Siegel der Universität Heidelberg
Bild / picture

Hilfe im Dschungel des Patentrechts

Seit vor zehn Jahren der Technologiepark Heidelberg gegründet wurde, sind eine Reihe von Firmen und rund 300 Arbeitsplätze entstanden. Etwa genau so lange betreut das Technologie-Lizenz-Büro (TLB) der Baden-Württembergischen Hochschulen Erfindungen an der Universität Heidelberg und sorgt für deren Patentschutz und Vermarktung. Damit künftig noch mehr Ideen in Produkte umgesetzt werden, wurde zusätzlich das Biotechnologiezentrum Heidelberg (BTH) ins Leben gerufen, das aus einem gemeinnützigen Verein besteht, der Ideen bewertet, aus der gewinnorientierten „Heidelberg Innovation GmbH“, die reife Biotechnik-Produkte vermarktet, und dem Seed-Capital Fonds Rhein-Neckar GmbH & Co KG, der die Anschubfinanzierung sichert. Thomas Gering und Klaus Kobek beschreiben, wie das TLB Erfindern über die verschiedenen Hürden auf dem Weg von der Erfindung zum Produkt hinweghilft.

„Universitäten melden zu wenig Patente an“, lautete ein Titel in der Arzneimittelzeitung im November 1995; eine Schlagzeile, wie sie in letzter Zeit immer häufiger zu lesen ist. Immer wieder wird die Befürchtung geäußert, Deutschland sei im Begriff, im Bereich der Zukunftstechnologien den Anschluß an die USA und Japan zu verlieren. Belege hierfür glaubt man beispielsweise in der Zahl der Patentanmeldungen zu sehen. Japan hält die Spitzenstellung, gefolgt von den USA und – weit abgeschlagen – den restlichen Industrienationen, inklusive Deutschland. Das ist um so bedenklicher, da neue Technologien in einem rohstoffarmen Land wie Deutschland eine wesentliche Rolle für den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft spielen. Welche Bedeutung auch die Bundesregierung Patenten inzwischen beimißt, wird unter anderem daran ersichtlich, daß Patentanmeldungen im Rahmen der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie (BMBF) geförderten Forschungsprojekte seit kurzem aus den Fördermitteln finanziert werden können.

An den Universitäten und öffentlichen Forschungseinrichtungen ist ohne Zweifel ein großes Innovationspotential vorhanden, ganz besonders im Bereich der Biowissenschaften. In den zahlreichen Forschungsprojekten an der Universität Heidelberg entstehen regelmäßig auch Erfindungen. Bereits 1987 wurde vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst in Baden-Württemberg eine Einrichtung geschaffen, die Erfinder an Landeshochschulen beriet und bei der kommerziellen Verwertung ihrer Erfindungen unterstützte. Anfang 1995 ging aus diesem Pilotprojekt das Technologie-Lizenz-Büro der Baden-Württembergischen Hochschulen (TLB) hervor. Die Service-Einrichtung des Landes für die Hochschulen konnte gerade an der Universität Heidelberg bereits eine größere Zahl hochinteressanter Verwertungserfolge erzielen. Allerdings stellen wir immer wieder fest, daß manchen Wissenschaftlern elementare Kenntnisse hinsichtlich des Schutzes und der Verwertung von Erfindungen fehlen. Von besonderer Bedeutung sind hier Kenntnisse des Patentrechtes, da ohne Patentschutz gerade in der Biotechnologie eine erfolgreiche Erfindungsverwertung meist nicht möglich ist. Im folgenden soll am Beispiel der Biowissenschaften aufgezeigt werden, welche Möglichkeiten das Patentsystem gerade auch an Universitäten als wichtiges und nützliches Werkzeug des Technologietransfers zum Nutzen des Erfinders, seiner Universität und der gesamten Volkswirtschaft bietet.

