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GEZ Rundfunkbeitrag an der Universität Heidelberg

Am 1. Januar 2013 löste der Rundfunkbeitrag die GEZ Gebührenpflicht ab und ersetzte das geräteabhängige Gebührenmodell. Die Anzahl und Art der Rundfunkgeräte spielt seither keine Rolle mehr. Vielmehr bezieht sich die Beitragspflicht auf so genannte Betriebsstätten und die Anzahl der dort beschäftigten Mitarbeiter, ungeachtet der dort betriebenen Rundfunkgeräte und zugelassenen Kraftfahrzeuge.

Das neue Rundfunkfinanzierungsmodell entlastet gezielt Einrichtungen des Gemeinwohls wie Universitäten mit einem gedeckelten Rundfunkbeitrag von  maximal 17,98 Euro je Monat und Betriebsstätte. Betriebsstätten sind hierbei „ortsfeste Raumeinheiten“ (Gebäude, für eine Organisationseinheit abgetrennte Bereiche innerhalb eines Gebäudes). „Mehrere Raumeinheiten auf einem oder auf zusammenhängenden Grundstücken gelten als eine Betriebsstätte, wenn sie von einer Inhaberin oder einem Inhaber zum gleichen Zweck genutzt werden.“ Dies bedeutet, dass universitäre Institute und Gebäude auf einem Grundstück oder aneinander liegenden Grundstücken (z.B. im Neuenheimer Feld) zu einer Betriebsstätte zusammengefasst werden können.

Die Zusammenfassung von Betriebsstätten und die Meldung der beitragspflichtigen Betriebsstätten an die GEZ erfolgt zentral durch die Universitätsverwaltung, Abteilung 4.1. Der Rundfunkbeitrag wird ab 2013 durch den Zentralhaushalt finanziert und aktuell nicht an die universitären Einrichtungen weiterverrechnet. Die universitären Einrichtungen sind somit nicht mehr selbst gebühren-/beitragspflichtig.

Daher bezahlen Sie bitte keine diesbezüglichen GEZ Beitragsbescheide oder Mahnungen mehr direkt; eine Rückerstattung kann nicht gewährleistet werden.

Hiermit werden die universitären Einrichtungen gezielt entlastet. Es ist jedoch erforderlich, dass zur stetigen Kontrolle und Erfassung eventueller neuer Betriebsstätten alle An- und Abmeldungen von Rundfunkgeräten, Stichproben der GEZ vor Ort sowie Schreiben und Mahnungen von dieser an die Abteilung 4.1 weitergeleitet werden (formlos, gerne auch per E-Mail und ggf. mit einem Scan des Bezugschreibens/GEZ-Rechnung bzw. -Mahnung). Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Meldung auf einem aktuellen Stand halten und unserer diesbezüglichen gesetzlichen Meldepflicht ordentlich nachkommen sowie falsche Rechnungsstellungen und Mahnungen vermeiden.

Daher teilen Sie uns bitte umgehend An- bzw. Abmeldungen von Rundfunkgeräten unter Nennung nachstehender Punkte mit (hier klicken für vorbereitete E-Mail):

  • An- oder Abmeldung
  • Termin der Änderung
  • Genauer Standort des Rundfunkgerätes (Einrichtung, Gebäudenummer/Anschrift, Raum- und Geschossnummer)
     

Für Rückfragen stehen wir Ihnen  jederzeit gerne zur Verfügung und über Anregungen sind wir stets dankbar.

E-Mail: Seitenbearbeiter
Letzte Änderung: 03.07.2023
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