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Gesundheitsbezogene Informationen für Verbraucher

Pressemitteilung Nr. 126/2010
10. Juni 2010
Heidelberger Rechtswissenschaftler evaluieren deutsches Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Mit dem vor zwei Jahren in Kraft getretenen Verbraucherinformationsgesetz (VIG) bewegt sich Deutschland international auf dem Schutzniveau anderer Länder. Dennoch gibt es aus Expertensicht noch Verbesserungsmöglichkeiten für das Recht der Verbraucher, gesundheitsbezogene Informationen bei den Behörden einzuholen. Zu diesem Schluss kommen Rechtswissenschaftler der Universität Heidelberg, die das VIG im Auftrag des Bundesverbraucherministeriums in einer rechtsvergleichenden Untersuchung evaluiert haben. Die Forscher sprechen sich mit Blick auf die von ihnen untersuchten Rechtsordnungen in den USA und in Europa insbesondere für eine vereinfachte Durchführung der Informationsanfragen aus.

Das „Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation“, kurz Verbraucherinformationsgesetz, soll neben einer größeren Transparenz auch zur Vorbeugung und Eindämmung von Lebensmittelskandalen beitragen. Das VIG bietet den Behörden vor allem bessere Möglichkeiten, die Öffentlichkeit proaktiv zu informieren, beispielsweise bei Gesundheitsgefahren oder Verbrauchertäuschungen. Ziel der rechtsvergleichenden Untersuchung war es, das Verbraucherschutzniveau im Informationsrecht anderer europäischer Länder sowie der USA zu ermitteln und gegebenenfalls effektivere Regelungen für die deutschen Verbraucher zu identifizieren. Neben den USA wurden Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Irland und Schweden in die Studie unter der Leitung von Prof. Dr. Thomas Pfeiffer einbezogen.

Wie der Direktor des Instituts für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht erläutert, betreffen mögliche Vereinfachungen insbesondere die Beteiligung betroffener Dritter: So müssen beispielsweise die Vertreter von Unternehmen zunächst gehört werden, bevor Bürger, Journalisten oder Verbraucherverbände Zugang zu den gewünschten Informationen erhalten. Für Prof. Pfeiffer ergeben sich verschiedene Möglichkeiten, das Verfahren zu verkürzen, indem zum Beispiel die Drittbeteiligung unter bestimmten Voraussetzungen von der Regel in eine Ausnahme verwandelt wird. Ebenso könnten Dokumente schon bei ihrem Eingang bei den Behörden „eingestuft“ werden: Gibt es dagegen von den Unternehmen keine Beschwerde, gelten sie als „zur Veröffentlichung geeignet“ und können in jedem Fall herausgegeben werden.

Dass die angeforderten Informationen häufig zunächst aufwendig durch die Mitarbeiter der Behörden aufbereitet werden müssen, ist ein weiterer Aspekt der Heidelberger Studie. Eine deutlich kürzere Bearbeitungszeit ließe sich mit einem bloßen Akteneinsichtsrecht erreichen, wie dies auch in Rechtsordnungen anderer Länder praktiziert wird: Danach können nur genau bezeichnete Dokumente eingesehen werden, erläutert Prof. Pfeiffer. „Allerdings besteht hier auch kein genereller Informationsanspruch, anders als derzeit im deutschen Verbraucherinformationsgesetz“, so der Heidelberger Rechtswissenschaftler. Dies gegeneinander abzuwägen, sei allerdings Sache der Politik, betont Prof. Pfeiffer.

Die Ergebnisse der Studie sind im Internet unter www.vigwirkt.de/de/vig-im-dialog abrufbar.

Hinweis an die Redaktionen:
Ein digitales Foto von Prof. Dr. Thomas Pfeiffer kann in der Pressestelle abgerufen werden.

Kontakt:
Prof. Dr. Thomas Pfeiffer
Institut für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht
Telefon (06221) 54-2240, pfeiffer@ipr.uni-heidelberg.de
 

Kommunikation und Marketing
Pressestelle, Telefon (06221) 54-2311
presse@rektorat.uni-heidelberg.de

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