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Aufenthalt in Deutschland

Wohnsitz anmelden

Aufgrund der in Deutschland geltenden Meldepflicht müssen Sie nach Ihrer Ankunft in Deutschland Ihren Wohnsitz beim zuständigen Bürgeramt anmelden. Diese Meldung muss in der Regel innerhalb einer Woche nach Ihrem Einzug in die Wohnung erfolgen und ist kostenlos.

Welches Bürgeramt für Sie zuständig ist, richtet sich nach dem Stadtteil bzw. dem Ort oder der Gemeinde, in der Sie wohnen. Eine Übersicht der Bürgerämter in Heidelberg mit den jeweiligen Adressen, Kontaktdaten und Öffnungszeiten finden Sie im Serviceportal der Stadt Heidelberg.

Wichtig: Unterlagen zur Anmeldung des Wohnsitzes

  • Formular zur Wohnsitzanmeldung (erhalten Sie im Bürgeramt),
  • Reisepass,
  • Name und Anschrift des Vermieters,
  • Nachweis über Ihre Zugehörigkeit zur Universität Heideberg (Zulassung, Immatrikulation, Betreuungszusage oder Arbeitsvertrag),
  • ggf. Finanzierungsnachweis,
  • ggf. Krankenversicherungsnachweis.

Vom Bürgeramt erhalten Sie eine Meldebescheinigung. Sie benötigen diese unter anderem für die Beantragung eines Aufenthaltstitels und die Eröffnung eines Bankkontos.

Aufenthaltstitel beantragen

Der Aufenthaltstitel (AT) ist eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Innerhalb von drei Monaten nach der Einreise müssen Sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen. Welcher AT Ihnen verliehen wird, richtet sich nach Ihren individuellen Lebensumständen. In der Regel erhalten Doktorand/innen einen AT nach § 16b AufenthG (zu Studienzwecken). In Ausnahmefällen wird Doktorand/innen ein AT nach §18d AufenthG (zu Forschungszwecken) ausgestellt.

Aufenthaltstitel nach § 16b AufenthG

Der AT nach § 16b AufenthG wird üblicherweise an immatrikulierte Doktorand/innen vergeben, die einen Arbeitsvertrag (Teilzeit, bis zu 50% der regulären Arbeitszeit) vorweisen können oder die sich über ein Stipendium bzw. aus eigenen Mitteln finanzieren. Um diesen Aufenthaltstitel zu erlangen, müssen Doktorand/innen ihre Immatrikulation an der Universität nachweisen. Der Aufenthaltstitel zu Studienzwecken kann Ihnen für mindestens ein und längstens zwei Jahre erteilt werden. Der Zeitraum kann verlängert werden, wenn der Studienabschluss noch nicht erreicht, aber in einem angemessenen Zeitraum zu erreichen ist.

Aufenthaltstitel nach § 18d AufenthG (Forschung)

Dieser Aufenthaltstitel wird generell nur Doktorand/innen erteilt, deren Arbeitsvertrag an der Universität Heidelberg oder einer anderen Forschungseinrichtung mehr als 50% der regulären Arbeitszeit umfasst. Aufgrund Ihrer jeweiligen persönlichen Situation, etwa wenn Sie mit Ihrem Ehepartner oder Kindern nach Deutschland kommen, kann für Sie als Doktorand/in ein AT nach § 18d AufenthG (Forschung) die bessere Wahl sein. Um einen Aufenthaltstitel zu Forschungszwecken zu erhalten, müssen Sie eine Gastvereinbarung mit der Universität Heidelberg abschließen. Falls Sie mehr über den AT nach § 18d AufenthG (Forschung) erfahren möchten, kontaktieren Sie bitte die Servicestelle der Graduiertenakademie.

Benötigte Unterlagen für den Antrag auf AT nach § 16b bzw. § 18d AufenthG

Für die folgende Übersicht übernehmen wir keine Gewähr auf Vollständigkeit. Erkundigen Sie sich bitte bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde, ob weitere Unterlagen erforderlich sind.

  • Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (das Formular erhalten Sie in der Ausländerbehörde),
  • Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes,
  • Krankenversicherungsnachweis,
  • Finanzierungsnachweis,
  • Reisepass,
  • zwei biometrische Passbilder,
  • bei Antrag auf AT nach § 16d AufenthG: Zulassungsbescheid der Universität Heidelberg (die Annahme als Doktorand/in an der Fakultät reicht nicht aus),
  • bei Antrag auf AT nach § 18d AufenthG: Gastvereinbarung mit der Universität Heidelberg.

Tipp: Kopien

Reichen Sie mit dem schriftlichen Antrag Kopien ein und bringen Sie die Originale zum persönlichen Termin mit.

