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Fair und marktorientiert: das Heidelberger Einfach-Steuersystem

Die von der Bundesregierung bereits durchgeführte und noch geplante Reform der Einkommen- und Körperschaftsteuer wird die steuerliche Beeinträchtigung des für die Volkswirtschaft so wichtigen Sparens und Investierens in Unternehmen nicht beseitigen, sondern eher noch verstärken. Manfred Rose vom Lehrstuhl für Finanzwissenschaft der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät stellt das "Heidelberger Einfach-Steuersystem" vor. Es ermöglicht nicht nur eine einfache, sondern zugleich auch eine faire und die Funktionsfähigkeit der Marktwirtschaft bewahrende Besteuerung der persönlichen Einkommen und Unternehmensgewinne.

 

Die steuerliche Bestrafung des Sparens vollzieht sich zukünftig in Deutschland mit volkswirtschaftlich höchst negativen Folgen insbesondere dort, wo gleichzeitig investiert wird und mit den Investitionen Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Bundesregierung hat bereits erste Steuerreformen mit dem Ziel durchgeführt, die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer bezüglich der Gewinneinkünfte und die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer zu verbreitern. Hierzu wurden beispielsweise Abschreibungsmöglichkeiten, die Bildung von Rückstellungen und die Verrechnung von Verlusten eingeschränkt. Man beabsichtigt hauptsächlich, eine steuerliche Belastung der Unternehmensgewinne nach dem traditionellen Konzept herzustellen. Welches Niveau diese Belastung aber tatsächlich zukünftig erreichen wird, ist den deutschen Steuerpolitikern nicht gegenwärtig, da sie ausschließlich in Kategorien des Steuerabschnitts – also des Kalenderjahres – denken und somit die wahre Steuerbelastung in lebenszeitlicher Sicht nicht zu erkennen vermögen.

Dies sei an folgendem kleinen Beispiel erläutert, das auch in der unten folgenden Tabelle dargestellt ist. Es ist das Beispiel eines Jungunternehmers, der bereits im Alter von 25 Jahren in der von ihm beherrschten kleinen GmbH einen die Kapitalkosten und den Unternehmerlohn übersteigenden Investitionsertrag – also einen ökonomischen Reingewinn – erwirtschaftet. Von diesem Gewinn des ersten Jahres betrachten wir aus Vereinfachungsgründen einen Teilbetrag von 10000 Mark, der im Unternehmen investiert werde. Der ab dem zweiten Jahr und allen weiteren Jahren erzielte Ertrag dieser Investition entspreche – nach Abzug des Unternehmerlohns und vor Gewinnsteuer – mit fünf Prozent der Rendite einer festverzinslichen Kapitalmarktanlage und werde stets erneut investiert.

Der Jungunternehmer möchte mit solchen Investitionen ein Sparkapital aufbauen, das er sich dann im Rentenalter durch Veräußerung des Unternehmens zur Finanzierung seines Alterskonsums verfügbar machen kann. Könnte er steuerfrei sparen und investieren, so würde sein Eigenkapital und damit auch der erzielbare Veräußerungserlös zu Beginn seines Rentenalters von 66 Jahren exakt (10000 x 1,0540=) 70400 Mark betragen.

Was hätte der Mittelständler für seinen Alterskonsum verfügbar, wenn das von der Bundesregierung geplante neue System der Einkommens- und Gewinnbesteuerung in Zukunft gelten würde? Nach dem Regierungsmodell liegt die Belastung des im Rahmen einer körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft erzielten Gewinns durch Körperschaftsteuer (25 Prozent) und Gewerbesteuer an der Spitze bei 40 Prozent. Damit kann unser Jungunternehmer im ersten Jahr nicht 10000 Mark, sondern nur 6000 Mark investieren. Von der ab dem nächsten Jahr erzielten Rendite von brutto fünf Prozent verbleiben nach der jährlichen Steuerzahlung auf den erzielten Gewinn nur noch drei Prozent. Nach 40 Jahren weiteren Sparens und Investierens beträgt das Eigenkapital (6000 x 1,0340 = ) 19572 Mark.

