Ergonomie - Wo steht denn das?
Es gibt kein „Ergonomiegesetz“! Das übergeordnete gesetzliche Regelwerk ist die Arbeitsstättenverordnung. Dort heißt es, dass die Arbeitsplätze an die individuellen Voraussetzungen der Personen angepasst werden müssen:
„§3 Gefährdungsbeurteilung
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.“
Auch arbeitsmedizinische Erkenntnisse sind von Bedeutung. Dazu zählen:
- Stand der Technik
- Arbeitsmedizin
- Hygiene und
- Gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse.
Im Anhang der ArbStättV „Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach§ 3 Absatz 1“ sind einige Punkte, die sich auf die Ergonomie beziehen:
- 1.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum
- 3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung
- 6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
- 6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätzen
- 6.2 Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte
- 6.3 Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen
- 6.4 Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen
- 6.5 Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen
Ergonomie in der Betriebssicherheitsverordnung
Der Arbeitgeber muss alle Gefährdungen am Arbeitsplatz ermitteln. Durch die Betriebssicherheitsverordnung ist die Betrachtung von Gebrauchstauglichkeit und sicherheitsrelevanter Zusammenhänge explizit mit der ergonomischen Gestaltung in Relation zu bringen. In §3, Abschnitt 2 BetrSichV „Gefährdungsbeurteilung“ heißt es:
„(2) In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen, und zwar vonBei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
- den Arbeitsmitteln selbst,
- der Arbeitsumgebung und
- den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.
- die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters- und alternsgerechten Gestaltung,
- die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,
- die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten,
- vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung.“
Ein Arbeitsmittel muss verwendbar sein. Dabei sind unter anderem die Anforderungen an Körperhaltung, Erkennbarkeit und aufzuwendender Kraftaufwand wichtig. Andernfalls, kann dies dazu führen, dass ein Arbeitsmittel nicht als solches benutzt wird.
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)
Barrierefreiheit besagt, dass eine übermäßige Anstrengung für alle Mitarbeiter ausgeschlossen werden muss. Demzufolge sollen sich alle Beschäftigten frei bewegen können. Der Gesetzgeber definiert „barrierefrei“ im Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) deshalb wie folgt:
„§ 4 „Barrierefreiheit“ BGG
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.“
DIN-Normen und Informationen und Stand der Technik
Die DIN-Normen sind ein gesetzter Standard der Industrie. Maße und andere Daten in Bezug auf die Büromöbel, werden in den folgenden Normen einheitlich festgelegt:
- DIN EN 527-1 Büromöbel - Büro-Arbeitstische - Teil 1 Maße; Deutsche Fassung EN 527-1:201
- DIN EN 1023-1 Büromöbel - Raumgliederungselemente - Teil 1 Maße; Deutsche Fassung EN 1023-1:1996
- DIN EN 14073-2:2004 Büromöbel - Büroschränke - Teil 2 Sicherheitstechnische Anforderungen; Deutsche Fassung
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung gibt zahlreiche Hinweise und Informationen heraus. Unter anderem die DGUV Information 215-410 (ehern. BGI 650) „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung“. Dabei werden den Nutzern Hinweise und Ideen mit an die Hand gegeben, bei deren Umsetzung davon auszugehen ist, dass keine gesundheitlichen Probleme zu erwarten sind.