Tipp: Links zu den Verfahrensschritten

Eine gute Übersicht der einzelnen Verfahrensschritte finden Sie auf den Webseiten der Stadt Heidelberg:

Finanzierungsnachweis für das Visum

Um ein Visum zu erhalten, müssen Sie bereits vor der Einreise nachweisen, dass Sie Ihr Promotionsstudium mindestens für die Dauer von einem Jahr finanzieren können und somit Ihr Lebensunterhalt für diese Zeit gesichert ist.

Als Bemessungsgrenze wird ein Minimum von 835 Euro pro Monat für Sie selbst zugrunde gelegt (Stand: 2019). Bemessungsgrundlage ist der Förderungshöchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Für das erste Jahr der Promotion müssen Sie entsprechend nachweislich über mindestens 10.020 Euro verfügen. Wenn weitere Familienangehörige mitreisen, erhöht sich die Summe.

Mögliche Nachweise der Finanzierung

  • eine Stipendienbescheinigung (die Höhe Ihres Einkommens und die Dauer des Stipendiums muss daraus hervorgehen),
  • eine Verdienstbescheinigung,
  • ein Einkommens- und Vermögensnachweis der Eltern,
  • eine Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG: eine andere Person verpflichtet sich gegenüber der Ausländerbehörde, die Kosten für Ihren Lebensunterhalt zu übernehmen,
  • die Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland über mindestens 10.020 Euro,
  • eine Bankbürgschaft, die jährlich zu erneuern ist.

Arbeiten neben der Promotion: Arbeitserlaubnis

Wenn Sie neben Ihrer Promotion arbeiten möchten, müssen Sie berücksichtigen, welche arbeitsrechtlichen Bedingungen für Sie gelten. Dabei wird je nach Staatsangehörigkeit unterschieden:

EU- und EWR-Bürger sowie Schweizer Bürger

benötigen keine Arbeitserlaubnis. Für sie gelten die gleichen Zugangsregeln zum Arbeitsmarkt wie für deutsche Arbeitnehmer.

Bürger aus Nicht-EU-/Nicht-EWR-Staaten

benötigen einen Aufenthaltstitel, der die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet. Je nach Aufenthaltstitel und Beschäftigungsverhältnis ist eine Zustimmung der Ausländerbehörde und/oder der Bundesagentur für Arbeit nötig.

Wichtig!

Mit einer Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung dürfen Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

Mit einem AT zu Studienzwecken nach § 16b AufenthG ist eine Erwerbstätigkeit dann zustimmungsfrei, wenn Sie jährlich bis zu 120 ganze oder 240 halbe Tage neben Ihrer Promotion arbeiten. Zudem können Sie als geprüfte wissenschaftliche Hilfskraft oder als akademische/r Mitarbeiter/in (bis einschließlich 50%) zustimmungsfrei arbeiten. Hinweis: Die Universität Heidelberg vergibt Hilfskraftverträge bis zu einem Stundenumfang von maximal 85 Stunden pro Monat. Die Ausländerbehörde muss jedoch darüber informiert werden.

Mit einem AT zur qualifizierten Beschäftigung nach § 18d AufenthG können Sie die Forschungstätigkeit, die in der Vereinbarung mit ihrer Gasteinrichtung genehmigt wurde, sowie Lehrtätigkeiten uneingeschränkt ausüben. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht notwendig

Ausländerbehörden in Heidelberg und Umgebung

Prüfen Sie zunächst, welche Ausländerbehörde für Sie zuständig ist. Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Wohnsitz. Je nach Wohnort befindet sich die Ausländerbehörde in der Stadtverwaltung oder im Landratsamt.

Tabelle

Ausländerbehörde AmtAdresseTelefonnummerE-mail AdresseWeitere Informationen
Ausländerbehörde AmtAdresseTelefonnummerE-mail AdresseWeitere Informationen
Heidelberg
Bürgeramt der Stadt Heidelberg

Zuwanderungs- und Ordnungsangelegenheiten
Bergheimer Str. 69

69115 Heidelberg
+49 (0) 6221 58 17520

https://www.heidelberg.de/buergeramt

Umliegende Gemeinden
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

Ausländeramt
Kurfürstenanlage 38-40

69115 Heidelberg
+49 (0) 6221 522 1478

https://www.rhein-neckar-kreis.eu/,Lde/Startseite/Landratsamt/Zustaendigkeit.html

Mannheim

Ausländerbehörde

Zuwanderung und Einbürgerung

K7, 68159 Mannheim
+49 (0) 621 293 3221

https://www.mannheim.de

Ludwigshafen
Ausländerbehörde/Bereich Bürgerdienste
Marienstr. 8

67063 Ludwigshafen
+49 (0) 621 504 3297

https://www.ludwigshafen.de

https://www.ludwigshafen.de/buergernah/integration/wegweiser-integration

https://www.ludwigshafen.de/buergernah/buergerservice/dienstleistungen-a-z