Spitzenbelastung des Konsums aus der Veräußerung von Anteilen an Unternehmen (Beträge in DM)

Möchte sich der Unternehmer diesen Betrag durch Veräußerung seiner Beteiligung für seinen Alterskonsum verfügbar machen, so hat er darauf Einkommensteuer zu zahlen. Gemäß dem Gesetzesentwurf der Regierung unterliegt der Veräußerungsgewinn, der hier mit dem Eigenkapitalbestand identisch ist, nach dem sogenannten Halbeinkünfteverfahren zur Hälfte der Einkommensteuer.

Hiernach hat der gealterte Mittelständler bei einer Belastung mit dem Spitzensatz des zukünftigen Einkommensteuertarifs von 42 Prozent nach allen Steuerzahlungen noch [(1 – 0,50 x 0,42) x 19572 Mark = ] 15462 Mark für seinen Alterskonsum verfügbar. Gemessen an den Konsummöglichkeiten von 70400 Mark vor Steuern werden somit alle zu entrichtenden Steuern zu einer Gesamtbelastung von (70400 – 15462 =) 54938 Mark beziehungsweise 78,04 Prozent führen.

Eine solche extreme Belastung des Sparens und Investierens im Unternehmensbereich resultiert letztlich aus der Orientierung am traditionellen Leitbild der Einkommens- und Gewinnbesteuerung. Traditionell wird nämlich alles besteuert, was dem Bürger oder Unternehmen im Kalenderjahr an Vermögenswerten zugeflossen ist. Dabei wird missachtet, dass die Quellen verschiedener Einkommen in unterschiedlichen Zeiträumen liegen.

So resultieren Arbeitseinkommen aus Arbeitsleistungen in der Periode ihrer Entstehung, wohingegen Zinsen darauf zurückzuführen sind, dass sich der Steuerpflichtige in der Vergangenheit dafür entschieden hat, einen Teil seines versteuerten Einkommens zu sparen. Es überrascht deshalb nicht, dass die realitätsfremde Gleichsetzung von einer Mark Lohn mit einer Mark Zinsen nicht nur gegen den Grundsatz einer fairen Lastverteilung, sondern auch gegen den Grundsatz der marktwirtschaftlichen Effizienz verstößt.

Besonders fatal ist es, dass nach alter Tradition auch die im Unternehmensgewinn enthaltenen Zinsen auf das im Unternehmen gebundene Eigenkapital besteuert werden. Denn dieses Eigenkapital stellt das investiv angelegte Sparkapital des Unternehmers beziehungsweise der Anteileigner von Unternehmen dar.

Die Ausmaße einer Kapitalvernichtung

Nach traditionellem Leitbild dürfen Unternehmen bei der Bestimmung des zu versteuernden Gewinns zwar die Kreditzinsen auf das aufgenommene Fremdkapital abziehen, jedoch nicht die marktübliche Verzinsung des von ihnen selbst in den Betrieb investierten Eigenkapitals. Es kommt – wie in der obigen Lastrechnung dargestellt – damit zu einer Besteuerung der für das unternehmerische Sparkapital anzusetzenden Zinsen, die eigentlich schon dadurch belastet sind, dass die investiv angelegten Ersparnisse aus versteuerten Gewinnen stammen. Vollzieht sich eine solche Mehrfachbelastung über einen Zeitraum von 40 Jahren, so führt dies zu der dokumentierten exzessiven Belastung von fast 80 Prozent.

 

Hierzu leistet die Besteuerung des Veräußerungsgewinns einen letzten Beitrag. Das auch von der deutschen Regierung verfolgte traditionelle Leitbild führt also offensichtlich zu einer extremen Belastung der Sparer und Investoren, die Ausmaße einer Kapitalvernichtung annehmen kann. Natürlich sind solche steuerlichen Rahmenbedingungen für Investitionen fast unvorstellbar. In der Vergangenheit hatten Erleichterungen bei der Steuerbasis durch erhöhte Abschreibungen und ähnliches die exzessive Belastung der Unternehmensgewinne gemildert. Die Schließung dieser "Atemlöcher" durch die Steuerreform der Regierung wird auch bei einer Steuersatzsenkung keinen Bestand haben.

