SUCHE
Bereichsbild

Fragen & Antworten zur neuen Auszahlungsanordnung

Frage:
Soll die LBV Nummer eingetragen werden, um ggf. Lohnsteuer abführen zu können? Wie wird denn bei einer Auslage, die rückerstattet wird, sichtbar (in der Kasse), dass es eine Auslage und damit kein Zuverdienst ist? Der Beschäftigte würde höchstens an einem geringeren Auszahlungsbetrag erkennen, dass wohl etwas abgeführt wurde?
Antwort:
Die Personalnummer ist bei Zahlungen an Beschäftigte sowie bei Zahlungen, die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses erfolgen, einzutragen. Diese Personalnummer wird zukünftig bei der Buchung in SAP mit erfasst. Dadurch kann sich die zuständige Stelle einen Überblick verschaffen, welche Zahlungen an Beschäftigte bzw. welche Zahlungen aufgrund von Beschäftigungsverhältnissen erfolgt sind.

In der Finanzbuchhaltung erfolgt KEINE Prüfung ob gegebenenfalls etwas zu melden oder gar abzuführen wäre. Es erfolgt in der Finanzbuchhaltung KEIN Abzug. Der Zahlungsempfänger erhält den angewiesenen Betrag. Eine Prüfung, ob eine Zahlung ggf. zu melden wäre bzw. zu einem Abzug oder sonst etwas führt, erfolgt erst im Nachgang und auch nicht in der Finanzbuchhaltung.

Frage:
Bei der Angabe der Personalnummer im Falle eines Beschäftigungsverhältnisses: Schließt dies auch Beschäftigungsverhältnisse an den Unikliniken ein?
Antwort:
NEIN, es geht hier um die Beschäftigungsverhältnisse mit der Universität Heidelberg. Die Kliniken sind eigenständig, das ist nicht unser Personal.

Frage:
Wenn der Empfänger ein Beschäftigungsverhältnis mit der Universität hat und auch gleichzeitig ein verwandtschaftliches Verhältnis mit einem Beschäftigen der Universität vorliegt, dann ist nur die LBV-Personalnummer des Empfängers einzutragen – korrekt?
Antwort:
Richtig, hier überwiegt sein eigenes Beschäftigungsverhältnis mit der Universität.

Frage:
Sollte der Empfänger keiner Beschäftigung an der Universität nachgehen, aber mehr als ein Angehöriger ein Beschäftigungsverhältnis an der Universität haben, muss dann die LBV-Nummer eines bestimmten Angehörigen angegeben werden (bspw. Ehepartner vs. Geschwister o. ä.)? Und, falls ja, gibt es hier eine Art „Ranking“, die zu beachten wäre?
Antwort:
Ja, es reicht, die LBV-Nummer eines der Verwandten/Angehörigen anzugeben. Ein bestimmtes Ranking gibt es nicht. Sollten solche Fälle auftauchen, sollte man sich an der Reihenfolge in der Fußnote 2 orientieren („Siehe hierzu §15 Abgabenordnung: Angehörige sind …) orientieren.

Frage:
Muss bei Zeile 4: Aufteilung der Nettobeträge auch der Nettobetrag eingetragen werden, wenn es sich nur um einen Posten handelt?
Antwort:
Ja, auch bei nur einem Posten ist hier der Nettobetrag einzutragen (hier gab es keine Änderung).

Frage:
Muss denn Frage 2.1 der neuen Auszahlungsanordnung auch im Fall einer Reisekostenerstattung beantwortet werden, wenn es sich bei der Beantragenden Person um das externe Mitglied einer Berufungskommission handelt. Hier erfolgt die Zahlung ja nicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder eines Stipendienbewilligungsbescheides.
Antwort:
Alles, was auf der Auszahlungsanordnung weiß geblieben ist, sind „Pflichtfelder“, die von der Anordnenden Stelle zu füllen sind. Es ist (bis auf die optionale ID-Nummer) immer etwas anzugeben, somit auch bei Zeile 2.1+2.3. Deshalb gibt es jeweils JA und NEIN. In diesem Fall wäre nun, wenn es sich um keinen Beschäftigten handelt und auch kein verwandtschaftliches Verhältnis zu einem Beschäftigten der Universität besteht/bekannt ist, NEIN anzukreuzen. Es erfolgt weder aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses und auch nicht aufgrund eines Stipendienbewilligungsbescheides. Somit ist jeweils NEIN anzukreuzen. Das Feld LBV-Personalnummer ist dementsprechend nicht auszufüllen.

E-Mail: Sabine Hofmann
Letzte Änderung: 03.02.2020
zum Seitenanfang/up