Informationen zu Warnstreiks

Informationen zu ganztätigen Warnstreiks

Ein Warnstreik dient dazu eine allgemeine Streikbereitschaft deutlich zu machen. „Echte“ Streiks, die meist mehrtägig sind, finden erst nach gescheiterten Verhandlungen statt. Dies kann meist durch eine große Beteiligung an Warnstreiks verhindert werden und ist daher für alle Beteiligten vorteilhaft. Warnstreiks sind daher schon länger ein zulässiges Mittel in Tarifrunden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.1988 [AZ 1 AZR 651/86]).

Streiken darf auch jede/r, die/der direkt bei der Dienststelle angestellt ist, für den der Streik von den Gewerkschaften angekündigt ist. Wer streikt, kann sich direkt auf das Grundgesetz (GG) berufen. Nach Art. 9 III S. 1 GG ist das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, für jedermann und für alle Berufe gewährleistet („Vereinigungsfreiheit“).


Dürfen auch Nicht-Mitglieder von Gewerkschaften am Warnstreik teilnehmen?

Ja, auch sie haben dasselbe Streikrecht, welches sich aus unserem Grundgesetz herleitet.


Muss ich meinem Vorgesetzen Bescheid sagen?

Nein, aus rechtlicher Sicht sind Sie dazu nicht verpflichtet. Wenn Gewerkschaften zum Streik aufgerufen haben und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich dem Streikaufruf anschließen, ist automatisch die Arbeitspflicht für die Dauer des Streiks aufgehoben. Soweit in einem bestreikten Betrieb rechtswirksame Regelungen über Verhaltens- und Abmeldepflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Verlassen des Arbeitsplatzes oder des Betriebes bestehen, gelten diese nicht für Streiks!

Wenn Sie sich dennoch abmelden möchten, können Sie das gerne tun. Ein Post-It an der Tür oder am PC mit „Bin beim Warnstreik“ reicht vollkommen aus.

Nur „Schlüsselträger" müssen vor der Streikteilnahme bei ihrem Vorgesetzten anrufen und klären, wo sie den Schlüssel abzugeben haben oder wer ihn abholt, damit man während ihrer Abwesenheit an wichtige Schlüssel kommt.


Muss ich ein- oder ausstempeln?

Nein, das müssen Sie an einem ganztätigen Warnstreik nicht. Sie gehen einfach direkt zum Streik.


Kann ich abgemahnt oder gekündigt werden, wenn ich streike?

Ein deutliches Nein! Es gilt das „Maßregelungsverbot“, da Sie Ihre Grundrechte nach Art. 9 Abs. 3 GG ausüben. Ein Streik, zu dem die Gewerkschaften aufgerufen haben, ist immer ein rechtmäßiger Streik. Sie sind also auf jeden Fall auf der sicheren Seite.


Wird mein Gehalt für die Zeit des Warnstreiks bezahlt?

Die Dienststelle kann die Vergütung um den Tag kürzen. Gewerkschaftsmitglieder bekommen Streikgeld für den Verdienstausfall.
 

Bekommen Gewerkschaftsmitglieder Streikgeld?

Ja, für den ganztätigen (Warn-)Streik gibt es. Hierzu müssen Sie sich im Streiklokal registrieren. Wer am Streiktag Mitglied bei ver.di oder GEW wird, kann auch Streikgeld bekommen. Dazu muss man im Streiklokal Mitglied werden.


Darf der Arbeitgeber mir für die ausgefallene Arbeit Stunden vom Arbeitszeitkonto streichen?

Konsequenterweise ist auch dies verboten. Ein Verrechnen mit Gutstunden wäre nur möglich, wenn Arbeitsleistungen trotz grundsätzlicher Pflicht zum Arbeiten nicht erbracht werden, etwa beim „Abfeiern“. Das ist beim Streik aber gerade nicht der Fall, denn die Arbeitspflicht ist suspendiert.


Können Beamte mitstreiken?

Leider nein. Sie können aber freinehmen oder Überstunden abbauen, falls Sie die Kolleg/innen unterstützen möchten.


Gilt das Streikrecht auch für Auszubildende?

Außerhalb des Berufsschulunterrichts dürfen sich auch alle Auszubildenden am Warnstreik beteiligen.


Bin ich zur Leistung von Notdienst verpflichtet?

Im Wissenschaftsbereich kommt dies de facto nie vor. Sollte Ihr Chef auf die Idee kommen, Sie zur „Notarbeit“ zu zwingen, können Sie dies ignorieren. Zwingend notwendige Arbeiten können zwar vom Streik ausgenommen werden um irreversible Schäden zu vermeiden, dies haben jedoch die streikführenden Parteien, also Arbeitgeber und Gewerkschaft vorab zu verhandeln und die Betroffenen werden informiert. Eine einseitige Regelung kommt nicht in Frage.

Seitenbearbeiter: Personalrat
Letzte Änderung: 17.11.2023
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