Newsletter 3. Quartal 2017

Newsletter der IBF der Universität Heidelberg, 3. Quartal 2017


Allgemein

Liebe Nutzer/innen der IBF,

dieses Quartal versorgen wir Sie wieder mit einem recht schlanken Newsletter zum Sommer hin. Dennoch ist der Inhalt  recht gewichtig. Viel Spass beim Lesen:


Tierschutz

Veröffentlichung Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)

Der nationale Ausschuss für den Schutz von für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, BfR, hat eine Veröffentlichung publiziert), die sich mit Genotypisierungsmethoden sowie der Zucht immunmodifzierter Tiere auseinandersetzt. Hier der Link zur Quelle.

Hieraus ergeben sich folgende Konsequenzen:
Genotypisierung:
Die Schwanzspitzenbiopsie ist ein anzeigepflichtiger Tierversuch. Die IBF hat eine entsprechende Anzeige für die Tiere, die im Rahmen der §11 Genehmigung der IBF gezüchtet und genotypisiert werden müssen. Die Arbeitsgruppen, die eigene Zuchtgenehmigungen für die Zucht von belasteten Tieren haben, haben dies über diese Genehmigungen abgedeckt. Die Verwendung des Gewebes von Ohrstanzen zur Genotypisierung fällt nicht unter die Anzeigepflicht, wenn die Ohrlochung "mit der Absicht der Identifizierung von Tieren durchgeführt wird und das dabei in jedem Fall anfallende Gewebe sinnvollerweise zu Genotypisierungszwecken verwendet werden kann".
Die Tiere, die einer Schwanzspitzenbiopsie unterzogen werden, müssen aufgrund der Versuchstiermeldeverordnung als Versuchstiere gemeldet werden. Dies hat dazu geführt, dass die Zahl der Versuchstiere an der Universität Heidelberg in den letzten beiden Jahren deutlich angestiegen ist. Wir möchten Sie daher erneut darauf aufmerksam machen, dass aus diesem Grund und aus Tierschutzgründen generell das Material der Ohrstanzen verwendet und nur in Ausnahmefällen eine Schwanzbiopsie durchgeführt werden sollte.
Die Zucht immunmodifizierter Tiere (z.B. Immundefizienz) stellt einen Tierversuch dar.
Bislang wurde dies anders gehandhabt, wenn entsprechende Refinementmaßnahmen bei der Haltung der Tier berücksichtigt wurden. Dies hat sich mit dieser Publikation geändert. Überprüfen Sie daher, ob Sie immunmodifizierte Tiere züchten und klären Sie mit ihrem Tierschutzbeauftragten das weitere Vorgehen ab.

Tierbestellung

Tiere, die von kommerziellen Züchtern bezogen werden, müssen, um in die IBF eingebracht werden zu können, einen bestimmten Hygienestatus haben. Üblicherweise wird dieser von Züchterseite gewährleistet. Allerdings kann es zu Änderungen des üblichen Hygienestatus kommen, über den der entsprechende Züchter sowohl den/die Besteller der Tiere direkt als auch die Tierbestellung informiert. Bitte nehmen Sie im Fall einer solchen Benachrichtigung möglichst zeitnah Kontakt mit der Tierbestellung auf und teilen dieser mit, ob Sie diese Tiere trotz des geänderten Hygienestatus bestellen möchten. Wenn ja, muß je nach geändertem Hygienestatus IBF-intern entschieden werden, ob und wenn ja, wo die Tiere untergebracht werden können. Sollten die Tiere nicht in dem von Ihnen ursprünglich angegebenen Bereich untergebracht werden können, werden wir versuchen, mit Ihnen eine Lösung zu finden, so dass eine Versuchsdurchführung trotzdem möglich ist.
Sollten Sie als Besteller Änderungen zu Ihrer ursprünglich getätigten Bestellung, wie z.B. Gewicht, Alter, Anzahl der Tiere, direkt mit dem Züchter vereinbaren, bitten wir Sie darum, uns diese Änderungen ebenfalls mitzuteilen! Es kommt leider immer wieder zu Rückfragen, wenn die gelieferten Tiere nicht den über die IBF bestellten Tieren entsprechen; meistens erweist sich die Lieferung dann doch als richtig, da im Nachhinein Absprachen zwischen Besteller und Züchter stattgefunden haben, ohne dass diese der Tierbestellung mitgeteilt worden waren.


 






 
 
Letzte Änderung: 19.07.2017
zum Seitenanfang/up