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Befreiung von der Studiengebühr für Erziehung und Pflege eines Kindes

22. Dezember 2008
Die Universität Heidelberg teilt mit: Eine Befreiung ist für die Erziehung und Pflege eines Kindes möglich, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
Bisher konnte man sich als Studentin oder Student von der Studiengebühr befreien lassen, wenn man die Erziehung und Pflege für ein Kind bis zu dessen 8. Lebensjahr nachweisen konnte.

Durch die Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich Art. 7 § 6 ZHFRUG wurde das Gesetz so geändert, dass ab dem Sommersemester 2009 eine Befreiung von der Studiengebühr für die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zu dessen vollendetem 14. Lebensjahr möglich ist.

Anträge auf Befreiung von der Studiengebühr sollen während der Rückmeldung, müssen jedoch spätestens vor Vorlesungsbeginn des jeweiligen Semesters beim Studentensekretariat eingehen (im Sommersemester 2009 spätestens bis zum 29. März 2009).

Die neue Vorschrift kann rückwirkend bereits zum Wintersemester 2008/2009 angewendet werden. Hierzu bedarf es eines Antrags auf Erlass der Studiengebühr für das Wintersemester 2008/2009. Voraussetzung: Das Kind hat das 14. Lebensjahr zu Beginn des Wintersemesters noch nicht vollendet. Fügen Sie Ihrem Antrag als Nachweis eine Geburtsurkunde des Kindes bei.

Die Antragstellung ist bis zum 28. Februar 2009 möglich.

Den Antrag finden Sie unter:
http://www.uni-heidelberg.de/studium/download/index.html

Rückfragen bitte an:
Studentensekretariat, Frau Pfeifer, Frau Baumann
Tel. 06221 54 54 54, Fax 54 35 03
studium@uni-heidelberg.de

Allgemeine Rückfragen von Journalisten bitte an:
Dr. Michael Schwarz, Pressesprecher der Universität Heidelberg
michael.schwarz@rektorat.uni-heidelberg.de

Irene Thewalt
presse@rektorat.uni-heidelberg.de
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