärkung des Bezugs zur Schulpraxis.
Es ermöglicht ein frühzeitiges Kennenlernen des gesamten Tätigkeitsfeldes Schule unter professioneller Begleitung von Schulen und Staatlichen Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Gymnasien beziehungsweise Berufliche Schulen), und wird von den Hochschulen in ihren Veranstaltungen vor- und nachbereitet. Im Schulpraxissemester soll festgestellt werden, ob im Hinblick auf eine eventuelle spätere Berufstätigkeit die der Ausbildung entsprechenden Grundlagen didaktisch-methodischer Kompetenzen und vor allem eine sich ausprägende Lehrerpersönlichkeit in hinreichender Weise erkennbar sind.
Das Schulpraxissemester ist verpflichtender Bestandteil des gymnasialen Lehramtsstudiums in Baden-Württemberg (16 Leistungspunkte) und wird in der Regel im 5. Semester absolviert. Es besteht aus:
- einem 13-wöchigen Praktikum an einem allgemein bildenden Gymnasium (oder an einer beruflichen Schule) in Baden-Württemberg
Schulen, die die Praktikantin/der Praktikant selbst besucht hat, sind ausgeschlossen.
- pädagogisch-psychologischen und fachdidaktischen Begleitveranstaltungen an einem Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Gymnasien oder Berufliche Schulen) in Baden-Württemberg
Für Organisation und Durchführung des Schulpraxissemesters sind die Staatl. Seminare für Didaktik und Lehrerbildung (Gymnasien oder Berufliche Schulen) zuständig.
Die Vernetzung mit dem universitären Studium erfolgt entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 2 GymPO I für Studierende der Universität Heidelberg durch das Konzept für die Module Personale Kompetenz, mit dem das Schulpraxissemester eingerahmt wird, d.h. durch die Begleitung an der Schnittstelle Universität/Schule vor Beginn des Schulpraxissemesters und an der Schnittstelle Schule/Universität im Anschluss an das Schulpraxissemester.
Das Bestehen des Schulpraxissemesters ist Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung.
- Schulpraxissemester - Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
- Staatl. Seminare für Didaktik und Lehrerbildung (Gymnasien oder Berufliche Schulen)
- Schulpraxissemester für das Lehramt an Gymnasien – Informationen und Hinweise zur Anmeldung
- Online-Anmeldung
- HSE-PRÜFUNGSAMT
Anmeldung für das Schulpraxissemester
Die Anmeldung für das Schulpraxissemester erfolgt ausschließlich online, und zwar in einem Zeitraum vom ersten Montag nach den schulischen Osterferien bis zum 15. Mai (mindestens jedoch vier Wochen) eines jeden Jahres. Bei der Anmeldung ist Folgendes zu beachten:
- Die Anmeldungen zum Schulpraxissemester werden von den Schulen jeweils ab dem auf den Beginn der Meldefrist folgenden Tag bearbeitet. Für die Auswahl der Praktikantinnen und Praktikanten ist die Fächerkombination ein entscheidendes Kriterium. In der Liste der Praktikumsschulen wird zum Teil angegeben, welche Fächerkombinationen erwünscht sind.
- Es ist davon auszugehen, dass die Gymnasien in Heidelberg und Umgebung bereits nach 1-2 Tagen belegt sind (dies gilt in gleicher Weise z. B. für Mannheim, Karlsruhe, Freiburg etc.).
- Da Zu- und Absagen zeitnah an Sie zurückgemeldet werden, sollten Sie nach Ihrer Anmeldung per E-Mail erreichbar sein, um im Falle einer Absage sofort eine erneute Bewerbung für eine andere Schule durchführen zu können. Sie dürfen sich bis zum Eingang der Rückmeldung der Schule bei jedem Anmeldevorgang nur für eine Schule anmelden.
- Da nach der Gymnasiallehrerprüfungsordnung I (2009) die Absolvierung des Schulpraxissemesters an einer Schule, die die/der Studierende als Schüler/in besucht hat, explizit ausgeschlossen ist, wird analog zum Orientierungspraktikum von den Studierenden auch die Abiturschule erfragt. Die Schulen sind gehalten, Bewerbungen von Abiturienten der eigenen Schule auf jeden Fall abzulehnen, da ein derartiges Praktikum vom Prüfungsamt nicht anerkannt werden kann.
- Für das Semester, in dem das Schulpraktikum in Blockform absolviert wird, erfolgt keine Beurlaubung, da das Schulpraxissemester in die Regelstudienzeit von 10 Semestern integriert ist.
- Gemäß der Gymnasiallehrerprüfungsordnung I (2009) muss das Schulpraxissemester bestanden werden; nach dem zweiten Nichtbestehen des Schulpraxissemesters kann die Erste Staatsprüfung nicht mehr abgelegt werden. Die Praktikumsschule informiert die Lehramtsprüfungsverwaltung der Universität Heidelberg nur im Falle eines Nichtbestehens des Schulpraxissemesters. Die Lehramtsprüfungsverwaltung der Universität Heidelberg wird dieses Nichtbestehen vermerken und überwachen, ob ein zweites Nichtbestehen eintritt, und dann entsprechende Maßnahmen ergreifen.
- Bei der Meldung zur Wissenschaftlichen Prüfung ist es unerheblich, ob Sie das Schulpraxissemester an einem allgemein bildenden Gymnasium oder an einer beruflichen Schule absolviert haben. Wenn Sie das Schulpraxissemester an einer beruflichen Schule absolvieren, treffen Sie keinerlei Vorentscheidung über Ihren späteren Berufsweg.
