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Universität Heidelberg informiert über wichtige Gesetzesänderungen zum 1. März 2009

Pressemitteilung Nr. 4/2009
3. Februar 2009
Neue Gesetze bringen Erleichterungen und Vorteile für die Studierenden
Zum 1. März 2009 treten eine Reihe von gesetzlichen Änderungen in Kraft, die die Studierenden der Universität Heidelberg direkt betreffen. Aus diesem Grund informiert die Ruprecht-Karls-Universität über die wichtigsten Änderungen im Landeshochschulgebührengesetz sowie im Landeshochschulgesetz.

Änderungen im Landeshochschulgebührengesetz:

Erleichterungen bei der Erhebung von Studiengebühren

Die sogenannte Geschwisterklausel wurde erweitert: In Familien mit drei oder mehr Kindern müssen höchstens zwei Kinder Studiengebühren bezahlen, gleichgültig ob die Geschwister studieren oder nicht.

Die Altersgrenze bei Kindererziehung wurde von acht auf 14 Jahre angehoben. Bisher sind Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, von der Studiengebühr befreit. Die neue Regelung ist bereits rückwirkend zum Wintersemester 2008/2009 in Kraft getreten.

Die allgemeine Härtefallklausel wurde auf Fälle erweitert, in denen die Beitreibung der Gebühr  – unabhängig von der finanziellen Situation des Betroffenen – eine persönliche Härte darstellt.

Auslandssemester werden unabhängig vom typischen Fall der Beurlaubung von der Gebührenpflicht ausgenommen. Abweichend davon können Studiengebühren erhoben werden für Auslandssemester an einer Partnerhochschule, die nach der Studien- und Prüfungsordnung so eng mit dem Studium an der Heimathochschule verzahnt sind, dass sie als Lehrangebot der Heimathochschule zu betrachten sind.

Studierende, die besonders begabt sind oder herausragende Leistungen erbringen, können von der Gebühr befreit werden. Die Entscheidung, ob Befreiungen gewährt werden, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Umfang und für welche Dauer, trifft die Universität. Die Universität erlässt dazu eine Satzung.

Eine für das betreffende Semester bereits bezahlte Studiengebühr wird anteilig erstattet, wenn die Exmatrikulation später als einen Monat nach Vorlesungsbeginn wirksam wird. Wird die Exmatrikulation vor diesem Zeitpunkt wirksam, wird die Gebühr wie bisher vollständig erstattet.

Es wurde eine Zinsobergrenze von 5,5 Prozent für Studiengebührendarlehen festgelegt.

Änderungen im Landeshochschulgesetz:

Verbesserung der Studien- und Prüfungsbedingungen für Studierende mit Familienpflichten

Die Prüfungsordnungen der Universitäten müssen künftig flexible Prüfungsfristen ermöglichen, wenn Studierende Familienpflichten wahrnehmen müssen.

Bei Beurlaubung nach den Regelungen des Mutterschutzes und der Elternzeit dürfen – anders als sonst – auch in der Zeit der Beurlaubung Studienleistungen erbracht werden.

Mehr Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung

Die Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung wurde weiter verbessert. Bereits jetzt eröffnet die Meisterprüfung oder eine gleichwertige berufliche Fortbildung den Zugang zu allen fachlich verwandten Studiengängen an Hochschulen. Die bislang noch vorgeschriebene vierjährige Berufserfahrung wird gestrichen. Außerdem können nun auch außerhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse im Studium angerechnet werden.

Alle Änderungen treten ab 1.3.2009 in Kraft.

Rückfragen von Journalisten bitte an:
Dr. Michael Schwarz
Pressesprecher der Universität Heidelberg
Tel. 06221 542310, Fax 542317
michael.schwarz@rektorat.uni-heidelberg.de
http://www.uni-heidelberg.de/presse

Irene Thewalt
Tel. 06221 542310, Fax 542317
presse@rektorat.uni-heidelberg.de
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