TSB - Stellungnahme

Die Tierschutzversuchstierverordnung (TierSchVersV) legt im §5 fest:

„Der Tierschutzbeauftragte...ist darüberhinaus verpflichtet

1. zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens Stellung zu nehmen und diese Stellungnahme der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,...“

Das Regierungspräsidium Karlsruhe gibt vor, dass jedem Antrag eine Stellungnahme beizufügen ist, bei der bestimmte formale Vorgaben durch den TSB zu bestätigen sind. Diese Stellungnahmen sind nur für die Behörde bestimmt und nach einem Formblatt zu erstellen:

151013 Stellungnahme

Verantwortlich: E-Mail
Letzte Änderung: 05.02.2018
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