Ablauf des Schulpraxissemesters
Das Schulpraxissemester für Studierende des Lehramts an Gymnasien umfasst 13 Unterrichtswochen, beginnt jeweils gegen Ende der Sommerferien der Schulen und dauert in der Blockform bis zu den schulischen Weihnachtsferien.
Es wird in der Regel in einem zusammen hängenden Zeitraum (Blockform) absolviert; die einzelne Hochschule kann beim Kultusministerium beantragen, dass in den Studienplänen einzelner Fächer die Absolvierung des Schulpraxissemesters in zwei bis drei jährlich von der Schulverwaltung festgelegten Modulen vorgesehen werden kann.
An der Universität Heidelberg ist die Absolvierung des Schulpraxissemesters in Modulform derzeit nur für Lehramtsstudierende des Faches Biologie möglich.
Wenn in der Modulform die vorgeschriebenen 13 Wochen in dieser Zeit nicht erreicht werden, muss die fehlende Zeit nach Absprache mit der Schule zu einem späteren Zeitpunkt absolviert werden.
Studierende der Musik können das Schulpraxissemester auch im Frühjahr beginnen; das Nähere regeln die Musikhochschulen mit der Schulverwaltung.
Ein Anspruch auf einen Praktikumsplatz an einer bestimmten Schule besteht nicht.
Die Praktikanten nehmen am gesamten Schulleben ihrer Schule teil. Dies umfasst insbesondere
- Unterricht (Hospitation und angeleiteter eigener Unterricht im Umfang von in der Regel 130 Unterrichtsstunden, davon insgesamt angeleiteter eigener Unterricht im Umfang von mindestens 30 Unterrichtsstunden),
- Teilnahme an möglichst vielen Arten von Dienstbesprechungen, Konferenzen und schulischen Veranstaltungen und
- Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Ausbildungsveranstaltungen der Ausbildungslehrkräfte.
Die Praktikanten führen ein Berichtsheft zum Praxissemester und erstellen einen schriftlichen Abschlussbericht. Der Ausbildungslehrer berät den Praktikanten kontinuierlich. Die unterrichtliche Praxis wird in regelmäßigen erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Veranstaltungen der Staatlichen Seminare begleitet. Das Ausbildungsvolumen hierfür beträgt im Bereich Pädagogik/Pädagogische Psychologie und im Bereich Fachdidaktik jeweils 32 Stunden.
Am Ende des Schulpraxissemesters erstellt der Ausbildungslehrer für den Schulleiter nach Anhörung des Staatlichen Seminars eine schriftliche Beurteilung über die didaktisch-methodischen und personalen Kompetenzen des Praktikanten und stellt fest, ob diese dem erreichten Ausbildungsgrad entsprechend in hinreichender Weise erkennbar sind.
Kriterien für die Beurteilung der didaktisch-methodischen und personalen Kompetenzen sind insbesondere:
- Fähigkeit zur Strukturierung, Methodenbewusstsein, Reflexionsfähigkeit, fachliches Interesse,
- Haltung und Auftreten, Sprache und Kommunikationsfähigkeit, Ausgeglichenheit und Belastbarkeit, Empathiefähigkeit und erzieherisches Wirken.
Der Schulleiter entscheidet als Beauftragter des Prüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Staatlichen Seminar auf der Grundlage dieses Beurteilungsvorschlags durch schriftlichen Bescheid mit der Feststellung "Schulpraxissemester bestanden" oder "Schulpraxissemester nicht bestanden".
Ist das Schulpraxissemester nicht bestanden, sind die tragenden Gründe der Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Der Ausbildungslehrer führt auf der Grundlage des Abschlussberichts des Praktikanten und der Beurteilung durch den Schulleiter eine abschließende Beratung mit dem Praktikanten durch.
Ist das Schulpraxissemester nicht bestanden, kann es einmal wiederholt werden. Bei erneutem Nichtbestehen ist eine Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ausgeschlossen.
Anerkennung von vergleichbarer sonstiger Schulpraxis
Hinweis: Die im Folgenden angeführten Möglichkeiten setzen große planerische Selbstständigkeit in Bezug auf die Organisation voraus.
Eine vergleichbare sonstige Schulpraxis (zum Beispiel als assistant teacher, in einer deutschen Schule im Ausland oder in einem Vorbereitungsdienst aus einem anderen Lehramt) kann vom Prüfungsamt auf entsprechenden Antrag als Ersatz für maximal neun Wochen des Schulpraxissemesters anerkannt werden.
Solche Anträge sind an Frau Hannelore Zimmer-Kraft zu richten hannelore.zimmer-kraft@rpk.bwl.de Staatl. Seminar für Didaktik und Lehrerbildung/Gymnasien, der sie im Auftrag des Landeslehrerprüfungsamts (Außenstelle beim Regierungspräsidium Karlsruhe) bearbeitet.
Die letzten vier Wochen des Schulpraxissemesters müssen an einem baden-württembergischen Gymnasium absolviert werden (40 Hospitationsstunden, davon mindestens 15 Stunden eigener angeleiteter Unterricht). Auch die Begleitveranstaltungen der Staatlichen Seminare für Didaktik und Lehrerbildung müssen grundsätzlich besucht werden.
Für das Bestehen des Schulpraxissemesters gilt das oben Gesagte entsprechend.