Der Gesetzgeber wird sich gezwungen sehen, den Unternehmen entlastende Privilegien einzuräumen, um die Spar- und Investitionsneigung nicht gravierend zu beeinträchtigen. Hieran werden nicht alle Unternehmen gleichermaßen partizipieren, und einige Clevere werden dann wieder Steuergeschenke mitnehmen, ohne neue Arbeitsplätze zu schaffen. Letztlich werden damit das Steuerchaos und die Ungerechtigkeit in der Steuerlastverteilung nicht abgeschafft, was dem scheinbar nicht endenden Prozess von Steuerreformen wieder neue Nahrung geben wird.

Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Bundesregierung mit ihrem am traditionellen Leitbild der Einkommens- und Gewinnbesteuerung orientierten Steuerreformprogramm nicht gelingen wird, die erforderlichen steuerlichen Rahmenbedingungen zur Lösung der Zukunftsprobleme der deutschen Volkswirtschaft zu schaffen. Diese Zukunftsprobleme liegen in dem hohen Niveau der Arbeitslosigkeit und in der Finanzierbarkeit des staatlichen Rentensystems.

Die Lösung beider Probleme erfordert die Bildung eines höheren privaten Sparkapitals für die Altersvorsorge und mehr Investitionen im Unternehmensbereich. Der Ausbau steuerlicher Mehrfachbelastungen der Kapitalrenditen ist aber genau das Gegenteil von dem, was das eigenverantwortliche Sparen für die Altersvorsorge und die unternehmerischen Investitionen auf das jeweils erforderliche Niveau anheben könnte.

Ein Steuersystem, das zur Lösung der im Beschäftigungs- und Rentenbereich liegenden Zukunftsprobleme entscheidend beitragen kann, muss durch seine Marktorientierung der Funktionsweise einer Marktwirtschaft bestmöglich angepasst und zugleich einfach sein. Marktentscheidungen im Spar- und Investitionsbereich betreffen nicht nur die Situation eines Kalenderjahres, sondern größere Zeiträume bis hin zu einer lebenszeitlichen Betrachtung der Erzielung und Verwendung von Markteinkommen. Die Entscheidung des Bürgers, wann er sein Einkommen konsumiert, und die Entscheidung des Unternehmers, ob, wieviel und wo er investiert, darf jeweils nicht von steuerlichen Überlegungen bestimmt sein. Dieser Forderung kann dadurch entsprochen werden, dass das von einem Bürger erzielte Markteinkommen (Lohn, Zins beziehungsweise Reingewinn aus einer Betätigung auf Arbeits-, Kapital- und Gütermärkten) nur einmal belastet wird. Wer arbeitet, spart und auf diese Weise Investitionen ermöglicht, wird dafür nicht mehr bestraft. Ebensowenig wird demjenigen, der investiert und dabei unternehmerische Risiken übernimmt, eine Sonderlast aufgebürdet. Hierdurch wird erreicht, dass der mit Markteinkommen finanzierte Lebenskonsum eines Bürgers nur einer einmaligen steuerlichen Belastung unterliegt.

Zwei Methoden stehen zur Verfügung, um dieses Ziel zu erreichen: die Sparbereinigung und die Zinsbereinigung der Steuerbasis. Bei der sparbereinigten Methode ergibt sich die Steuerbasis aus der Differenz zwischen Markteinkommen und den hieraus gebildeten Ersparnissen. Entnahmen von einem Sparkonto erhöhen dann die Steuerbasis, weshalb man hier auch von der nachgelagerten Besteuerung von Einkommen spricht.

Diese Methode sollte das Leitbild für die Beseitigung des gegenwärtigen Chaos bei der Besteuerung von Renten aller Formen sein. Langfristig ist die vollständige Abzugsmöglichkeit der in Rentenfonds eingezahlten Beiträge und die volle Besteuerung der im Alter erhaltenen Auszahlungen einzuführen.

