Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
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Arbeitszeugnis

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Arbeitszeugnis ist in § 35 TV-L geregelt. Darin wird unterschieden in

a) Endzeugnis: Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis.

b) Zwischenzeugnis: Dieses können Arbeitnehmer aus triftigen Gründen verlangen. Das kann z. B. der Wechsel des Vorgesetzten oder die Absicht sein, sich bei einem anderen Arbeitgeber zu bewerben.

c) Vorläufiges Zeugnis: Nach dem Tarifvertrag kann der Arbeitnehmer bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen, das mindestens Art und Dauer der Tätigkeit enthalten muss.

 Die Zeugnisse sind unverzüglich auszustellen.

Zeugnisse müssen wohlwollend sein

 Formulierungen in einem Zeugnis müssen wohlwollend sein. In der Praxis führt dies dazu, dass negative Bewertungen geschönt werden. Es hat sich eine Art Zeugnissprache entwickelt. So stellt beispielsweise die Formulierung „... hat sich stets bemüht, die Anforderungen zu erfüllen“ ein fast vernichtendes Urteil dar. Im Umkehrschluss bedeutet dies nämlich: Es ist ihm / ihr nichts gelungen. Beurteilungen werden häufig folgendermaßen bezeichnet:

Formulierung

= Note

... hat die übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.

1

... hat die übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.

2

... hat die übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.

3

... hat die übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt.

4

... hat die übertragenen Aufgaben im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt.

5

 

 Zeugnisse müssen „wahr“ sein

Der Arbeitgeber muss ein Zeugnis nach bestem Wissen und Gewissen ausstellen. Das schließt ein Gefälligkeitszeugnis aus, in dem die erbrachten Leistungen erheblich besser beurteilt werden als sie tatsächlich waren. Arbeitnehmer haben deshalb auch keinen Anspruch auf eine bestimmte Formulierung. Ist ein Arbeitnehmer mit einem Zeugnis nicht einverstanden, kann man mit dem Arbeitgeber darüber sprechen, um beispielsweise eine missverständliche Formulierung ändern zu lassen.

Gibt es Meinungsverschiedenheiten über die erteilte Note, die sich einvernehmlich nicht beseitigen lassen, bliebe letztendlich nur eine Klage vor dem Arbeitsgericht. Dabei ist die Beweislast wie folgt verteilt:
Bei einem mindestens durchschnittlichen Zeugnis ist der Arbeitnehmer in der Pflicht, zu beweisen, dass seine Leistungen besser waren. Bei einem unterdurchschnittlichen Zeugnis (Note 4 oder schlechter) muss der Arbeitgeber die Richtigkeit der gemachten Behauptungen darlegen können.

 

Ausführliche Informationen zum Thema haben wir in einem Info-Blatt zusammengestellt, das Sie hier herunterladen können (pdf-Dokument, 30 kB). 

Seitenbearbeiter: Personalrat
Letzte Änderung: 19.11.2008