Personalrat >  A - Z >

Veröffentlichung personenbezogener Daten

Die Universität veröffentlicht persönliche Daten (Name, Telefonnummer, Mailadresse) ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Internet. Hieran hat die Universität ein unbestreitbares Interesse. Dem gegenüber steht jedoch das persönliche Interesse jeder Person, ihre Daten nur einem selbst bestimmten Kreis von z. B. Bekannten, Freunden oder Kolleginnen bekannt zu geben.

Wie in diesem Interessenkonflikt mit persönlichen Daten umzugehen ist, beschreiben die Datenschutzgesetze. Dabei gelten u. A. folgende Grundsätze:

1. Es dürfen nur Daten erhoben werden, die der Arbeitgeber auch tatsächlich braucht.

2. Bei der Veröffentlichung von persönlichen Daten ist immer abzuwägen, wessen Interessen überwiegen: die des Arbeitgebers oder die der einzelnen Personen.

Hieraus und aus Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes hat sich eine Praxis entwickelt, welche die Universität in ihrem Rundschreiben Nr. 23 vom 14.11.2007 dargestellt hat:

1. Bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und bei Personen in herausgehobenen oder publikumsorientierten Funktionen ist zunächst anzunehmen, dass die unmittelbare Erreichbarkeit per Telefon, Fax oder Mail erforderlich ist. Deshalb darf die Universität deren Daten auch ohne Einwilligung veröffentlichen. In einzelnen Fällen wird es aber vorkommen, dass die Betroffenen besondere Gründe haben, warum bestimmte Daten nicht öffentlich zugänglich sein sollten. In diesen Fällen muss der / die Einzelne eine Widerspruchserklärung schreiben und darin die Gründe darlegen.

2. Bei allen anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird die Notwendigkeit der Veröffentlichung grundsätzlich verneint. Das LDSG schreibt deshalb vor, dass in diesen Fällen die Zustimmung der Betroffenen eingeholt werden muss. Hierzu hat die Universität die Einwilligungserklärungen verschickt, in der die Einzelnen ihre Zustimmung zur Veröffentlichung ihrer Daten erklären können. Logischerweise bedarf es bei diesem Personenkreis keiner Begründung, wenn bestimmte Daten (z. B. die Mailadresse) nicht veröffentlicht werden sollen. Es genügt, dies auf der Zustimmungserklärung durch Streichung kenntlich zu machen. Hinzuweisen bleibt noch darauf, dass es ein gedrucktes Personalverzeichnis nicht mehr geben soll. Die Zustimmung zur Veröffentlichung der persönlichen Daten im Druckwerk geht damit ins Leere.

Seitenbearbeiter: Personalrat
Letzte Änderung: 01.11.2012