Bereichsbild
Kontakt

Personalentwicklung und Dual Career Service, Berufsausbildung
Oliver Orth
Tel.: +49 6221 54-12530
oliver.orth@zuv.uni-heidelberg.de

Abteilung 5.3 im Dezernat Personal

 
Download
Weiterführende Informationen

Bildungszeit (Regierungspräsidien Baden-Württemberg)
- einschließlich Liste der  
  anerkannten Bildungsträger

 
SUCHE

Bildungszeit nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW)

Beschäftigte in Baden-Württemberg haben einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber freistellen zu lassen.

Die Bildungsfreistellung kann genutzt werden für:

  • berufliche Weiterbildung
  • politische Weiterbildung
  • Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten
Bitte das Vorgehen zur korrekten Beantragung, Bewilligung und Dokumentation beachten, danke!


Beantragung:

  • schriftlich bei der/dem Dienstvorgesetzten
  • anhand Antrag der Universität Heidelberg (nicht Antrag des Regierungspräsidiums Karlsruhe)
  • spätestens neun Wochen vor Beginn der Maßnahme
  • mit erforderlich beigelegten Informationen zu:
    a) Bildungsveranstaltung und
    b) Anbieter

    Diese Informationen benennen/belegen
    1) die durchführende Bildungseinrichtung (Anbieter) samt Angaben zu ihrer Anerkennung nach dem BzG BW,
    2) dass es sich um eine Bildungsveranstaltung nach Maßgabe des BzG BW handelt,
    3) dass die Bildungsveranstaltung eine berufliche Weiterbildung, eine politische Weiterbildung oder eine Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten ist,
    4) welches die Lernziele und Lerninhalte der Bildungsveranstaltung sind,
    5) welches die Zielgruppe der Veranstaltung ist (- die Veranstaltung muss frei zugänglich sein) und
    6) wie der zeitliche Aufbau der Veranstaltung gestaltet ist (- zur Überprüfung, ob die Veranstaltung im Durchschnitt mindestens sechs Zeitstunden pro Tag umfasst, wobei bei mehrtägigen Veranstaltungen auch e-Learning zulässig ist, wenn die Präsenzzeit überwiegt).


Antragsbewilligung nur durch die/den Dienstvorgesetzten:

Die/der Dienstvorgesetzte bestätigt den Antragseingang und entscheidet dann unverzüglich, spätestens bis vier Wochen vor Beginn der Maßnahme. Erfolgt die Entscheidung nicht fristgerecht bis zu vier Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme, gilt der Antrag als bewilligt. Eine Ablehnung kann die/der Dienstvorgesetzte in bestimmten Fällen vornehmen, beispielsweise aus dringenden betrieblichen Belangen, wenn bereits Urlaub und/oder Krankheit anderer Kolleginnen und Kollegen zu nicht unwesentlichen Beeinträchtigungen im Betriebsablauf führen.

Bildungszeit kann nur für Weiterbildungen bei bereits anerkannten Bildungseinrichtungen beantragt werden. Sollte das Anerkennungsverfahren des Bildungsträgers beim RP noch nicht begonnen oder noch nicht abgeschlossen sein, ist der Antrag durch die/den Dienstvorgesetzten abzulehnen. Eine Liste der anerkannten Bildungsträger finden Sie auf den Seiten des Regierungspräsidiums (siehe Link in der rechten Spalte unter „Weiterführende Informationen“).


Anspruch auf Bildungsfreistellung:

Der Anspruch auf Bildungsfreistellung besteht für alle Beschäftigten der Universität sowie Auszubildende, deren Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht.

Für Beschäftigte beträgt der Freistellungsanspruch fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend. Für Auszubildende beträgt der Anspruch fünf Arbeitstage für die gesamte Ausbildungszeit.

Eine Übertragungung nicht aufgebrauchter Bildungszeit in das folgende Kalenderjahr ist nicht möglich.


Freistellung ohne Übernahme der Kosten der Bildungsmaßnahme:

Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Die Kosten der Bildungsmaßnahme (Kursgebühr) und ggf. die Anreise tragen regelmäßig die Beschäftigten selbst.


Dokumentationspflicht:

Erforderlich: Nach der Genehmigung bzw. Ablehnung sind eine Kopie des Antrags sowie der beigefügten Antragsunterlagen an die Abt. 5.3 Personalentwicklung im Personaldezernat der Universität zu senden.


Nachdem die jeweils verantwortlichen Dienstvorgesetzten den Antrag auf Bildungszeit geprüft und entweder genehmigt oder angelehnt haben, wird dieser samt der dem Antrag beigefügten Unterlagen zur Bildungsmaßnahme nachrichtlich an das Personaldezernat der Universität, Abt. 5.3 Personalentwicklung, in Kopie gesendet. Das Original verbleibt bei den Dienstvorgesetzten. Diese Zusendung der Kopie hat grundsätzlich immer zu erfolgen, sowohl bei Genehmigung als auch bei Ablehnung und dient dem Zwecke der Dokumentation gemäß § 11 Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW).


Eintrag in die Urlaubskarte:

Die/der Dienstvorgesetze veranlasst bei Genehmigung, dass die genehmigte Bildungszeit auf der Rückseite der Urlaubskarte unter "Sonderurlaub/ Arbeitsbefreiung" nach bekanntem Vorgehen eingetragen wird - in der Spalte "Grund" wird nun  "Bildungszeit" eingetragen. So wird gewährleistet, dass der Bildungszeitanspruch pro Kalenderjahr (max. 5 Tage) in der eigenen Einrichtung dokumentiert wird.


Veranstaltungen des Internen Bildungsprogramms der Universität Heidelberg:

Diese können unter Umständen auf die Bildungszeit angerechnet werden, wenn sie Themen zum Gegenstand haben, die auch das BzG BW erfasst: www.uni-heidelberg.de/bildungsprogramm.

Die erforderliche Zertifizierung der Universität Heidelberg als anerkannte Bildungseinrichtung nach § 10 Absatz 3 Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg ist seitens des zuständigen Regierungspräsidiums Karlsruhe am 02.09.2015 erfolgt.

 

E-Mail: Seitenbearbeiter
Letzte Änderung: 30.08.2022
zum Seitenanfang/up