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Indirekter Zugang über eine Eignungsprüfung für sonstige beruflich Qualifizierte (fachgebunden)

Für beruflich Qualifizierte ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung gibt es einen Weg zum Studium über den indirekten und fachgebundenen Zugang über eine Eignungsprüfung für sonstige beruflich Qualifizierte.

Voraussetzungen nach §58 II Nr. 6 des Landeshochschulgesetzes (LHG)

  • der erfolgreiche Abschluss einer durch Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung sowie eine in der Regel dreijährige Berufserfahrung, jeweils in einem dem angestrebten Studiengang fachlich entsprechenden Bereich, und
  • der schriftliche Nachweis einer Hochschule über die Teilnahme an einem Beratungsgespräch

Familienarbeit mit selbstständiger Führung eines Haushaltes und Verantwortung für mindestens eine erziehungs- oder pflegebedürftige Person kann bei fachlicher Entsprechung mit bis zu zwei Jahren auf die Berufserfahrung angerechnet werden.

Ausnahmsweise kann in besonders begründeten Einzelfällen auch eine Zulassung zur Eignungsprüfung ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen der Nr. 1 nicht erfüllt sind. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis einer mehrjährigen herausgehobenen oder inhaltlich besonders anspruchsvollen Tätigkeit in einem dem angestrebten Studiengang fachlich entsprechenden Bereich.

Fachliche Entsprechung

Die in jedem Fall vorausgesetzte fachliche Entsprechung zwischen der beruflichen Vorbildung und dem angestrebten Studiengang ist gegeben, wenn sich die wesentlichen Inhalte der beruflichen Ausbildung und Tätigkeit der inhaltlichen Ausrichtung des gewählten Studiengangs zuordnen lassen. Die fachliche Entsprechung muss für jeden Teilstudiengang vorliegen, etwa bei mehreren Hauptfächern in einem Lehramtsstudium für jedes Hauptfach.

Eignungsprüfung

Die Eignungsprüfung findet einmal im Jahr, jeweils im Frühjahr, statt und ist spätestens zum 15. Juni abgeschlossen. Sie besteht aus einer schriftlichen Prüfung (Aufsichtsarbeit in den Fächern Deutsch (Aufsatz), Englisch (Textverständnis und Textproduktion in englischer Sprache) und einer – bezogen auf den angestrebten Studiengang – fachspezifischen Aufsichtsarbeit) sowie einer mündlichen Prüfung (Kenntnisse zu kulturellen, politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Themen). Die Eignungsprüfung kann einmal wiederholt werden. Für die Durchführung der Eignungsprüfung erhebt die Universität Heidelberg eine Gebühr in Höhe von 200,00 €.

Antrag und Unterlagen

Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung muss für eine Bewerbung zum folgenden Wintersemester unter Angabe des angestrebten Studienganges bis zum 31. Januar eingegangen sein (Ausschlussfrist).

Dem Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind folgende Unterlagen beizufügen

  • Nachweis der beruflichen Qualifikation durch eine mindestens zweijährige dem angestrebten Studiengang fachlich entsprechende Berufsausbildung
  • Nachweis über eine in der Regel dreijährige Berufserfahrung in einem dem angestrebten Studiengang fachlich entsprechendem Bereich
  • ggf. Nachweis über eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2
  • ggf. ein Antrag auf Anrechung von Kindererziehungszeiten oder Pflegetätigkeit mit Belegen gemäß § 3 Abs. 3
  • schriftlicher Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule nach § 2 Abs. 2 LHG
  • ein tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über die bisherige schulische Ausbildung, den beruflichen Werdegang und die ausgeübte Berufstätigkeit und
  • eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg bisher an einer Prüfung nach dieser Satzung oder an einer entsprechenden Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland teilgenommen wurde oder ob um Zulassung zu einer solchen Prüfung nachgesucht wurde.

Bewerbung

Mit Bestehen der Eignungsprüfung wird eine studiengangbezogene Studienberechtigung erteilt. Diese ist bei der Bewerbung um einen Studienplatz (bei Studiengängen mit Zulassungsbeschränkung) bzw. bei der Immatrikulation (bei Studiengängen ohne Zulassungsbeschränkung) mit den sonst erforderlichen Unterlagen fristgerecht bei der jeweiligen Bewerbungs-/Immatrikulationsstelle einzureichen. Die für das Zulassungsverfahren der Hochschulen in zulassungsbeschränkten Studiengängen maßgebende Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ist die Abschlussnote der Eignungsprüfung.