Bei der zinsbereinigten Methode ergibt sich die Steuerbasis aus der Differenz zwischen Markteinkommen und marktüblicher Verzinsung des Spar- und Investitionskapitals. Dies sei an dem zu Grunde gelegten Beispiel unternehmerischer Gewinne und Investitionen verdeutlicht.

Ist der Anfangsgewinn von 10000 Mark ein um alle Kapitalkosten und den Unternehmerlohn bereinigter Gewinn, so sei dieser nach dem Konzept der Einfachsteuer mit 25 Prozent zu versteuern. Der Unternehmer kann dann im ersten Jahr 7500 Mark investieren. Die weiteren Investitionserträge der 40 nachfolgenden Jahre in Höhe von jährlich fünf Prozent des Eigenkapitals mögen einer marktüblichen Verzinsung von Kapitalanlagen entsprechen. Erst wenn der Gewinn um die marktübliche Verzinsung des Eigenkapital bereinigt ist, liegt ein nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen steuerlich belastbarer Reingewinn vor.

Ab dem zweiten Jahr erzielt der Unternehmer also keinen Reingewinn, sondern nur eine die Eigenkapitalkosten deckende Grundrendite von fünf Prozent, die folglich vor einer Besteuerung geschützt ist. Damit kann das Eigenkapital des Unternehmens auch fortan um fünf Prozent jährlich wachsen. Am Ende des zweiten Jahres sind also (1,05 2 7500 =) 7875 Mark aus eigenen Mitteln investiert und so fort.

Nach 41 Jahren ergibt sich für das Eigenkapital ein Endbestand von 52800 Mark. Durch Veräußerung seines Anteils am Unternehmen erzielt der Mittelständler einen Erlös in Höhe des Eigenkapitals, der zur Vermeidung einer Mehrfachbelastung natürlich steuerfrei bleiben muss. Damit stehen dem ausscheidenden Unternehmer genau 52800 Mark zur Finanzierung seines Alterskonsums zur Verfügung.

Gemessen an dem ohne Steuern möglichen Konsum von 70400 Mark beträgt die absolute Belastung 17600Mark und die relative Belastung 25 Prozent. Gesetzlicher Steuersatz und effektive Belastungsquote stimmen also bei der Einfachsteuer exakt überein, womit eine zentrale Grundvoraussetzung für die Kriterien einer fairen und marktwirtschaftlich effizienten Besteuerung erfüllt ist.

Hieraus ergibt sich die Forderung, bei der Einkommensteuer sämtlicher Gewinneinkünfte – dies sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, Land- und Forstwirtschaft sowie Vermietung und Verpachtung – und bei der Körperschaftsteuer den Gewinn der Kapitalgesellschaften um eine marktübliche Verzinsung des betrieblichen Eigenkapitals zu bereinigen. Der hier auf das Eigenkapital anzuwendende Zinssatz sollte der Rendite einer risikofreien mittelfristigen Kapitalanlage, also beispielsweise dem Zinssatz einer zweijährigen Staatsanleihe entsprechen. Da eine Rendite des Eigenkapitals in Höhe dieses Zinssatzes vor einer Besteuerung geschützt ist, kann man ihn sinnvollerweise auch Schutzzins nennen.

Die Gewerbesteuer hat in dem neuen System keine Existenzberechtigung. Das Interesse der Gemeinden an der Ansiedlung und Entwicklung von Unternehmen auf ihrem Gebiet könnte dadurch erhalten bleiben, dass sie aus dem Aufkommen der Einkommen- und Körperschaftsteuer einen bestimmten Anteil erhalten, der sich durch Anwendung eines festen Satzes von Y Prozent auf die Summe aller Gewinne ergibt, die von den im gemeindlichen Gebiet ansässigen Unternehmen jeglicher Rechtsformen erwirtschaftet werden.

Empfehlenswert ist weiterhin, den persönlich geführten Kapitalgesellschaften (zum Beispiel Einmann-GmbH und ähnlichen Gesellschaften mit einem kleinen Anteil beteiligter natürlicher Personen) die Option anzubieten, ihren Gewinn als Einkommen der Anteilseigner im Rahmen der Einkommensteuer zu versteuern.

