Veröffentlichung personenbezogener Daten
Die Universität
veröffentlicht persönliche Daten (Name, Telefonnummer, Mailadresse) ihrer
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Internet. Hieran hat die Universität ein
unbestreitbares Interesse. Dem gegenüber steht jedoch das persönliche Interesse
jeder Person, ihre Daten nur einem selbst bestimmten Kreis von z. B. Bekannten,
Freunden oder Kolleginnen bekannt zu geben.
1. Es dürfen nur Daten
erhoben werden, die der Arbeitgeber auch tatsächlich braucht.
2. Bei der Veröffentlichung von persönlichen Daten ist
immer abzuwägen, wessen Interessen überwiegen: die des Arbeitgebers oder die
der einzelnen Personen.
1. Bei Wissenschaftlerinnen
und Wissenschaftlern und bei Personen in herausgehobenen oder
publikumsorientierten Funktionen ist zunächst anzunehmen, dass die unmittelbare
Erreichbarkeit per Telefon, Fax oder Mail erforderlich ist. Deshalb darf die
Universität deren Daten auch ohne Einwilligung veröffentlichen. In einzelnen Fällen
wird es aber vorkommen, dass die Betroffenen besondere Gründe haben, warum
bestimmte Daten nicht öffentlich zugänglich sein sollten. In diesen Fällen muss
der / die Einzelne eine Widerspruchserklärung schreiben und darin die Gründe
darlegen.
2. Bei allen anderen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird die Notwendigkeit der Veröffentlichung
grundsätzlich verneint. Das LDSG schreibt deshalb vor, dass in diesen Fällen
die Zustimmung der Betroffenen eingeholt werden muss. Hierzu hat die Universität
die Einwilligungserklärungen verschickt, in der die Einzelnen ihre Zustimmung
zur Veröffentlichung ihrer Daten erklären können. Logischerweise bedarf es bei
diesem Personenkreis keiner Begründung, wenn bestimmte Daten (z. B. die
Mailadresse) nicht veröffentlicht werden sollen. Es genügt, dies auf der
Zustimmungserklärung durch Streichung kenntlich zu machen. Hinzuweisen bleibt
noch darauf, dass es ein gedrucktes Personalverzeichnis nicht mehr geben soll.
Die Zustimmung zur Veröffentlichung der persönlichen Daten im Druckwerk geht
damit ins Leere.