Bereichsbild
Kontakt

Studieren mit Kind(ern)

Evelyn Kuttikattu, M.A.

Hauptstraße 126
69117 Heidelberg
Tel.: 06221 54-7697
Fax: 06221 54-7271

unify@uni-heidelberg.de

Telefonische Sprechzeiten:

Mo-Do 8.30 bis13:00


Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder per Email einen Beratungstermin

 

 
Familienorientierung
Audit

Weitere Informationen und Angebote

Heidelberg-Pass

 

Heidelberg bietet den Bürgerinnen und Bürgern, die lediglich über ein geringes Einkommen verfügen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, zwei Kinder haben oder alleinerziehend sind, den Heidelberg-Pass an, der wie auch der Landesfamilienpass Vergünstigungen beim Besuch städtischer Einrichtungen bietet. Seit kurzem gilt  Beitragsfreiheit für alle Kinder von Heidelberg Pass - BesitzerInnen ab Vollendung des 1. Lebensjahres bis zum Schuleintritt. Die genauen Anspruchsvoraussetzungen finden Sie  auf der Homepage der Stadt Heidelberg

 


Landesfamilienpass

 

Der Landesfamilienpass mit einem dazugehörigen Gutscheinheft wird unabhängig vom Einkommen für Familien mit drei Kindern, für Alleinerziehende ab einem Kind sowie für Familien mit einem schwerbehinderten Kind gewährt. Den Pass erhalten Sie inklusive Gutscheinheft kostenlos bei den zuständigen Bürgerämtern.

 


Unterhaltszahlungen durch das Jugendamt

 

Im Kindesunterhaltsgesetz (KindUG) ist das Unterhaltsrecht für Kinder geregelt. Einen Unterhaltsanspruch hat grundsätzlich jedes minderjährige Kind, unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Die Unterhaltspflicht der Eltern besteht grundsätzlich bis zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Unterhalt durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Daher ist nur der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammen lebt, bar unterhaltspflichtig. Ab der Volljährigkeit des Kindes sind aber beide Elternteile in Abhängigkeit vom Einkommen bar unterhaltspflichtig. Ist die Vaterschaft nicht anerkannt, muss zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche die Vaterschaft festgestellt werden (Klageerhebung). Der Unterhaltsanspruch wird über ein vereinfachtes Verfahren beim Amtsgericht verhandelt. Beratung bei Fragen zu diesem Thema erteilt das Jugendamt.

Jugendamt Heidelberg,
Friedrich-Ebert-Platz 3,
69117 Heidelberg
Telefon: 06221 58-38430 und 58-38431
Fax: 06221 58-48510
E-Mail

Tipp: Für Alleinerziehende kann der Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) Hilfestellung geben (siehe Adressenliste im Anhang).

 


Bundesstiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens“

 

Wandertag Clubparentes 010Für schwangere Frauen besteht die Möglichkeit, über die Bundesstiftung „Mutter und Kind“ eine finanzielle Unterstützung zu erhalten. Ein Rechtsanspruch besteht nicht und die Hilfe ist einkommensabhängig.

Die finanzielle Unterstützung wird in Form einer einmaligen Beihilfe bezahlt. Die Gelder sind vorgesehen für Umstandskleidung, Babyausstattung und für benötigte Wohnungs- und Haushaltsgegenstände.

Der Antrag kann nur in der Schwangerschaft ab der 14. Schwangerschaftswoche gestellt werden, nach der Geburt des Kindes jedoch nicht mehr. Für den Antrag benötigen Sie den Mutterpass, eine Mietbescheinigung und eine Einkommens- oder Unterhaltsbescheinigung. Zuständig für die Anträge und weitere Beratung sind Einrichtungen wie: Pro Familia, Diakonisches Werk, Caritasverband, Sozialdienst Katholischer Frauen e.V.

Hinweis: Sozialhilfeempfängerinnen können diese Beihilfe nicht beantragen. Ihnen stehen Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt zu, die beim Sozialamt beantragt werden.

 


Examensdarlehen des Studierendenwerks

 

In Härtefällen vergibt das Studierendenwerk Heidelberg Darlehen an Examenskandidaten, die nicht oder nicht mehr nach dem BAföG gefördert werden können. Die Darlehenshöhe ist beschränkt auf den sechsmonatigen Betrag des sonst möglichen BAföG-Bedarfssatzes und ein Prozent der Darlehenssumme wird als Verwaltungskostenbeitrag einbehalten. Voraussetzung ist, dass in den kommenden sechs bis neun Monaten mit einem erfolgreichen Studienabschluss gerechnet werden kann, ein Bürge oder eine anderweitige Sicherheitsleistung gestellt wird und natürlich, dass Sie an einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks Heidelberg immatrikuliert sind bzw. auch als exmatrikulierter oder beurlaubter Examenskandidat des Studierendenwerks Beitrag bezahlt haben. Das Examensdarlehen ist zinslos, allerdings werden bei verzögerter Tilgung Verzugszinsen oder Stundungszinsen erhoben.

