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UNIFY - Unit for Family, Diversity & Equality

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Definitionen

Im Folgenden finden Sie die Definitionen für Diskriminierung, Stalking, Mobbing, sexuelle Belästigung, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung.


Diskriminierung ist eine Herabsetzung der nach dem Grundgesetz unantastbaren Würde, der Rechte und Freiheiten der/des Einzelnen. Diskriminierungen können z.B. sein: herabwürdigende Bemerkungen, Kommentare oder Witze und/oder Handlungen auf Grund:

  • der nationalen und/oder sozialen Herkunft
  • der Hautfarbe
  • der Abstammung
  • einer Behinderung
  • des Geschlechts
  • der religiösen und/oder weltanschaulichen Orientierung
  • der politischen Gesinnung
  • der sexuellen Ausrichtung
  • einer Krankheit
  • des Alters


Beim Stalking versucht eine Person wiederholt, unerwünscht mit einer anderen Person in Kontakt zu treten und eine Annäherung an sie zu erzwingen. Das Strafgesetzbuch erfasst Stalking unter dem Begriff „Nachstellung“ in § 238 StGB als Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet wird.

Einzelne Tathandlungen im Sinne des § 238 StGB sind:

  • Aufsuchen der räumlichen Nähe zum Opfer
  • Versuch der Kontaktherstellung zum Opfer
  • Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für das Opfer
  • Bedrohen des Opfers oder einer nahestehenden Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit
  • Veranlassung der Kontaktaufnahme durch Dritte
  • Andere vergleichbare Handlungen


Unter Mobbing versteht man: „das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte“ (BAG Beschluss vom 15. Januar 1997, Az.: 7 ABR 14/96).

Als typische Mobbinghandlungen gelten:

  • destruktive Kritik, die demütigend und unsachlich ist oder als Dauerkontrolle
  • auf eine Zermürbung zielt,
  • Angriffe gegen das Leistungsvermögen, zum Beispiel das Anordnen sinnloser Tätigkeiten, das Zuweisen von objektiv zu viel Arbeit oder systematisch unterfordernden Tätigkeiten,
  • Angriffe gegen den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses, etwa das
    • Behaupten von Fehlverhalten, willkürliche Abmahnung oder die bewusst ungerechtfertigt schlechte berufliche Beurteilung,
    • Angriffe gegen die soziale Integration am Arbeitsplatz oder das soziale Ansehen,
    • Erzeugen von Angst, Schrecken und Ekel, oder das Versagen von Hilfe


Als sexuelle Belästigung gilt: „wer im Studien- oder Arbeitsumfeld der Universität von einer Person einseitig zum Objekt sexuell motivierter, unerwünschter Handlungen gemacht wird, erfährt eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) oder des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg (LHG BW)

Folgende Taten definiert § 3 Abs. 4 AGG als sexuelle Belästigung:

  • unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen
  • sexuell bestimmte, unerwünschte körperliche Berührungen
  • Bemerkungen sexuellen Inhalts
  • unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen


Im Strafgesetzbuch (§ 177 StGB) spricht man von einem sexuellen Übergriff einer Vergewaltigung oder einer sexuellen Nötigung, wenn jemand gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt.  Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

  • der*die Täter*in ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern
  • der*die Täter*in ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert
  • der*die Täter*in ein Überraschungsmoment ausnutzt
  • der*die Täter*in eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht
  • der*die Täter*in die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
Verantwortlich: E-Mail
Letzte Änderung: 26.07.2023
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