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X. Wirtschaftsführung und Finanzen
 
4. Finanzstatut der Universität Heidelberg

Seit dem 1. Januar 2003 wirtschaftet die Universität Heidelberg wie ein Landesbetrieb, das heißt, die Grundsätze des § 26 LHO finden Anwendung. Das Wissenschaftsministerium hatte im Einvernehmen mit dem Finanzministerium einem entsprechenden Antrag der Universität zugestimmt. Im Einrichtungserlass wurden verschiedene Organisationsund Verwaltungsgrundsätze festgelegt. Darunter ist besonders hervorzuheben, dass auch nach der Umstellung der Wirtschaftsführung der Universität Heidelberg die Gleichbehandlung mit den anderen Universitäten im vollem Umfang erhalten bleibt.

Dies gilt ebenso für den Solidarpakt, der auch für die Universität weiter Gültigkeit hat. Der Einrichtungserlass legt weiterhin fest, dass die Universität ein Finanzstatut als Satzung zu erlassen hat, in der die Aufstellung und der Vollzug des Wirtschaftsplans, die Rechnungslegung, die Prüfung des Jahresabschlusses sowie die Vorlage einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung geregelt wird.

Die Entwicklung des Finanzstatuts, das die kaufmännischen Grundsätze für die Wirtschaftsführung und die Rechnungslegung auf die Belange und die Besonderheiten einer Universität umsetzt, erfolgte unter Beteilung des Wissenschaftsministeriums, des Finanzministeriums, des Universitätsrates und einer Kommission des Rektorats. Durch die besondere Form eines Statuts der Universität wird ein hohes Maß an Selbstbestimmungsrecht und Eigenverantwortlichkeit der Universität dokumentiert. Von besonderem Interesse ist, dass mit dem Finanzstatut eine weitere rechtliche Grundlage für die Wirtschaftsprüfung geschaffen wurde.

Das Finanzstatut wurde vom Senat in seiner Sitzung am 17.06.2003 gemäß § 7 UG beschlossen und liegt derzeit dem Wissenschaftsministerium und dem Finanzministerium zur Genehmigung vor.




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