icon-symbol-logout-darkest-grey

Arbeiten und Forschen in HeidelbergForscherrichtlinie

Für Wissenschaftler:innen aus Nicht-EU Staaten gibt es in der Regel die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis für Forscher:innen (§18d Aufenthaltsgesetz) oder eine Blaue Karte  gemäß §18g (ehemals §18b) Aufenthaltsgesetz zu bekommen. Die Blaue Karte kommt grundsätzlich nur für Wissenschaftler:innen mit einem Arbeitsvertrag und Mindestgehalt in Frage.

Die Aufenthaltserlaubnis für Forscher:innen (§18d)  berechtigt diese in einem bestimmten Forschungsvorhaben oder in der Lehre tätig zu sein, entweder mit einem Arbeitsvertrag, mit einem Stipendium oder Selbstfinanziert. Den Aufenthalt nach §18d AufenthG können alle Wissenschaftler:innen aus Drittstaaten beantragen, die länger als drei Monate in Deutschland forschen wollen. Unter bestimmten Umständen können auch Promovierende einen Aufenthalt nach §18d AufenthG bekommen. 

Damit ein Aufenthaltstitel nach §18d AufenthG beantragt werden kann, muss die Forschungseinrichtung mit dem Forscher:in eine Aufnahmevereinbarung abschliessen. Auch für den Visumsantrag bei der deutschen Botschaft im Heimatland sollte die Aufnahmevereinbarung eingereicht werden. Nur ein Einladungsschreiben vom Gastinstitut wird nicht mehr akzeptiert.

Das Welcome Centre der Universität Heidelberg ist zuständig für die Ausstellung einer  Aufnahmevereinbarung (außer Medizinische Fakultät, dort macht es die Personalabteilung Klinikum). Das Gastinstitut sollte sich mit uns in Verbindung setzten, damit die Ausstellung abgeklärt und vorbereitet werden kann.

Unterlagen

Bei Wissenschaftler:innen mit Arbeitsvertrag:

  • Name, Nationalität, aktuelle Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort des Wissenschaftlers
  • Eine Kopie des Einstellungsantrags für die Personalabteilung
  • Passkopie (Hauptseite)
  • Wenn vorhanden Kopie des derzeitigen Visums oder der Aufenthaltserlaubnis für Deutschland

Bei Wissenschaftler:innen mit Stipendium:

  • Name, Nationalität, aktuelle Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort des Wissenschaftlers
  • Kopie der Stipendienzusage
  • Bei Doktoranden: Kopie der Masterurkunde mit offizieller Übersetzung D oder E
  • Einladungsschreiben bzw. Bestätigung des Instituts zum Forschungsaufenthalt
  • Passkopie (Hauptseite), wenn vorhanden Kopie des derzeitigen Visums oder der Aufenthaltserlaubnis
  • Arbeitstitel des Forschungsprojekts

Bei Wissenschaftler:innen mit Eigenfinanzierung:

  • Name, Nationalität, aktuelle Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort des Wissenschaftlers
  • Angaben und gegebenenfalls Nachweise zur Finanzierung (z.B. Gehalt aus Heimatland, Ersparnisse etc.)
  • Bei Doktoranden: Kopie der Masterurkunde mit offizieller Übersetzung D oder E
  • Einladungsschreiben bzw. Bestätigung des Instituts zum Forschungsaufenthalt
  • Passkopie (Hauptseite), wenn vorhanden Kopie des derzeitigen Visums oder der Aufenthaltserlaubnis
  • Arbeitstitel des Forschungsprojekts

Weitere Informationen zur Aufenthaltserlaubnis für Forscher (§18d AufenthG)

Die Forscherrichtlinie bietet einige Vorteile, z.B.:

  • Der Aufenthaltstitel „Forscher:in“ beinhaltet ein Mobilitätsrecht innerhalb der EU. Ein:e Forscher:in, die einen Aufenthaltstitel für Deutschland besitzt, kann Teile des Forschungsvorhabens ohne weiteren Visumsantrag auch in einem anderen Mitgliedsstaat der EU bis zu sechs Monaten durchführen (außer Großbritannien und Dänemark). Umgekehrt kann ein:e Forscher:in, die diesen Aufenthaltstitel für einen anderen Mitgliedsstaat der EU besitzt, bis zu sechs Monaten in Deutschland forschen.
  • Bei Familiennachzug hat der Ehegatte der Forscher:in einen uneingeschränkten Zugang zur Erwerbstätigkeit. Er oder sie bekommt einen Aufenthaltstitel mit der Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit gestattet". Es müssen keine Deutschkenntnisse nachgewiesen werden.
  • Nach Beendigung des Forschungsvorhabens unter §18d AufenthG ist es möglich, eine weitere Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche bis zu 9 Monaten zu bekommen.

Ein Aufenthalt nach §18d AuftenthG ist daher besonders für Forscher:innen interessant,

  • die im Rahmen ihres Forschungsprojektes auch in einem anderen EU-Land befristet arbeiten möchten und
  • im Anschluss an das Forschungsprojekt eine Arbeitsstelle in Deutschland suchen.