 


Beistandschaft

 

Das neue Beistandschaftsrecht (§§ 1712-1717 Bürgerliches Gesetzbuch BGB) unterscheidet nicht mehr zwischen „ehelich“ und „unehelich“ geborenen Kindern. Nur der allein erziehungsberechtigte Elternteil kann „freiwillige“ Beistandschaft beantragen. Der Antrag muss schriftlich beim Jugendamt gestellt werden. Die Beistandschaft kann vom allein sorgeberechtigten Elternteil jederzeit beendet werden. Die Aufgaben der Beistandschaft beschränken sich auf zwei Bereiche: Die Feststellung der Vaterschaft/Mutterschaft und die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen.

 


Bischofsfonds und Hilfsfonds des Diakonischen Werkes

 

Die Beratungsstelle für Schwangere des Sozialdienstes katholischer Frauen stellt aus dem Bischofsfonds der Erzdiözese Freiburg finanzielle Hilfen in Notsituationen während der Schwangerschaft und bis zwei Jahre nach der Geburt zur Verfügung. Termine werden zeitnah vergeben.

Bauamtsgasse 8, 69117 HD und Felix-Wankel-Str. 25, 69126 HD
Telefon: 137086-13
E-Mail: schwangerschaftsberatung@skf-heidelberg.de
www.skf-heidelberg.de

Das Diakonische Werk Heidelberg hat ebenfalls eine Schwangeren- bzw. Schwangerschaftskonfliktberatungstelle und leistet finanzielle Unterstützung in Notlagen.
Karl-Ludwig-Str. 6, 69117 HD
Telefon: 5375-25
E-Mail: charlotte.geretschläger@dwhd.de
www.diakonie-heidelberg.de

 


Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

 

Unihd Internatstudent 6898Es gibt die Möglichkeit, aus finanziellen oder gesundheitlichen Gründen eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bzw. eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags zu beantragen. EmpfängerInnen von Sozialleistungen (ALG II, Sozialhilfe etc.) oder Asylbewerberleistungen, Schwerstbehinderte oder nicht bei den Eltern lebende BAföG-EmpfängerInnen können sich von dem Beitrag befreien lassen. Ausländische Studierende aus Nicht-EU/EWR-Staaten sind faktisch von der Gebührenbefreiung ausgeschlossen.

Kontakt:
ARD ZDF Deutschland
Beitragsservice
50656 Köln
Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung.
Sie können das Formular auch online ausfüllen unter:
www.rundfunkbeitrag.de

 


 

Kredite zur Finanzierung des Studiums

 

 

Kreditinstitute, die Studienkredite bundesweit anbieten

 

Unihd Skulptur Hauptstr126 06swEine Finanzierungsmöglichkeit bietet der KfW-Studienkredit.
Sofern Sie sich über diese Finanzierungsmöglichkeit informieren möchten (von Beantragung über Auszahlung bis zur Tilgung), stehen Ihnen im Internet die notwendigen Informationen zur Verfügung.
www.kfw-foerderbank.de
Der individuelle Kreditrahmen kann von SachbearbeiterInnen der BAföG-Abteilung des Studierendenwerks errechnet werden. Hierbei sind unterschiedliche Konditionen sowie eine etwaige Bearbeitungsgebühr zu beachten. In der Abteilung Studienfinanzierung werden Sie insbe-sondere vorab auch umfassend über jede mögliche Alternative beraten.

Landesweit, regional oder örtlich organisierte Kreditinstitute (Sparkasse, Volksbank) bieten ebenfalls Kredite für Studierende an.

Sie können sich auch von einer Mitarbeiterin der Abteilung Studienfinanzierung Ihren speziellen KfW-Kredit errechnen lassen und den Vertragsabschluss über das Studierendenwerk abwickeln.

 


 

Bildungskreditprogramm des Bundes

 

Den Bildungskredit gibt es seit 2001; dabei handelt es sich um einen niedrig verzinsten Kredit, der unabhängig vom BAföG gewährt wird. Bewilligt wird der Bildungskredit vom Bundesverwaltungsamt.

Informationen:
Bundesverwaltungsamt
Telefon: 0800 BAFOEG1 0800 2236341
Fax: 0228 99-3584850
bildungskredit@bva.bund.de
www.bildungskredit.de

Fachkundige Beratung zu diesem Thema bietet ebenfalls die Abteilung Studienfinanzierung des Studierendenwerks Heidelberg.

 


 

Verzinsliche Darlehen nach BAföG § 17 Abs. 3

 

Auszubildende an Hochschulen, Fachhochschulen und Akademien haben die Möglichkeit ein verzinsliches Bankdarlehn zu erhalten:

  • Wenn die weitere, eine Hochschulausbildung ergänzende, Ausbildung für den angestrebten Beruf rechtlich notwendig ist.
  • Wenn eine weitere Ausbildung für das angestrebte Ausbildungsziel erforderlich ist.
  • Für eine, durch einen Fachwechsel verlängerte, Studiendauer (nicht erster Fachwechsel aus wichtigem Grund).
  • Wenn Hilfe zum Studienabschluss benötigt wird.
Seitenbearbeiter: E-Mail
Letzte Änderung: 06.08.2019
zum Seitenanfang/up