Pflegezeitregelung für Beschäftigte
Mit dem Gesetz über die Pflegezeit (PflegeZG) soll Beschäftigten die Möglichkeit eröffnet werden, pflegebedürftige nahe Angehörige* in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern (§1 PflegeZG).Das Pflegezeitgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Auszubildende.
Um die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu erreichen, gibt es zwei verschiedene Modelle:
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
- Pflegezeit
(*Als nahe Angehörige gelten gemäß § 7 Abs. 3 PflegeZG:
1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger
3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder,
4. die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder).
I. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Tagen), §2 PflegeZG
Wenn ein/e nahe/r Angehörige/r plötzlich zum Pflegefall wird, haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
Die Freistellung ist sofort wirksam und muss nicht vorher angekündigt werden. Allerdings muss die Verhinderung sowie die voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber darf eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der im oberen Absatz genannten Maßnahmen verlangen.
Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung besteht kein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts. Ein Anspruch der/des Beschäftigten auf Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld richtet sich nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
Versicherungsrechtliche Angelegenheiten
Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung besteht das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsverhältnis fort.
II. Pflegezeit (bis zu 6 Monaten), §§ 3 und 4 PflegeZG
Wird ein pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung gepflegt, kann eine Freistellung von längstens sechs Monaten in Anspruch genommen werden. Die/der Beschäftigte kann wählen zwischen der vollständigen und der teilweisen Freistellung. Die Pflege muss von der/dem Beschäftigten selbst erfolgen. Enthält die Ankündigung keine eindeutige Festlegung, ob die oder der Beschäftigte Pflegezeit oder Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen will, und liegen die Voraussetzungen beider Freistellungsansprüche vor, gilt die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit.
Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen (§ 3 Abs.2 PflegeZG). Auch bei privat Pflege-Pflichtversicherten ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Die Inanspruchnahme muss dem Arbeitgeber so früh wie möglich, spätestens jedoch zehn Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit, schriftlich angekündigt werden. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer ist mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes dürfen gemeinsam die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigen nahen Angehörigen nicht überschreiten.
Bei einer teilweisen Freistellung muss die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden.
Hierüber muss außerdem mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit getroffen werden (§ 3 Abs. 4 PflegeZG).
Die Pflegezeit endet automatisch vier Wochen nach dem Eintritt von veränderten Umständen. Dies ist der Fall sobald die/der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege der/des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar geworden ist.
Der Arbeitgeber ist unverzüglich über die veränderten Umstände zu informieren.
In anderen Fällen kann die Pflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Bei der vollständigen Freistellung erhalten die Beschäftigten kein Arbeitsentgelt. Erfolgt nur eine teilweise Freistellung, dann verringert sich das Arbeitsentgelt entsprechend der Reduzierung der Arbeitszeit.
Weitere Hinweise / Definitionen:
Kündigungsschutz (§ 5 PflegeZG)
Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Freistellung nach § 3 nicht kündigen.
In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden.
Nahe Angehörige
Als nahe Angehörige gelten gemäß § 7 Abs. 3 PflegeZG:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder,
- die Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig im Sinne des PflegeZG sind Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14, 15 SGB XI
erfüllen oder voraussichtlich erfüllen (§ 7 Abs. 4 PflegeZG).
Bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung reicht eine voraussichtliche Erfüllung der Voraussetzungen aus (§ 7 Abs. 4 PflegeZG).