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Rektorat

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II. WESENTLICHE VORGÄNGE AN DER UNIVERSITÄT
 
  1. Umsetzung der Universitätsgesetz-Novelle

Die Novelle zum Universitätsgesetz war bereits im letzten Rechenschaftsbericht Gegenstand der Erörterung. Der Senat hat sich im Juni 1999 eingehend mit der UG-Novelle befasst und hierzu kritisch Stellung genommen. Die Landesregierung sowie der Landtag haben sich von der Kritik der Universitäten des Landes kaum beeinflussen lassen. Lediglich in zwei Punkten haben die Universitäten einen Teilerfolg erzielt:

Wahl der externen Mitglieder des Hochschul-
rates
 
  • Nach der ursprünglichen Fassung des Entwurfs sollten von den sechs externen Mitgliedern des Hochschulrats vier ausschließlich von dem Wissenschaftsministerium benannt werden. Nach der vom Landtag beschlossenen Gesetzesfassung erarbeiten dagegen ein Senatsausschuss und das Wissenschaftsministerium einvernehmlich eine Liste mit geeigneten Kandidaten, die dem Senat zur Abstimmung vorgelegt wird. Können sich Wissenschaftsministerium und Ausschuss nicht einigen oder lehnt der Senat den gemeinsamen Vorschlag ab, wählt der Senat auf Vorschlag des Ausschusses drei externe Mitglieder; die übrigen Mitglieder benennt das Wissenschaftsministerium.

Pflichten des Dekans  
  • Zunächst war vorgesehen, dass der Dekan sein Amt als Hauptaufgabe wahrnimmt; die übrigen Pflichten in Forschung und Lehre sollten während der Amtszeit als Dekan ruhen. Nach der vom Landtag beschlossenen Gesetzesfassung übt der Dekan sein Amt zwar auch als Hauptaufgabe aus; doch bestehen die sonstigen Pflichten aus § 64 weiter, soweit sie mit der Hauptaufgabe vereinbar sind. Damit haben die Professoren während ihrer Amtszeit als Dekan weiterhin die Möglichkeit, in Forschung und Lehre zu wirken, wenn ihre Pflichten als Dekan dies zulassen.

  Die Umsetzung der UG-Novelle hat für die Universität bedeutsame Auswirkungen auf viele Bereiche des Universitätslebens. Unmittelbar stehen an:
  • Die Grundordnung ist an das neue UG anzupassen.
  • Einige Fakultäten müssen aufgrund der neuen Mindestgröße von 20 Planstellen für Professoren neu strukturiert werden.
  • Die Prüfungsordnungen sind um die Orientierungsprüfung zu erweitern.



  1.1 Neufassung der Grundordnung

Mitte Januar 2000 trat der Große Senat zusammen und beschloss, einen vorbereitenden Ausschuss zur Änderung der Grundordnung einzusetzen. Ihm gehörten außer dem Vorsitzenden des Großen Senats sechs Professoren und jeweils zwei Vertreter der übrigen Mitgliedergruppen an.

Der Ausschuss hat zweimal getagt. Er befasste sich insbesondere erstens mit der Zusammensetzung der von dem UG vorgegebenen Gremien und zweitens mit Überlegungen, ob nicht ergänzende institutionelle Regelungen der effizienten Entwicklung der Universität Heidelberg in Forschung und Lehre förderlich sein könnten. Aus den Überlegungen sind zwei Vorschläge hervorgegangen:

  • Erweitertes Rektorat als Beratungsgremium;
  • Studienfakultäten für fakultätsübergreifende Studiengänge.



  1.1.1 Rektorat

Dem Rektorat sollen neben dem Rektor je nach Entscheidung des Rektors drei oder vier Prorektoren sowie der Kanzler angehören.



