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Ergonomie ist wichtig, weil...Ergonomie

Ergonomie ist wichtig, weil eine unzureichende Ergonomie am Arbeitsplatz für einige Probleme sorgt. Diesen können sich auf der körperlichen oder der psychischen Ebene zeigen. Doch welche sind das?

Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems

Nach einer Pressemitteilung der DAK-Gesundheit, lag der Anteil der Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems im 1. Halbjahr 2019 bei 20,5 Prozent am Krankenstand. Ein Jahr vorher waren es nur 19,6%. Damit rutschte der Anteil der Fehltage, welche auf Probleme im Muskel­ Skelett System zurückzuführen sind, auf Platz 1. Klar ist, dass manch eine Erkrankung auf die unzureichende Ausstattung mit Hilfsmitteln zu­ rückzuführen ist. Ähnlich ist die korrekte Einstellung der Schreibtischmöbel bei einem Bildschirmarbeitsplatz zu sehen.

In welchen Bereichen muss Ergonomie berücksichtigt werden?

Der moderne Arbeitsalltag ist von Tätigkeiten mit Gegenständen geprägt. Dazu zählen u.a. Werkzeuge, Maschinen und Fahrzeuge. Aber auch Bürogegenstände wie Schreibtisch, Bürostuhl und Computer sind solche Gegenstände. Bei den Computer- und Bildschirmarbeitsplätzen gibt es die Besonderheit, dass sowohl die mechanisch zu benutzenden Gegenstände optimal an den Menschen angepasst werden können, als auch die Software, die nicht immer benutzerfreundlich ist. Demzufolge gibt es zwei grobe Aspekte, die bei der Beurteilung der Arbeitsplätze in Betracht kommen.

Gefährdungen des Bewegungsapparates

Der Mensch ist nicht dazu auf der Welt, um lange zu sitzen. Er ist auf Bewegungen ausgerichtet. Lange sitzende Tätigkeiten schaden uns. Auch andauerndes Stehen ist nicht gesund. Einseitige Bewegungen sind ebenfalls nicht gesund. Ein klassisches Beispiel dafür ist der Mausarm.

Gefährdungen des psychischen Wohlbefindens

Falsche BeleuchtungLärm und Stress wirken sich langfristig negativ auf die Arbeitsleistung aus. Denn eine ausreichende Beleuchtungsstärke ist wichtig, um den Arbeitsgegenstand gut zu erkennen. Eine schwache Leuchtstärke ist sowohl anstrengend für den Sehapparat, als auch eine psychische Belastung. Sobald sich die hohe Beleuchtungsstärke auf eine zu kleine Fläche konzentriert, können Blendungen die Folge sein. Blendungen können nicht nur durch direkte Einstrahlung entstehen, sondern auch das Ergebnis von Reflexionen sein. Im Anhang der Arbeitsstättenverordnung steht deshalb:

 „6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze - (4) Die Bildschirmgeräte sind so aufzustellen und zu betreiben, dass die Oberflächen frei von störenden Reflexionen und Blendungen sind. (5) Die Arbeitstische oder Arbeitsflächen müssen eine reflexionsarme Oberfläche haben und so auf­ gestellt werden, dass die Oberflächen bei der Arbeit frei von störenden Reflexionen und Blendungen sind.“

Im Übrigen, spielt das Lichtspektrum die gleiche Rolle, wie die Lichtstärke.

Ergonomie - Wo steht denn das?

Es gibt kein „Ergonomiegesetz“! Das übergeordnete gesetzliche Regelwerk ist die Arbeitsstättenverordnung. Dort heißt es, dass die Arbeitsplätze an die individuellen Voraussetzungen der Personen angepasst werden müssen:

§3 Gefährdungsbeurteilung

"Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.“

Auch arbeitsmedizinische Erkenntnisse sind von Bedeutung. Dazu zählen:

  • Stand der Technik
  • Arbeitsmedizin
  • Hygiene und
  • Gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse.

Im Anhang der ArbStättV „Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach§ 3 Absatz 1“ sind einige Punkte, die sich auf die Ergonomie beziehen:

  • 1.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum
  • 3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung
  • 6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
  • 6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätzen
  • 6.2 Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte
  • 6.3 Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen
  • 6.4 Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen
  • 6.5 Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen

Ergonomie in der Betriebssicherheitsverordnung

Der Arbeitgeber muss alle Gefährdungen am Arbeitsplatz ermitteln. Durch die Betriebssicherheitsverordnung ist die Betrachtung von Gebrauchstauglichkeit und sicherheitsrelevanter Zusammenhänge explizit mit der ergonomischen Gestaltung in Relation zu bringen. In §3, Abschnitt 2 BetrSichV heißt es:

„(2) In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen, und zwar von

  1. den Arbeitsmitteln selbst,
  2. der Arbeitsumgebung und
  3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.

Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

  1. die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters- und alternsgerechten Gestaltung,
  2. die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,
  3. die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten,
  4. vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung.“

Ein Arbeitsmittel muss verwendbar sein. Dabei sind unter anderem die Anforderungen an Körperhaltung, Erkennbarkeit und aufzuwendender Kraftaufwand wichtig. Andernfalls, kann dies dazu führen, dass ein Arbeitsmittel nicht als solches benutzt wird.

Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)

Barrierefreiheit besagt, dass eine übermäßige Anstrengung für alle Mitarbeiter ausgeschlossen werden muss. Demzufolge sollen sich alle Beschäftigten frei bewegen können. Der Gesetzgeber definiert „barrierefrei“ im Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) deshalb wie folgt:

§ 4 „Barrierefreiheit“ BGG - "Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.“