KidS - Kinder in der Studienzeit

Kindergeld und Kinderzuschlag

 
Höhe des Kindergeldes

Für das erste und zweite Kind stehen ab dem 1. Januar 2010 im Monat 184 Euro und für das dritte Kind 190 Euro – unabhängig vom  Einkommen - zu. Ab dem vierten Kind stehen 215 Euro im Monat zu.

 
Anspruch auf Kindergeld

Anspruch auf Kindergeld hat, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ausländer benötigen eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung. Das Kindergeld wird grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr gezahlt.

Ab dem nächsten Lebensjahr verhält es sich mit der Auszahlung des Kindergeldes wie folgt:

  • Kinder, die in (einer akademischen) Ausbildung sind und die im Jahr 2007 das 26. oder 27. Lebensjahr vollenden (also im Jahr 1980 oder 1981 geboren sind), erhalten das Kindergeld bis zum 27. Lebensjahr.

  •   Für Kinder, die in (einer akademischen) Ausbildung sind und die im Jahr 2007 das 25. Lebensjahr vollenden (also im Jahr 1982 geboren sind), erhalten das Kindergeld bis zum 26. Lebensjahr.
     
  • Kinder, die sich in einer (akademischen) Ausbildung befinden erhalten das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs.

  • Kinder, die arbeitslos sind, können das Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahr erhalten.
  • Für Kinder, die wegen einem fehlenden Ausbildungsplatz eine Beraufausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können, gelten die o. g. Regelungen für Kinder in Ausbildung.
  • Während des Wehr- oder Zivildienstes wird kein Kindergeld ausgezahlt, jedoch verlängert sich der Anspruch auf Kindergeld um die Dauer des Dienstes über das 25. Lebensjahr hinaus.
  • Für behinderte Kinder kann unter Umständen Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus bezogen werden.
  • Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Obhut sich das Kind befindet. Wohnt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können diese bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt in der Regel durch die Familienkasse der Agenturen für Arbeit.
  • Der Vorteil für Studierende ist, dass einzelne Monate, in denen sie mehr als 600 Euro (inklusive Arbeitnehmerpauschale) verdienen, z. B. beim Arbeiten in den Semesterferien, beim Kindergeld nicht zu Ausfallmonaten werden. Erst wenn die Jahreseinkommengrenze von 8.004 Euro überschritten wird, wird das Kindergeld für das gesamte Jahr zurückgefordert.

  • Hat ein Kind selbst ein Kind, so wird von dessen Jahreseinkommen die entstehende Unterhaltsbelastung für das Kindeskind abgezogen. Wenn so der Betrag von 8.004 Euro nicht überschritten wird, erhalten die Eltern weiter Kindergeld.
  • Als Einkünfte und Bezüge gelten z. B. Zuschüsse nach dem BAföG oder nach Stipendien aus öffentlichen Mitteln, eigener Verdienst des Kindes und Lohnersatzleistungen, Zinserträge des Kindes und Waisengeld/Waisenrente. Erziehungsgeld darf nicht angerechnet werden. Kindergeld wird nicht zum Jahreseinkommen gerechnet.

  • Achtung: Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben bei der Einkommensberechnung des Kindes außer Betracht. Unter Bezüge zu besonderen Ausbildungszwecken gehören zum Beispiel Büchergeld bei der Begabtenförderung, Studiengebührenerlass beim Auslandsstudium, Reisekosten und Zuschüsse zum Wechselkursausgleich und zur Auslandskrankenversicherung.

  • Weitere Informationen: www.arbeitsagentur.de


Zuständigkeiten in Heidelberg und Mannheim

Das Kindergeld wird von der Familienkasse (bisher Kindergeldkasse) beim Arbeitsamt ausgezahlt.

 

Familienkasse beim Arbeitsamt Heidelberg:

Kaiserstraße 69-71, 69115 Heidelberg. Telefon: 0 62 21- 52 43 75 (telefonische Auskünfte Montag bis Donnerstag 13.00 bis 15.30 Uhr)

Sprechzeiten: Montag bis Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr; Donnerstagnachmittag 14.00 bis 18.00 Uhr.


Familienkasse beim Arbeitsamt Mannheim,

Heinrich-Lanz-Straße 19-21, 68161 Mannheim. Telefon: 0621- 16 50

Sprechzeiten: Montag bis Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr; Donnerstagnachmittag 14.00 bis 17.00 Uhr.

 

Kinderzuschlag

Gering Verdienende mit Kindern können ab 2005 eine zusätzliche Förderung der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch nehmen. Der sogenannte Kindergeldzuschlag wird an Eltern ausgezahlt, die ihren eigenen Lebensunterhalt decken können, aber nicht den ihrer Kinder. Voraussetzung ist, dass die unter 25 jährigen Kinder im Haushalt der Eltern leben. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt maximal 140 Euro pro Kind. Die neue Leistung wird nicht gezahlt, wenn Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe gezahlt und sonst kein Einkommen oder Vermögen besteht. Die Mindesteinkommengrenze beträgt für Elternpaare 900 Euro und für Alleinerziehende 600 Euro.

Antragsvordrucke sowie das Merkblatt gibt es ab sofort bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Auch Angehörige des öffentlichen Dienstes, die ihr Kindergeld vom Arbeitgeber erhalten, müssen den Kinderzuschlag bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit beantragen.

Hilfestellung gibt es im Internet auf der Homepage der Arbeitsagentur unter den Suchbegriffen "Kinderzuschlag; Familienkasse".

 

 

 

 

Seitenbearbeiter: Andrea Freisinger
Letzte Änderung: 23.05.2018