Bei der Einkommensteuer des Heidelberger "Einfach-Steuersystems" gibt es nur noch drei Einkommensarten: Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit (Lohn etc.), Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Gewinneinkünfte etc.) und Einkünfte aus Altersvorsorgevermögen (Renten). Von der Summe aller Einkünfte kann jeder Steuerpflichtige seine Ausgaben zur Bildung von Humankapital (zum Beispiel Schul- und Studiengebühren, Aufwendungen für Umschulungen, Gebühren für die Teilnahme an Fortbildungsseminaren), einen möglichen Verlustvortrag und den familienbezogenen Grundfreibetrag abziehen.

Zur Vermeidung von Mehrfachbelastungen werden Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie Dividenden überhaupt nicht und private Zinseinkünfte nur insoweit besteuert, als sie den Betrag der gesetzlich vorgeschriebenen Schutzzinsen des Eigenkapitals übersteigen. Dies bedeutet, dass – wie bei der Besteuerung von Unternehmensgewinnen – nur die übermäßigen Teile der Zinseinkünfte der Besteuerung unterliegen. Die Zinsbesteuerung sollte aus Vereinfachungsgründen als Quellenbesteuerung ausgestaltet sein, das heißt, beim Auszahler abschließend durchgeführt werden. Falls zur weiteren Vereinfachung der Zinsbesteuerung erwogen wird, einen niedrigen Satz auf den unbereinigten Betrag der Zinsen anzuwenden, so sollte dieser zur Begrenzung der hiermit verbundenen Mehrfachbelastungen zehn Prozent auf keinen Fall überschreiten.

Mit dem fairen, marktorientierten und zugleich einfachen Steuersystem würden sich Investitionen, die bislang aus steuerlichen Gründen unrentabel waren, plötzlich lohnen. Der Investitionsstandort Deutschland wäre international schlagartig höchst attraktiv: Die steuerlich bedingte Kapitalflucht hörte auf, und viele Ausländer würden wieder verstärkt bei uns investieren.

Es käme also zu einem beachtlichen Investitionsschub und hierüber zur Schaffung neuer Arbeitsplätze, die wir so dringend brauchen. Im übrigen wäre eine zinsbereinigte Körperschaftsteuer auch das geeignete Modell für die Harmonisierung des Körperschaftsteuerrechts in der Europäischen Union.

Das Leitbild einer marktorientierten Einkommensbesteuerung ermöglicht in langfristiger Sicht schließlich auch die Beseitigung des gegenwärtigen steuerlichen Chaos beim Sparen für die Altersvorsorge. Das neue Steuersystem erleichtert damit die Umstellung des gesamten Rentensystems auf eine gesetzlich garantierte Mindestrente und ihre Ergänzung durch eine private Altersvorsorge.

Schließlich könnte dem neuen Steuersystem auch das Gütesiegel der Transparenz verliehen werden. Bei dem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent kann sich jeder leicht ausrechnen, was ihm nach Steuern verbleibt. Die bislang das Steuerrecht verschmutzenden Sonderabzüge, mit denen Politiker die Entscheidungen der Bürger gängeln wollten, gibt es nicht mehr. Die Lenkungsfreiheit und Transparenz der Einfachsteuer ist eine Qualität, auf die Bürger einer Demokratie eigentlich ein Grundrecht besitzen sollten. Das neue deutsche Steuersystem bei der Einkommens- und Gewinnbesteuerung könnte dann auf internationaler Ebene hierfür künftig als ein Vorbild dienen, das zur Nachahmung empfohlen ist.

Autor:
Prof. Dr. Manfred Rose
Universität Heidelberg, Alfred-Weber-Institut für Sozial- und Staatswissenschaften, Grabengasse 14, 69117 Heidelberg,
Telefon (06221) 542953, Fax: (06221) 543154, e-mail: manfred.rose@urz.uni-heidelberg.de

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