KidS - Kinder in der Studienzeit
Regelungen im Studium
VEREINBARKEIT VON FAMILIE UND STUDIUM
Neuregelungen des Landeshochschulgesetz tritt am 1. März 2009 in Kraft
Das Zweite Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich, welches am 1. März 2009 in Kraft tritt, beinhaltet auch Neuerungen für studierende Eltern:´
- Vereinbarkeit von Familie und Studium: Studierende, die gemäß den Regelungen des Mutterschutzgesetzes (§ 3 Abs. 1, § 6 Abs.1 MuSchG) beurlaubt sind, dürfen auch während der Zeit der Beurlaubung an Lehrveranstaltungen teilnehmen, Studien- und Prüfungsleistungen erbringen und Hochschuleinrichtungen nutzen (vgl. § 61, Abs. 3).
REGELUNGEN BEI PRÜFUNGEN
Im Landeshochschulgesetz (LHG) und in den Prüfungsordnungen der Fakultäten sind Flexibilisierungsregelungen bei Prüfungen festgelegt, die einen Rahmen für Einzelfallentscheidungen bilden.
Schwangerschaft, Geburt, Betreuung eines oder mehrerer Kinder können eine flexible Regelung erfordern, die auf Antrag vom jeweiligen Prüfungsausschuss getroffen wird. Der Einzelfall muss zuvor mit dem Lehrenden besprochen werden (§34 Abs.1 LHG).
Ausserdem empfiehlt es sich vor der Antragstellung ein beratendes Gespräch mit dem jeweiligen Dekanat bzw. Prüfungsamt zu führen.
URLAUBSSEMESTER
Das Landeshochschulgesetz regelt, dass Studierende aus wichtigen Gründen eine Beurlaubung vom Studium beantragen können (vgl. § 61 Absatz 1 LHG). Geburt und Erziehung eines Kindes (im Alter von bis zu drei Jahren) gehören zu diesen Gründen.
Durch die Neuregelung des Hochschulrechts in Baden-Württemberg dürfen ab 1. März 2009 "Studierende, die gemäß den Regelungen des Mutterschutzgesetzes (§ 3 Abs. 1, §6 Abs.1 MuSchG) beurlaubt sind auch während der Zeit der Beurlaubung an Lehrveranstaltungen teilnehmen, Studien- und Prüfungsleistungen erbringen und Hochschuleinrichtungen nutzen" (vgl. §61, Abs. 3 LHG).
Ausführliche Informationen finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg .
Während eines Urlaubssemestes werden keine Studiengebühren erhoben. Im Urlaubssemester behalten die Studierenden ihren Studienplatz und können ihr Studium ohne erneute Bewerbung/Immatrikulation fortsetzen. Die Zeit der beurlaubten Semester wird als Hochschulsemester (Anzahl der Semester insgesamt an einer deutschen Hochschule) gezählt, bei der Anzahl der Fachsemester werden sie allerdings nicht berücksichtigt.
Der Antrag auf Genehmigung eines Urlaubssemesters sollte rechtzeitig an der (jeweiligen) Universität eingehen. Denken Sie auch daran, dass zusammen mit dem Antrag auch Belege eingefordert werden können, aus denen der Grund für Beurlaubung hervorgeht.
Wichtig: Während eines Urlaubssemesters ist keine Zahlung von BAföG möglich, unter bestimmten Bedingungen kann aber Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt werden.
STUDIENUNTERBRECHUNG
Wer das Studium unterbrechen möchte, indem sie/er sich exmatrikuliert, sollte bedenken, dass in diesem Fall die Immatrikulation aufgehoben wird. Im Falle einer erneuten Immatrikulation müssen die Zulassungsbedingungen für das Studienfach erneut erfüllt werden. Zudem geht mit der Studienunterbrechung der Verlust des Studierendenstatus einher (wichtig etwa für die Krankenversicherung).
Neuregelungen des Landeshochschulgesetz tritt am 1. März 2009 in Kraft
Das Zweite Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im
Hochschulbereich, welches am 1. März 2009 in Kraft tritt, beinhaltet auch
Neuerungen für studierende Eltern:
- Studiengebühren:
Studierende in Baden-Württemberg, die ein Kind pflegen und erziehen, das das
14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind von der Studiengebühr befreit. Diese Regelung kann bereits rückwirkend zum Wintersemester 2008/09 beantragt werden.