Ein Patent ist ein wichtiges Werkzeug, um eine Erfindung aus der Forschung in die Praxis umzusetzen. Es ist ein gewerbliches Schutzrecht, das heißt, bei der Entscheidung, ob eine Erfindung zum Patent angemeldet werden soll, stehen kommerzielle Überlegungen im Vordergrund. Das Patent ist aber keineswegs – wie es bisweilen gesehen wird – unvereinbar mit den Zielen von Universitäten und öffentlichen Forschungseinrichtungen, die ihre Hauptaufgabe in der Grundlagenforschung sehen. Man muß sich darüber im klaren sein, daß eine Erfindung, die in die Praxis umgesetzt werden soll, den Gesetzen des Marktes und damit zwangsläufig kommerziellen Betrachtungsweisen unterliegt. Ein Unternehmen, das die Markteinführung einer neuen Erfindung wagt, geht in jedem Fall ein finanzielles Risiko ein. Denn Erfindungen aus Universitäten und öffentlichen Forschungseinrichtungen sind in der Regel grundlegende Erfindungen, die erst nach substantieller Weiterentwicklung und den damit verbundenen Investitionen Marktreife erlangen. Eine Firma wird solche finanziellen Belastungen nur dann tragen, wenn eine hinreichende Sicherheit besteht, daß nach erfolgreicher Entwicklungsarbeit nicht die Konkurrenz das Produkt einfach kopieren und somit wesentlich günstiger auf den Markt bringen kann. Ein Patentschutz wirkt hier also motivierend auf die Investitionsbereitschaft eines Unternehmens und folglich fördernd auf die Umsetzung einer Erfindung in die Praxis. Die Vorstellung, eine Erfindung würde am ehesten dann umgesetzt, wenn sie zum Beispiel durch eine Publikation jedem Interessenten zugänglich ist, wird durch die Praxis eindeutig widerlegt.

Kritiker mögen einwenden, daß die Nutzung des gewerblichen Rechtsschutzes an Universitäten die angewandte Forschung favorisiere und die Grundlagenforschung immer weiter zurückdränge, bis die Universitäten letztlich reine Auftragsforschungseinrichtungen würden. Eher das Gegenteil ist der Fall. In der Praxis hat sich gezeigt, daß gerade der Patentschutz eine Möglichkeit bietet, die eigenbestimmte Forschung an den Hochschulen zu sichern und mit Einnahmen aus Lizenzen neue grundlegende Forschungsansätze zu unterstützen. Auch wird bisweilen behauptet, die Ergebnisse aus der Grundlagenforschung seien so weit von der praktischen Umsetzung entfernt, daß Grundlagenforschung und gewerblicher Rechtsschutz völlig unvereinbar seien. Es ist aber unbestreitbar, daß aus der Grundlagenforschung immer wieder fundamental neue Lösungsansätze für bestehende Fragestellungen resultieren. Ausgehend von diesen neuen Ansätzen können dann Erfindungen von häufig sehr hohem Wert entstehen. In Ländern wie Großbritannien und insbesondere den USA gibt es aus diesen Gründen seit vielen Jahren Patentabteilungen an Universitäten, die größtenteils sehr erfolgreich arbeiten. Beispielsweise konnten US-amerikanische Universitäten im Jahr 1994 Lizenzeinnahmen in Höhe von rund 420 Millionen US-Dollar verzeichnen. Der volkswirtschaftliche Effekt dieses Technologietransfers wird auf 20 Milliarden US-Dollar Umsatz mit lizenzierten Produkten oder Verfahren und 200 000 Arbeitsplätze beziffert.

