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Arbeiten & Forschen in HeidelbergVisa und Einreiseformalitäten

Ob ein Visum für die Einreise nach Deutschland benötigt wird oder nicht, hängt von der Staatsangehörigkeit sowie der Dauer des Aufenthalts ab. 

Für Forschende besteht die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis für Forscher §18d Aufenthaltsgesetz oder eine Blaue Karte §18g Aufenthaltsgesetz zu bekommen. Im Folgenden sind die wichtigsten Regelungen je nach Herkunftsland zusammengefasst:

EU-Staaten, Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) und Schweiz

Staatsangehörige aus Mitgliedsstaaten der EU, aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz benötigen generell kein Visum. Für die Einreise reicht ein gültiger Personalausweis bzw. eine Identitätskarte. Ab einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen in Deutschland ist eine Anmeldung des Wohnsitzes zwingend erforderlich. Denken Sie bitte daran, sich innerhalb von vierzehn Tagen (gesetzliche Frist) nach Ihrem Wohnungseinzug in Heidelberg im Bürgeramt anzumelden.

Australien, Großbritannien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea und USA

Staatsangehörige dieser Staaten können ebenfalls ohne Visum nach Deutschland einreisen. Für längere Aufenthalte über 90 Tage benötigen Sie jedoch eine Aufenthaltserlaubnis. Diese kann nach der Einreise bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Denken Sie bitte auch daran, sich innerhalb zwei Wochen nach Ihrer Ankunft in Heidelberg im Bürgeramt anzumelden.
Achtung: Wenn Sie mit der Universität Heidelberg einen Arbeitsvertrag abschließen werden, empfehlen wir, ein Visum zu beantragen. Ohne Aufenthaltstitel (Visum oder Aufenthaltserlaubnis) erhalten Sie grundsätzlich keinen Arbeitsvertrag. Bei weiteren Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an das Welcome Centre.

Andere Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten)

  • Kurzaufenthalte bis zu 90 Tage

Wenn Ihr Aufenthalt in Deutschland nicht länger als 90 Tage pro Halbjahr dauern wird, ist in der Regel ein sogenanntes Schengen-Visum (C-Visum) ausreichend. Dieses müssen Sie vor der Einreise bei einer Deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) in Ihrem Heimat- oder Aufenthaltsland beantragen.
Bitte beachten Sie: ein Schengen-Visum kann nicht verlängert oder für einen anderen Aufenthaltszweck umgeschrieben werden! Spätestens nach Ablauf der 90 Tage müssen Sie ausreisen.

  • Aufenthalte über 90 Tage

Wenn Sie planen länger als 90 Tage in Deutschland zu bleiben, benötigen Sie ein Nationales Visum (D-Visum). Dieses müssen Sie vor der Einreise bei einer Deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) in Ihrem Heimat- oder Aufenthaltsland beantragen.
Bitte reisen Sie auf keinen Fall mit einem Schengen-Visum (C-Visum) ein! Es ist nur 90 Tage gültig und kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist müssen Sie auf eigene Kosten in Ihr Herkunftsland zurückreisen und dort das zutreffende Visum beantragen.
Das Nationale Visum berechtigt zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland. Kurzfristige Reisen in andere Schengen-Staaten (z.B. zu einer Konferenz) ist mit dem Nationalen Visum möglich.
Das Nationale Visum wird in der Regel für einen Zeitraum von drei Monaten ausgestellt. Nach der Einreise müssen Sie auf Grundlage des Visums eine Aufenthaltserlaubnis bei der lokalen Ausländerbehörde beantragen. Neuerdings können Botschaften auch ein Visum für einen längeren Zeitraum (bis zu 12 Monaten) erteilen. Sollte Ihr Aufenthalt nicht länger als ein Jahr geplant sein, fragen Sie bei der Botschaft / Konsulat nach dieser Möglichkeit.

Hinweise

Im Zweifelsfall bitte bei einer Deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) erkundigen, ob Visumspflicht besteht.

Bei einem Antrag für ein Visum, das zu einem längerfristigen Aufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme berechtigt, muss mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit gerechnet werden.

Für jedes Familienmitglied muss ein separates Visum beantragt werden. Falls ein Partner in Deutschland arbeiten möchte, sollte das im Visumsantrag unbedingt mit angegeben werden.

Besondere Regelung für Hochqualifizierte

Unter „Hochqualifizierten“ versteht man Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen, Lehrpersonen und wissenschaftliche Mitarbeiter/innen in herausgehobener Funktion (Professoren, Gruppenleiter). Hochqualifizierte dürfen zuwandern, wenn sie einen Arbeitsplatz haben. Sie können sofort eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten. Diese berechtigt automatisch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Sie müssen nur noch einen Antrag bei der lokalen Ausländerbehörde stellen.