- Vereinbarkeit von Familie und Studium: Studierende, die gemäß den Regelungen des Mutterschutzgesetzes (§ 3 Abs. 1, § 6 Abs.1 MuSchG) beurlaubt sind, dürfen auch während der Zeit der Beurlaubung an Lehrveranstaltungen teilnehmen, Studien- und Prüfungsleistungen erbringen und Hochschuleinrichtungen nutzen (vgl. § 61, Abs. 3).
REGELUNGEN BEI PRÜFUNGEN
Im Landeshochschulgesetz (LHG) und in den Prüfungsordnungen der Fakultäten sind Flexibilisierungsregelungen bei Prüfungen festgelegt, die einen Rahmen für Einzelfallentscheidungen bilden.
Schwangerschaft, Geburt, Betreuung eines oder mehrerer Kinder können eine flexible Regelung erfordern, die auf Antrag vom jeweiligen Prüfungsausschuss getroffen wird. Der Einzelfall muss zuvor mit dem Lehrenden besprochen werden (§34 Abs.1 LHG).
Ausserdem empfiehlt es sich vor der Antragstellung ein beratendes Gespräch mit dem jeweiligen Dekanat bzw. Prüfungsamt zu führen.
STUDIENGEBÜHRENBEFREIUNG
Seit dem Sommersemester 2007 werden vom Land Baden-Württemberg allgemeine Studiengebühren erhoben. Eine Befreiung von Studiengebühren ist unter bestimmten Umständen, wozu auch die Erziehung und Pflege eines Kindes gehört, möglich.
Mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich am 1. März, wird die bislang gültige Altersgrenze von acht auf vierzehn Jahren angehoben: Studierende in Baden-Württemberg, die ein Kind pflegen und erziehen, das das
14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, können sich von der Studiengebühr befreien lassen.
Diese Regulung kann bereits rückwirkend zum Wintersemester 2008/09 beantragt werden (§ 6 LHGebG).
URLAUBSSEMESTER
Das Landeshochschulgesetz regelt, dass Studierende aus wichtigen Gründen eine Beurlaubung vom Studium beantragen können (vgl. § 61 Absatz 1 LHG). Geburt und Erziehung eines Kindes (im Alter von bis zu drei Jahren) gehören zu diesen Gründen.
Durch die Neuregelung des Hochschulrechts in Baden-Württemberg dürfen ab 1. März 2009 "Studierende, die gemäß den Regelungen des Mutterschutzgesetzes (§ 3 Abs. 1, §6 Abs.1 MuSchG) beurlaubt sind auch während der Zeit der Beurlaubung an Lehrveranstaltungen teilnehmen, Studien- und Prüfungsleistungen erbringen und Hochschuleinrichtungen nutzen" (vgl. §61, Abs. 3 LHG).
Ausführliche Informationen finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg .
Während eines Urlaubssemestes werden keine Studiengebühren erhoben. Im Urlaubssemester behalten die Studierenden ihren Studienplatz und können ihr Studium ohne erneute Bewerbung/Immatrikulation fortsetzen. Die Zeit der beurlaubten Semester wird als Hochschulsemester (Anzahl der Semester insgesamt an einer deutschen Hochschule) gezählt, bei der Anzahl der Fachsemester werden sie allerdings nicht berücksichtigt.
Der Antrag auf Genehmigung eines Urlaubssemesters sollte rechtzeitig an der (jeweiligen) Universität eingehen. Denken Sie auch daran, dass zusammen mit dem Antrag auch Belege eingefordert werden können, aus denen der Grund für Beurlaubung hervorgeht.
Wichtig: Während eines Urlaubssemesters ist keine Zahlung von BAföG möglich, unter bestimmten Bedingungen kann aber Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt werden.
STUDIENUNTERBRECHUNG
Wer das Studium unterbrechen möchte, indem sie/er sich exmatrikuliert, sollte bedenken, dass in diesem Fall die Immatrikulation aufgehoben wird. Im Falle einer erneuten Immatrikulation müssen die Zulassungsbedingungen für das Studienfach erneut erfüllt werden. Zudem geht mit der Studienunterbrechung der Verlust des Studierendenstatus einher (wichtig etwa für die Krankenversicherung).