Hinweise zur Beteiligung an Stellenbesetzungsverfahren
Gemeinsame Prüfpflicht
Nach § 164 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) hat der Arbeitgeber bei der Besetzung freiwerdender oder neuer Arbeitsplätze zu prüfen, ob diese Arbeitsplätze insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit gemeldeten schwerbehinderten oder denen gleichgestellten Personen besetzt werden können.
Dazu hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung mit dem Ziel zu beteiligen, gemeinsam alle relevanten Fragen zu klären:
– Welche Arbeitsplätze stehen zur Verfügung?
– Welche Anforderungen müssen an den Arbeitsplatz gestellt werden?
– Gibt es Vermittlungsvorschläge des Arbeitsamts?
– Sind interne oder externe Stellenausschreibungen zu veranlassen?
Begründungspflicht
Bei der Prüfung nach § 164 Abs. 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 und hören die in § 176 genannten Vertretungen an.
Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 176 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, muss diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen erörtert werden. Dabei wird der schwerbehinderte oder denen gleichgestellte Bewerbende angehört.
Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten.
Einsichts- und Teilnahmerecht
Bei der Mitprüfung, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder denen gleichgestellten Bewerbern besetzt werden können, hat nach § 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung auch das Recht, in Bewerbungsunterlagen Einsicht zu nehmen und an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen.
Diese Regelung ist 2004 eingeführt worden, um der bessere Mitwirkungsmöglichkeiten zu schaffen und fundierter beurteilen zu können, ob schwerbehinderte oder denen gleichgestellte Bewerber benachteiligt werden.
Sobald die Bewerbung einer schwerbehinderten oder denen gleichgestellter Person vorliegt, ist die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich zu beteiligen. Sie soll so in den Stand gesetzt werden, zur beabsichtigten Personalauswahl eine begründete Stellungnahme abgeben zu können. Dazu muss sie in der Lage sein, die Eignung der betreffenden Bewerbenden mit der Eignung von Bewerbern ohne Schwerbehinderung/Gleichstellung vergleichen zu können.