Wie die tägliche Praxis der Patentberatung an Universitäten zeigt, gibt es auf seiten vieler Wissenschaftler im wesentlichen drei Vorbehalte gegen Patentanmeldungen: Zum einen wird das Patentsystem als schwierige und für juristisch nicht vorgebildete Personen kaum verständliche Materie betrachtet. Weiterhin besteht die Befürchtung, daß die Einreichung einer Patentanmeldung zeitaufwendig und teuer sei, und schließlich wird vorgebracht, daß eine Patentanmeldung wissenschaftliche Publikationen unangemessen verzögern würde. Alle diese Vorbehalte lassen sich leicht ausräumen. Detaillierte Kenntnisse im gewerblichen Rechtsschutz zu erlangen, ist in der Tat nicht die Aufgabe eines Wissenschaftlers. Hochschulangehörige aus Baden-Württemberg können vertraulich und völlig unbürokratisch das Technologie-Lizenz-Büro konsultieren. Das reduziert gleichzeitig den Zeitaufwand des Erfinders bei der Einreichung einer Patentanmeldung auf ein Minimum. Weiterhin wird der finanzielle Aufwand häufig stark überschätzt. Je nach Rechtsstatus der Erfindung ist es sogar möglich, daß überhaupt keine Kosten für den Erfinder entstehen, zum Beispiel im Falle einer sogenannten Diensterfindung. Hierbei übernimmt der Arbeitgeber, in unserem Fall die Universität, sämtliche Kosten. An den Erlösen, die aus der kommerziellen Verwertung seiner Erfindung erzielt werden, wird der Erfinder beteiligt. Dafür sorgt das Arbeitnehmererfindungsgesetz, das ihm einen Rechtsanspruch auf angemessene Vergütung sichert. Im Fall sogenannter freier Erfindungen stehen über die Vermittlung des TLB verschiedene Fördermittelquellen zur Verfügung, so daß auch hier der finanzielle Aufwand des Erfinders in engen Grenzen gehalten werden kann.

Was den letzten Punkt anbelangt, die befürchtete Verzögerung wissenschaftlicher Publikationen, muß betont werden, daß dies in der Regel ganz und gar nicht der Fall ist. Es ist zwar richtig, daß ein wesentliches Erfordernis an die Patentfähigkeit einer Erfindung darin besteht, daß der Erfindungsgedanke zum Zeitpunkt der Anmeldung neu ist, also bis dahin in keiner Weise der Öffentlichkeit zugänglich war. Jedoch kann unmittelbar nach der Anmeldung, also am Tag, nachdem die Anmeldeschrift beim Patentamt eingegangen ist, ohne Schaden für das Patenterteilungsverfahren publiziert werden. Die erforderlichen Vorbereitungen und die Abfassung der Patentanmeldeschrift dauern gewöhnlich nur wenige Wochen. Bedenkt man, daß ein Artikel in einer wissenschaftlichen Zeitschrift oft erst einige Monate nach Einreichung des Manuskriptes erscheint, so wird klar, daß eine Patentanmeldung die Publikation überhaupt nicht verzögern muß, sondern im Prinzip parallel dazu abgewickelt werden kann. (Aber: Vorsicht bei Publikationen im Internet). Wissenschaftliche Forschung und gewerblicher Rechtsschutz sind also kein „Entweder-Oder“, sondern können als „sowohl-als-auch“-Optionen eingestuft werden.

Und damit zum Patentgesetz, das in punkto Patentfähigkeit drei Anforderungen an Erfindungen stellt: Sie müssen neu sein, auf erfinderischer Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Neuheit im Sinne des Patentgesetzes bedeutet, daß die Erfindung vor der Anmeldung in keiner Form, weder schriftlich, mündlich noch durch offenkundige Vorbenutzung, der Öffentlichkeit zugänglich gewesen sein darf, auch nicht durch Publikationen des Erfinders selbst. Eine Neuheitsschonfrist, nach der Publikationen des Erfinders für einen gewissen Zeitraum nicht als neuheitsschädlich bewertet werden, besteht beispielsweise in den USA, nicht aber in Deutschland. Es besteht also in jedem Fall die Notwendigkeit, die Anmeldeschrift beim Patentamt einzureichen, bevor die Publikation der Öffentlichkeit zugänglich wird.

