KidS - Kinder in der Studienzeit

Wohnen

 

Wohnen im Studentenwerk

Das Heidelberger Angebot kann sich sehen lassen: Es gibt mehr als 4.400 Zimmer, Appartements und Wohnungen in Studentenwohnheimen. Für studierende Alleinerziehende und auch Familien stehen Familienwohnungen zur Verfügung. Näheres hierzu auf der Homepage des Studentenwerks Heidelberg, in der Studentenwerk- Broschüre oder in den Info-Centern oder direkt in der Wohnheimverwaltung.
Adresse: Marstallhof 1-5, 69117 Heidelberg. Sprechzeiten: Mittwoch 12.30 bis 15.30 Uhr und Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr.

 

Wohngeld
 

Wohngeld ist ein staatlicher Mietzuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum. Studierende und Auszubildende, die dem Grunde nach förderungsfähig sind nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG), können kein Wohngeld erhalten.

Ein möglicher Wohngeldanspruch setzt folgendes voraus:

 
- Keine förderungsfähige Ausbildung nach dem BAFöG

 Dies ist meist der Fall, wenn die Altersgrenze von dreißig Jahren bei Studienbeginn oder die Förderungshöchstdauer (Regelstudienzeit) überschritten ist. Ebenso kann ein Wohngeldanspruch bestehen, wenn ein Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund erfolgt und daher kein BAFöG- Anspruch mehr besteht. Auch ein Wegfall der Förderung wegen fehlender Studienleistungsnachweise kann einen Anspruch auf Wohngeld bewirken. Während eines Urlaubssemesters (z. B. wegen Schwangerschaft oder Kindererziehung) gibt es kein BAFöG und daher kann ein Wohngeldanspruch erhoben werden.

 
- Selbständige Haushaltsführung

 Anspruch auf Wohngeld besteht nur, wenn der/die Antragsteller/in nicht nur vorübergehend vom Elternhaushalt abwesend ist, sondern nicht mehr zum Elternhaushalt zählt (z. B. auch weil der Unterhalt überwiegend selbst finanziert wird). Für verheiratete Studierende besteht ein Wohngeldanspruch auch, wenn nur eine Ehegatte BAFöG bekommt und der andere aus oben genannten Gründen keine Ausbildungsförderung erhalten kann. Auch für Studierende mir Kind besteht in der Regel ein Wohngeldanspruch; es sei denn, das Kind befindet sich selber schon in einer BAFöG-förderungsfähigen Ausbildung.

 
- Einkommen

Die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz sind weiter abhängig von der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder, von der Höhe des familiären Einkommens und von der Höhe der zuschussfähigen Miete. Bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens wird der Gesamtbetrag des Jahreseinkommens aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder zugrunde gelegt. Neben Lohn und Gehalt werden u. a. Waisenrenten und Unterhaltszahlungen hinzugerechnet. Das Jahreseinkommen reduziert sich durch den Abzug verschiedener Freibeträge und Werbungskosten.

Eltern werden besonders gefördert und beim Aufbau einer zusätzlichen Eigenvorsorge bei der Rente ("Riester- Rente") unterstützt. Diese Zulage wird bis 2008 stufenweise erhöht. Je mehr Kinder eine Familie hat, desto höher ist die Zulage. Die Empfehlung lautet, 4% des sozialversicherungspflichtigen Einkommens anzusparen. Dann beträgt die Zulage ab 2008 pro Kind 185 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr 2002 4.500 Euro (3.750 Euro in den neuen Bundesländern).

 

 Wohnberechtigungsschein

 
 
Eine weitere Möglichkeit eine preisgünstige Wohnung zu bekommen, ist für Studierende mit Kind oder für Alleinerziehende der so genannte Wohnberechtigungsschein. Diese Bescheinigung ist bei der Wohngeldstelle oder den Bürgerämtern auf Antrag zu bekommen. Damit besteht die Möglichkeit, eine preisgünstige Wohnung anmieten zu können. Allerdings sind die Wartelisten für solche Wohnungen recht lang.

Antragstellung in Heidelberg:

Wohngeldstelle Heidelberg
Kurfürstenanlage 59
69115 Heidelberg.
Telefon: 0 62 21- 89 53 2 –51/ -56/ -58 /-59. Fax: 0 62 21- 8 95 32 69
.

 
Anträge können aber auch bei den einzelnen Bürgerämtern gestellt werden. Im Gebiet des Rhein- Neckar- Kreis sind die Gemeindeverwaltungen des jeweiligen Wohnortes zuständig.

 
Achtung: Bitte bringen Sie Ihre Einkommensbescheinigung mit!

Seitenbearbeiter: E-Mail
Letzte Änderung: 23.05.2018