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PausenräumePausenräume

In der ASR A4.2 finden sich Angaben über die Notwendigkeit Pausenräume einzurichten und wie diese zu gestalten sind.

Schema zur Ermittlung der Notwendigkeit von Pausenräumen

Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden, haben die Beschäftigten grundsätzlich das Recht auf Ruhepausen.

Sobald Pausenräume und Pausenbereichen einzurichten sind, muss für Beschäftigte, die den Raum oder Bereich gleichzeitig benutzen sollen, eine Grundfläche von jeweils mindestens 1,00 m2 einschließlich Sitzgelegenheit und Tisch vorhanden sein. Flächen für weitere Einrichtungsgegenstände, Zugänge und Verkehrswege sind hinzuzurechnen.

Die Grundfläche eines Pausenraumes muss mindestens 6,00 m2 betragen.

Pausenräume müssen eine Sichtverbindung nach außen aufweisen.

Der Umfang der Ausstattung von Pausenräumen und Pausenbereichen richtet sich nach der Anzahl der gleichzeitig anwesenden Benutzer. Für diese sind Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tische vorzusehen. Das Inventar muss leicht zu reinigen sein. Ein Abfallbehälter mit Deckel ist bereitzustellen

Thema Teeküchen

Teeküchen (ob im Laborbereich oder im Bürotrakt) sind Bereiche, in denen Elektrogeräte meist ohne Überwachung und mit aktiven Heizquellen betrieben werden. Die Gefahr von Brand- und Rauchentwicklung ist hier gegeben. Aus diesem Grunde sollte immer besondere Achtsamkeit herrschen. Teeküchen sollten nie Teil eines Flures sein. Die Türen zu Teeküchen sollten immer geschlossen gehalten werden. Es werden Türen mit Offenhaltungsystemen empfohlen, die im Brandfall selbststätig schließen. In den Küchen sollte darauf geachtet werden, dass Kaffeemaschinen mit Heizplatten immer auf nicht brennbaren Unterlagen (Fliesen) stehen.

Einrichtungen für schwangere Frauen und stillende Mütter

Werden schwangere Frauen oder stillende Mütter beschäftigt, müssen Einrichtungen zum Hinlegen, Ausruhen und Stillen am Arbeitsplatz oder in unmittelbarer Nähe vorhanden sein, die eine jederzeitige Nutzbarkeit sicherstellen. Die Privatsphäre ist bei der Nutzung zu gewährleisten.

Die Einrichtungen zum Hinlegen, Ausruhen und Stillen müssen gepolstert und mit einem wasch- oder wegwerfbaren Belag ausgestattet sein.