Unter dem Kriterium der „erfinderischen Tätigkeit“ ist zu verstehen, daß eine Erfindung ein gewisses Maß an schöpferischer Leistung beinhalten muß, also nicht naheliegend ist. Dahinter steht die Überlegung, daß nur die Erfindung die Belohnung durch ein Patent verdient, die über das hinausgeht, was ein durchschnittlicher Fachmann bei herkömmlicher Arbeitsweise zu leisten vermag. Dabei ist der erfinderischen Tätigkeit keinesfalls abträglich, wenn die Erfindung auf reinem Zufall beruht. Beurteilt wird ausschließlich das Erfindungsergebnis, unabhängig davon, wie es zustande kam. Begründet wird die erfinderische Leistung im allgemeinen dadurch, daß entweder eine bisher ungelöste Aufgabe gelöst oder für eine an sich bereits gelöste Aufgabe eine bessere Lösung gefunden wird. Im Einzelfall kann es aber auch erfinderisch sein, die Ursachen der Nachteile des Stands der Technik zu erkennen, die dann mit bekannten Maßnahmen überwunden werden.

Das dritte Kriterium, das Erfordernis der gewerblichen Anwendbarkeit, ist in der Praxis selten problematisch. Das Patentgesetz sagt hierzu: „Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.“ Es genügt die Möglichkeit der gewerblichen Nutzung. Im gleichen Paragraphen wird allerdings eine gerade für Mediziner und Biologen wichtige Einschränkung gemacht. Und zwar gelten Verfahren zur chirurgischen und therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, nicht als gewerblich anwendbar. Dabei ist jedoch unbedingt zu beachten, daß die Betonung auf der Präposition „am menschlichen oder tierischen Körper“ liegt, außerdem ist die Bestimmung nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Weiterhin gilt diese Einschränkung nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der genannten Verfahren. Das bedeutet also, daß Arzneimittel oder Diagnostika prinzipiell patentfähig sind, ebenso Untersuchungsverfahren an Flüssigkeits- oder Gewebeproben, die dem menschlichen oder tierischen Körper entnommen worden sind. Soviel zu den grundsätzlichen Anforderungen an patentfähige Erfindungen.

Nun zu der Frage, was denn in den Biowissenschaften als patentfähige Erfindung betrachtet werden kann. Es gibt Kritiker, die postulieren, daß es im Bereich der Biologie überhaupt keine Erfindungen, sondern lediglich Entdeckungen gebe, und diese sind laut Patentgesetz nicht patentfähig. Glücklicherweise wird von Patentfachleuten die Grenze zwischen Erfindungen und Entdeckungen völlig anders gezogen. Erfindungen sind Lehren zum technischen Handeln, so daß man vereinfacht sagen kann, daß eine Erfindung dann vorliegt, wenn Anwendungsaspekte vorhanden oder zumindest absehbar sind. Hierzu ein Beispiel: Die Erkenntnis, daß ein bestimmtes, bisher nicht bekanntes Gen im Genom vorhanden ist, ist eine Entdeckung. Als Erfindungen gelten das isolierte Gen selbst sowie ein Verfahren zu dessen Isolierung oder dessen Verwendung, beispielsweise für Hybridisierungsverfahren, da eine zweckgerichtete Anweisung zu bestimmtem Handeln gegeben wird. Ob diese Erfindungen auch patentfähig sind, muß im einzelnen geprüft werden. Fazit: in den Biowissenschaften werden durchaus Erfindungen gemacht, die dem Patentsystem zugänglich sind.

