Arbeitszeugnis
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Arbeitszeugnis ist in
§ 35 TV-L geregelt. Darin wird unterschieden in
a) Endzeugnis:
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf
ein schriftliches Zeugnis.
b)
Zwischenzeugnis: Dieses können Arbeitnehmer aus triftigen Gründen verlangen.
Das kann z. B. der Wechsel des Vorgesetzten oder die Absicht sein, sich bei
einem anderen Arbeitgeber zu bewerben.
c) Vorläufiges Zeugnis: Nach dem Tarifvertrag kann der Arbeitnehmer bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen, das mindestens Art und Dauer der Tätigkeit enthalten muss.
Zeugnisse müssen
wohlwollend sein
Formulierung |
= Note |
... hat die übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt. |
1 |
... hat die übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. |
2 |
... hat die übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. |
3 |
... hat die übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt. |
4 |
... hat die übertragenen Aufgaben im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt. |
5 |
Gibt es Meinungsverschiedenheiten über die erteilte Note,
die sich einvernehmlich nicht beseitigen lassen, bliebe letztendlich nur eine
Klage vor dem Arbeitsgericht. Dabei ist die Beweislast wie folgt verteilt:
Bei einem mindestens durchschnittlichen Zeugnis ist der
Arbeitnehmer in der Pflicht, zu beweisen, dass seine Leistungen besser waren.
Bei einem unterdurchschnittlichen Zeugnis (Note 4 oder schlechter) muss der
Arbeitgeber die Richtigkeit der gemachten Behauptungen darlegen können.
Ausführliche Informationen zum Thema haben wir in einem Info-Blatt zusammengestellt, das Sie hier herunterladen können (pdf-Dokument, 30 kB).