icon-symbol-logout-darkest-grey

Inklusives StudierenNachteilsausgleich

Behinderungen und chronische Erkrankungen können eine Erschwernis in vielen Situationen des Studiums darstellen. Ein wichtiger Bereich ist die Erbringung von Prüfungsleistungen. Grundsätzlich gilt, dass behinderte und chronisch kranke Studierende inhaltlich die gleichen Prüfungsleistungen nachzuweisen haben wie ihre Kommilitonen und Kommilitoninnen. Wenn diese nicht unter den sonst üblichen Bedingungen erbracht werden können, steht chronisch kranken oder behinderten Studierenden ein Anspruch auf Nachteilsausgleich zu.

Beim Nachteilsausgleich geht es ausschließlich darum, die Chancengleichheit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollen die Rahmenbedingungen für beeinträchtigte Studierende so angepasst werden, dass Ihnen Ihre Behinderung oder chronische Erkrankung bei der Erbringung von Prüfungsleistungen nicht zum Nachteil wird. Wie ein Nachteilsausgleich im konkreten Fall aussehen kann, hängt daher maßgeblich von den individuellen Beeinträchtigungen und den daraus entstehenden Nachteilen ab. Einige Möglichkeiten eines Nachteilsausgleiches sind zum Beispiel:

  • Prüfungszeitverlängerungen, z. B. Verlängerung der Bearbeitungszeit
  • Technische Hilfsmittel, z. B. Benutzung eines Computers als Schreibhilfe
  • Prüfungsassistenz, z. B. Schreibkraft
  • Änderung einer schriftlichen in eine mündliche Prüfung oder umgekehrt
  • Nutzung eines extra Prüfungsraumes unter Aufsicht

Um einen Nachteilsausgleich zu beantragen, können Sie sich direkt an das zuständige Prüfungsamt oder an die Prüfungsleitung wenden. Wichtig ist, dass Sie sich mit der jeweiligen Prüfungsleitung oder dem Prüfungsamt rechtzeitig in Verbindung setzen. Begründen Sie bitte mit eigenen Worten, weshalb Sie einen Nachteilsausgleich benötigen. Um Ihren Anspruch zu belegen, müssen Sie mit dem Antrag ein (fach-)ärztliches Attest mit Angabe von Art und Umfang des drohenden Nachteils und Ausgleichsmöglichkeiten einreichen. Die Diagnose muss in Ihrem Attest nicht genannt werden. Es müssen aber die Symptome, aufgrund derer der Nachteil droht, so beschrieben werden, dass die Notwendigkeit des Nachteilsausgleichs für die Prüfungsleitung oder das Prüfungsamt nachvollziehbar ist.

Manchmal stellt sich Studierenden die Frage, ob es überhaupt sinnvoll sei, so einen Nachteilsausgleich in Anspruch zu nehmen, oftmals aus Angst vor Stigmatisierung. Eine Garantie dafür, dass das nicht doch einmal passieren kann, gibt es natürlich nicht. Bislang sind die Erfahrungen mit Dozent*innen und Prüfungsämtern insgesamt allerdings sehr gut. Darum empfehlen wir in der Regel Dozent*innen und eventuell auch Kommiliton*innen über Ihre Beeinträchtigung zu informieren. Viele Menschen sind gerne bereit zu helfen, wissen jedoch oft nicht wie, weil sie sich mit derartigen Problemen noch nie beschäftigt haben.

Im Folgenden finden Sie eine schematische Darstellung zur Antragsstellung sowie einige Erläuterungen hierzu. Wenn Sie Fragen zu einem Nachteilsausgleich haben, können Sie sich gerne jederzeit mit uns in Verbindung setzen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragsstellung.

Die Grafik zeigt den Ablauf eines Antrags auf Nachteilsausgleich in fünf Schritten. Zunächst vereinbaren die Studierenden gegebenenfalls einen Beratungstermin, lassen fachärztliche Nachweise ausstellen, verfassen ein formloses Schreiben zur Erklärung der Studienerschwernis und stellen den Antrag. Bei Bedarf verfasst dasTeam Inklusiv Studieren in einem nächsten Schritt eine Stellungnahme und leitet den Anr trag weiter. Die für die Prüfung zuständige Stelle entscheidet über die Genehmigung des Antrags.