Was ist nun speziell im Bereich der Biowissenschaften patentierbar? Ganz allgemein können sich Erfindungen beziehen auf die Beeinflussung biologischer Vorgänge durch Mittel der unbelebten Natur, zum Beispiel Schädlingsbekämpfung, durch biologische Mittel, wie Impfstoffherstellung, oder auf die Beeinflussung unbelebter Materie durch biologische Mittel, zum Beispiel Gärverfahren. Weiterhin können Verfahren zur Beeinflussung des Erbmaterials sowie alle dabei anfallenden Produkte patentfähig sein, wie Vektoren, Oligonukleotide, Peptide, Antikörper, Enzyme, Mikroorganismen. Auch ein nicht genetisch manipulierter Mikroorganismus kann patentfähig sein, etwa wenn er in isolierter Form bereitgestellt wird, denn in dieser Form kommt er in der Natur nicht vor. Die Neuheit muß selbstverständlich gegeben sein, wobei die bloße Existenz eines beanspruchten Naturstoffes ihn nicht zum Stand der Technik werden läßt, also nicht gegen seine Neuheit spricht.

Mit Erfindungen aus der Universität Heidelberg konnte das Technologie-Lizenz-Büro im Jahr 1996 etliche Verwertungserfolge verbuchen. Zum Beispiel mit einem neuartigen „Stent“, einer Art Stützkorsett für Blutgefäße, der wiedereröffnete Herzkranzgefäße langfristig offen hält. Die bisher verwendeten Stents bestehen in der Regel aus Stahl. Der neue Stent, der in der Abteilung für Kardiologie der Ludolf-Krehl-Klinik entwickelt wurde, besteht demgegenüber aus einem Material, das die Bildung von Blutgerinnseln verhindert, und das darüber hinaus nach einer gewissen Zeit vom Körper abgebaut werden kann. Eine große deutsche Firma ist gegenwärtig dabei, diesen Stent zur Marktreife zu führen.

Eine Erfindung des Instituts für Humangenetik in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Krebsforschungszentrum erleichtert das Aufspüren von Fehlern in der Erbsubstanz. Derartige Fehler sind häufig Ursache von schwerwiegenden Erkrankungen wie zum Beispiel Krebs. Da die Erbinformationen, die jede Zelle des menschlichen Körpers besitzt, äußerst umfangreich sind, war es bisher nicht möglich, auf einfache und schnelle Art und Weise Fehler darin aufzuspüren. Dies ist aber Voraussetzung, um eventuelle zukünftige Erkrankungen frühzeitig zu erkennen. Die Erfinder entwickelten ein Verfahren, das diese Aufgabe mit vertretbarem Aufwand lösen kann. Zusammen mit einer Firma entsteht derzeit ein marktfähiges Produkt aus der Erfindung.

Aus dem Pharmakologischen Institut stammt eine Erfindung, die Schäden an Nukleinsäuren nach elektrophoretischer Trennung um den Faktor 10 bis 100 vermindert, was insbesondere für präparative Zwecke von immensem Vorteil ist. Innerhalb weniger Monate nach Patentanmeldung wurde im Rahmen eines Lizenzvertrags mit einem deutschen mittelständischen Unternehmen bereits ein Produkt auf den Markt gebracht. Eine besonders lukrative Erfindung gelang einem Absolventen der Universität Heidelberg während seines Postdoktoranden-Aufenthalts an einem Forschungsinstitut im Ausland. Er fand ein Verfahren zur Herstellung nativer Virusmoleküle. Es wird erwartet, daß diese Erfindung, beispielsweise im Falle von HIV-Infektionen, zu einer verbesserten Diagnosemöglichkeit und eventuell sogar zu einem Impfstoff weiterentwickelt werden kann. Im Rahmen eines weltweit exklusiven Lizenzvertrags werden zur Zeit bei einem innovativen mittelständischen Unternehmen im europäischen Ausland umfangreiche Entwicklungsarbeiten durchgeführt.

