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Arbeiten & Forschen in HeidelbergBlaue Karte EU

Wissenschaftliches Personal aus Drittstaaten außerhalb der EU, die einen Arbeitsvertrag erhalten, können die Blaue Karte EU gemäß §18g (ehemals § 18b) AufenthG als befristete Arbeitsgenehmigung beantragen.

Voraussetzungen

  • Abgeschlossenes Hochschulstudium (deutscher Hochschulabschluss, ausländischer Hochschulabschluss, der anerkannt ist oder ausländischer Hochschulabschluss, der einem deutschen vergleichbar ist).
  • Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot von mindestens 6 Monaten Dauer mit jährlichem Mindestgehalt.
  • Gehaltsgrenze 45.300,- €/brutto (Stand: 2024). Ausnahme: Gehaltsgrenze 41.041,80 €/brutto (Stand 2024) bei sogenannten Mangelberufen in den  MINT- Fächern (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik) und Humanmedizin sowie weiteren Engpassberufen nach der ISCO Liste. Bei allen Anträgen mit der niedrigen Gehaltsgrenze ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig.

Vorteile

  • Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für bis zu 4 Jahre möglich, längstens für die Zeit des Arbeitsvertrages + 3 Monate
  • Frühzeitige Erteilung der Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte nach 33 Monaten (voraussichtlich ab 01.03.2024 nach 27 Monaten) Beschäftigung bzw. nach 21 Monaten Beschäftigung bei Nachweis guter Deutschkenntnisse (B1).
  • Nach 12 monatigem Besitz der Blauen Karte EU können die Inhaber visumfrei in einen anderen Mitgliedstaat einreisen und dort die Blaue Karte EU für diesen Mitgliedstaat innerhalb eines Monats beantragen (gilt nicht für Irland und Dänemark!).
  • Nach 12 monatigem Besitz der Blauen Karte EU  in Deutschland ist ein Arbeitgeberwechsel innerhalb Deutschlands ohne Zustimmung der Ausländerbehörde möglich (davor Mitteilungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Ausländerbehörde).
  • Erleichterter Familiennachzug für Familienangehörige, die bereits in einem anderen EU-Staat gelebt haben (Anforderungen Wohnraum und Lebensunterhalt fällt weg).
  • Der Aufenthaltstitel der Blauen Karte EU für Deutschland gestattet Ihnen Aufenthalte bis zu 12 Monate außerhalb der EU.

Weitere Informationen

Vonseiten des einstellenden Instituts muss eine Einstellungszusage ausgestellt werden. Eine Aufnahmevereinbarung (gemäß § 18d AufenthG) kann nicht für die Blaue Karte verwendet werden.

Blaue Karte EU