  1.1.2 Erweitertes Rektorat

Ein Erweitertes Rektorat soll mit beratender Stimme in folgenden Angelegenheiten geschaffen werden:
  • Vorschlag zur Aufstellung des Haushaltsvoranschlags und Feststellung der Wirtschaftspläne;
  • Vorschlag zur Feststellung des Jahresabschlusses;
  • Vorschläge zur Beschlussfassung über Strukturen, Entwicklungspläne sowie die Bauplanung; die Festlegung von Grundsätzen für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre nach leistungs- und belastungsorientierten Kriterien und Evaluationsergebnissen;
  • Fragen, in denen das Rektorat die Mitwirkung des Erweiterten Rektorats für geboten hält.
Mitglieder des Erweiterten Rektorats sollen sein:
  • Die Dekane von vier Fakultäten, deren Mitgliedschaft vom Senat alle zwei Jahre festgelegt wird. Berücksichtigt werden sollen insbesondere diejenigen Fakultäten, die nicht durch ein Mitglied im Rektorat vertreten sind.

  • Je ein vom Senat gewählter Vertreter der Mitgliedergruppen gemäß § 106 Abs. 2 UG mit Ausnahme der Gruppe der Professoren. Vorschlagsberechtigt sollen nur Angehörige der jeweiligen Mitgliedergruppe sein.



  1.1.3 Universitätsrat

Entsprechend der Stellung der Ruperto Carola innerhalb des differenzierten tertiären Bildungssektors trägt der Hochschulrat die Bezeichnung "Universitätsrat".

Zusammen-
setzung des Universitäts-
rates
  Nach dem Universitätsgesetz besteht der Universitätsrat aus sechs externen Mitgliedern und sieben Universitätsmitgliedern. Vorgeschlagen wird, dass von den sieben internen Mitgliedern des Universitätsrates vier Universitätsprofessoren sind und je ein Mitglied den Gruppen des wissenschaftlichen Dienstes, der Studierenden und der sonstigen Mitarbeiter angehört.



  1.1.4 Senat

Der Senat soll in Zukunft 20 Wahlmitglieder haben. Davon sind acht Universitätsprofessoren und je vier Vertreter der übrigen Mitgliedergruppen gemäß § 106 Abs. 2 UG.





Einrichtung von Studien-
fakultäten zur Koordination fakultäts-
übergreifender Studiengänge
  1.1.5 Studienfakultäten

Neuland betritt die Universität mit dem Vorschlag der Einführung von Studienfakultäten. Nach einem neuen Absatz 3 von § 20 Grundordnung, der sich mit den Gesamtfakultäten befasst, können gemeinsame Kommissionen i.S. des § 26 UG die Bezeichnung "Studienfakultät" unter Beifügung der Fachrichtung erhalten, wenn die gemeinsame Kommission für die Betreuung eines fakultätsübergreifenden Studiengangs zuständig ist. Der Vorsitzende einer Studienfakultät soll die Bezeichnung "Studiendekan" führen und die gleichen Befugnisse haben, die ein Studiendekan nach dem UG hat.

Die Grundordnungsreform-Kommission erhofft sich mit diesem Vorschlag eine bessere Organisation von fakultätsübergreifenden Studiengängen.




  1.1.6 Weitere Änderungen

Der Fakultätsrat kann beschließen, dass dem Fakultätsrat bis zu drei Prodekane angehören.

Dem AStA gehören als stimmberechtigte Mitglieder neben den Vertretern der Studierenden im Senat sieben weitere Studierendenvertreter an.




  1.2 Auflösung kleiner Fakultäten

Aufgrund der erforderlichen Neugliederung der Fakultäten hat das Rektorat im Laufe des Wintersemesters ein erstes Gespräch mit den Dekanen der betroffenen Fakultäten für Pharmazie, Geowissenschaften und Wirtschaftswissenschaften geführt. Vertreten waren auch die Philosophisch-Historische Fakultät, die Fakultät für Orientalistik und Altertumswissenschaft und die Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften, obwohl diese Fakultäten an sich nicht betroffen sind. Verschiedene Möglichkeiten einer neuen Gliederung der Fakultäten wurden erörtert; die weitere Diskussion ist im Verlauf des Sommersemesters 2000 zunächst innerhalb der betroffenen Fakultäten zu führen. Zum 31. März 2002 muß die Neugliederung der Fakultäten in Kraft treten.



I. HOCHSCHULPOLITISCHE PERSPEKTIVEN

II. WESENTLICHE VORGÄNGE AN DER UNIVERSITÄT
Vorwärts 2. Impulse-Projekt

 

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