Als Erfindung gilt das isolierte Gen

Aber nicht nur in der Medizin werden interessante Erfindungen gemacht, sondern auch in den klassischen Bereichen wie der Zoologie oder der Botanik. So wird beispielsweise auf der Basis einer Patentanmeldung der Universität ein Verfahren entwickelt, welches lagerungsbedingte Verluste bei Zuckerrüben verhindert. Ein führendes deutsches Saatzuchtunternehmen, das auch Nutzungsrechte an der Patentanmeldung erworben hat, unterstützt die Forschungsarbeit an der Universität finanziell. Aus dem Zoologischen Institut stammt eine Erfindung zur biologischen Schädlingsbekämpfung. Es handelt sich um ein Protein, das auf bestimmte Insekten toxisch wirkt. Auf der Basis von Patentanmeldungen der Universität laufen gegenwärtig Gespräche mit Firmen hinsichtlich eines Verwertungsvertrags.

Diese kurze Darstellung einiger ausgewählter Erfindungen demonstriert, daß auch – oder gerade – an der Universität Heidelberg interessante Erfindungen gemacht und erfolgreich verwertet werden. Dies soll jeden Angehörigen der Universität dazu motivieren, seine Arbeitsergebnisse nicht nur unter wissenschaftlicher Sichtweise, sondern auch unter dem Aspekt der gewerblichen Anwendung zu betrachten und die an der Universität angebotenen Dienstleistungen im Bereich Technologietransfer in Anspruch zu nehmen. Neben dem bereits etablierten Technologie-Lizenz-Büro wurde Anfang des Jahres 1997 als weitere Unterstützungsmaßnahme für den Technologietransfer im Rahmen des „BioRegio“-Projekts das Biotechnologiezentrum Heidelberg (BTH) gegründet. Das BTH setzt andere Schwerpunkte als das TLB und wird damit die bisherigen Verwertungsaktivitäten ergänzen. Die unter dem Dach des BTH befindliche und von Unternehmen der Region getragene „Innovationsgesellschaft Heidelberg mbH“ wird unter anderem enge Kontakte zu den Firmen im Rhein-Neckar-Dreieck pflegen und damit den schnelleren Transfer von Forschungsergebnissen besonders in die regionale Wirtschaft fördern. Selbstverständlich sind Erfindungen vor der Anmeldung zum Patent und der Verwertung der Universität in Form einer Erfindungsmeldung zur Kenntnis zu bringen, damit rechtliche Fragen, vor allem des Arbeitnehmererfindungsrechts, abgeklärt werden können. Der ebenfalls zum BTH gehörende Seed-Capital Fonds Rhein-Neckar GmbH & Co KG wird Risikokapital für Existenzgründer zur Verfügung stellen und damit eine bestehende Lücke schließen.

Wie sollten Erfinder nun konkret vorgehen? Bei Fragen zum Schutz und zur Verwertung von Erfindungen steht jederzeit – kostenlos und vertraulich – der Technologietransferbeauftragte der Universität (06221-542145) oder das Technologie-Lizenz-Büro (0721-623214) zur Verfügung. In einer ersten Phase begutachtet das TLB die gemeldeten Erfindungen. Hierzu werden Patentrecherchen durchgeführt, um die Patentfähigkeit der Erfindung beurteilen zu können, und deren Vermarktungschancen eruiert. Parallel dazu werden alle relevanten rechtlichen Aspekte abgeklärt. Dann meldet die Universität Diensterfindungen zum Patent an, im Falle freier Erfinder können Fördermittel zur Verfügung gestellt werden.

In einer zweiten Phase erfolgt unter Einbeziehung des oder der Erfinder die Verwertung der Erfindung, das heißt in der Regel, die Vergabe von Lizenzen an Unternehmen. Hierbei ist das TLB sowohl im nationalen als auch im internationalen Bereich tätig, wobei über die neugeschaffenen Möglichkeiten des BTH zukünftig auch die regionale Wirtschaft noch stärker als bisher einbezogen und Unternehmensgründungen durch Erfinder forciert werden sollen.

Autoren:
Thomas Gering PhD, Dr. Klaus Kobek, Technologie-Lizenz-Büro der Baden-Württembergischen Hochschulen an der Universität Karlsruhe,
Telefon (0721) 623214/15

Seitenbearbeiter: Email
zum Seitenanfang