Beurlaubung
Während eines Studiums kann es aus verschiedenen Gründen erforderlich sein, das Studium für ein (maximal zwei aufeinander folgende) Semester zu unterbrechen und dafür eine Beurlaubung zu beantragen.
Gründe hierfür können sein:
- Auslandsstudium
- Fremdsprachenassistenz im Ausland
- mehrmonatiges Praktikum (Voraussetzung hierfür ist eine Vollbeschäftigung für die Dauer von mindestens acht Wochen während der Vorlesungszeit)
- längere Krankheit
- Wehr- oder Zivildienst
- Pflege von nahen Verwandten
- Mutterschaft und/oder Kindererziehung
- Verbüssen einer Freiheitsstrafe, sowie
- sonstige wichtige Gründe, die die Studierenden nicht zu vertreten haben.
Beurlaubungen sind nicht möglich bei:
- Schulpraxissemester
- Prüfungszeiträume
Mit dem Urlaubsantrag (Achtung: Frist) muss der Grund für die Beurlaubung nachgewiesen werden. Im ersten Semester ist eine Beurlaubung normalerweise nicht möglich. Während des Urlaubssemesters behalten die Studierenden weiterhin ihren Studienplatz in Heidelberg und können ihr Studium ohne eine erneute Bewerbung fortsetzen.
Die Urlaubssemester werden als Hochschulsemester gezählt, also bei der Berechnung, wie lange man insgesamt an der Hochschule gewesen ist, bei der Anzahl der Fachsemester werden sie jedoch nicht mitberechnet. D.h. Beurlaubungen werden auf dem Semesterblatt als Urlaubssemester ausgewiesen, auch bei einem Auslandsaufenthalt; sie zählen als Hochschulsemester, aber nicht als Fachsemester. Während des Urlaubssemesters sind Sie weiterhin ordentliche/r Studierende/r an der Universität Heidelberg. Sie dürfen aber an der Selbstverwaltung der Universität nicht teilnehmen; ihr aktives und passives Wahlrecht ruht. Außerdem sind Sie nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen und Universitätseinrichtungen zu benutzen; nur die Bibliotheksbenutzung ist zulässig. Prüfungen können während eines Urlaubssemesters nicht abgelegt werden, der Erwerb von Leistungsnachweisen (Scheinen) ist ebenfalls ausgeschlossen.
Einzige Ausnahme: Bei einer Beurlaubung wegen Mutterschutz/Zeiten der Kindererziehung
Das Schreiben der Dissertation stellt keinen Beurlaubungsgrund dar.
Für Urlaubssemester müssen keine Studiengebühren gezahlt werden, die Verwaltungskosten und der Sozialbeitrag für das Studentenwerk fallen jedoch an. Studierende, deren Urlaubsanträge nach Fristende eingehen und positiv beschieden werden erhalten ggfs eine anteilige Rückerstattung der Studiengebühr. Diese bemisst sich analog der gestaffelten Beträge bei einer nachträglichen Exmatrikulation.
Über mögliche Folgen einer Beurlaubung informieren gegebenenfalls das BAföG-Amt, die Kindergeldkasse sowie die Krankenkasse.