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GEMA

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Das Akronym „GEMA“ steht für „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“. Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft, die eine treuhänderische Vermittlerrolle ausfüllt. Sie nimmt die Urheberrechte wahr, die ihre Mitglieder (Komponisten, Textdichter, Musikverleger) ihr übertragen haben und stellt sie dem Musiknutzer gegen eine Vergütung zur Verfügung.

Als staatlich anerkannte Treuhänderin verwaltet die GEMA die Rechte von über 65.000 Mitgliedern sowie über zwei Millionen ausländischen Berechtigten und sorgt dafür, dass das geistige Eigentum von Musikschaffenden geschützt und sie für die Nutzung ihrer Werke angemessen entlohnt werden.

Dieser Aufgabe der GEMA kann sich auch die Universität Heidelberg nicht entziehen und hat entsprechend Veranstaltungen mit musikalischen Beiträgen anzuzeigen und ggf. auch einen Beitrag hierfür abzuführen. Daher bitten wir Sie, nachfolgende Erläuterungen sorgfältig zu lesen und Ihre Veranstaltungen entsprechend anzuzeigen.

Weil die Voraussetzung für eine gute Partnerschaft eine gute Beratung ist, ist die GEMA mit sieben Bezirksdirektionen im gesamten Bundesgebiet vertreten. Die wichtigesten Kontaktdaten finden Sie hier.

Nachfolgende Erläuterungen stammen von der GEMA:

Gema und GEZ das Gleiche?

Nein, die GEZ, die im Übrigen längst „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ heißt, ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Die GEMA hingegen ist ein wirtschaftlicher Verein zur Wahrnehmung und Verwertung der Rechte der Musikurheber.

Warum muss ich an die GEMA zahlen, um öffentlich Musik abspielen oder aufführen zu dürfen?

In aller Kürze: Damit auch Musikschaffende von ihrer Arbeit leben können. Kreative Leistung kommt schließlich nicht aus dem Nichts, sondern ist das Resultat harter Arbeit. Aus demselben Grund gibt es beispielsweise Patente, damit Erfinder von ihren Ideen profitieren können. Wie Erfinder, so haben auch Komponisten, Textdichter und Musikverleger ein gesetzlich verbrieftes Recht auf angemessene Vergütung.

Dieses Recht für ihre Mitglieder einzufordern ist in Deutschland die Aufgabe der GEMA. Wir verwalten die Nutzungsrechte von über 65.000 Mitgliedern im Inland sowie über zwei Millionen ausländischen Berechtigten. Für Sie als Musiknutzer heißt das: Die öffentliche Musikwiedergabe ist grundsätzlich nur mit Erlaubnis und Honorierung der Musikurheber zulässig. Das ist fair, Sie arbeiten ja auch nicht ohne Bezahlung.

Wie viel Geld muss ich bezahlen?

Wie hoch die Lizenzvergütung ausfällt, hängt je nachdem welche Musiknutzung Sie anstreben, von verschiedenen Faktoren ab: Geht es um eine einmalige oder dauerhafte Nutzung? Wollen Sie Musik im Radio senden oder über das Internet zugänglich machen, CDs herstellen bzw. vervielfältigen, ein Live-Konzert aufführen oder ihren Geschäftsbetrieb mit Hintergrundmusik musikalisch untermalen etc.? Sie sehen, die Nutzungsmöglichkeiten von Musik sind vielfältig, und deshalb bietet die GEMA entsprechend darauf abgestimmte Tarife an.

Wann ist die Nutzung eines Musikwerks öffentlich und damit lizenzpflichtig?

Nach dem Urheberrechtsgesetz § 15 (3) UrhG ist die Wiedergabe eines Werks öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Ob eine Musikwiedergabe öffentlich ist, hängt also vom Personenkreis ab, der an einer Veranstaltung mit Musikdarbietung teilnimmt: Nur wenn zwischen allen anwesenden Personen eine wechselseitige persönliche Beziehung besteht (z.B. innerhalb der Familie) oder alle eine solche zum Veranstalter haben, ist ausnahmsweise die Öffentlichkeit zu verneinen. Der Begriff der Öffentlichkeit ist demzufolge nach dem Urheberrechtsgesetz sehr weit gefasst. 

Grundsätzlich gilt: je größer die Teilnehmerzahl einer Veranstaltung, desto mehr spricht für die Öffentlichkeit dieser Veranstaltung, da bei einem großen Personenkreis alle Beteiligten untereinander gar nicht persönlich miteinander verbunden sein können. Aber gerade diese "persönliche Verbundenheit" ist das herausragende Kriterium, das vor dem Gesetz darüber entscheidet, ob eine Veranstaltung öffentlich ist oder nicht.

Zu welchem Zeitpunkt muss eine Musiknutzung bei der GEMA angemeldet werden?

Eine Musiknutzung muss grundsätzlich so rechtzeitig angemeldet werden, dass die GEMA noch vor deren Durchführung ihre Einwilligung erteilen kann.  Die Anmeldung kann sowohl online, per E-Mail, per Brief, per Fax oder telefonisch erfolgen.

Zur Anmeldung im Vorfeld besteht gemäß § 13 b Absatz 1 UrhWG eine gesetzliche Verpflichtung des Musiknutzers. Wenn man Rechte nutzen will, sind diese - wie allgemein im Wirtschaftsleben üblich - vorher zu erwerben.

Ist eine öffentliche Veranstaltung vergütungsfrei, wenn kein Eintrittsgeld oder sonstiges Entgelt erhoben wird?

Auch Veranstaltungen ohne Eintrittsgeld sind vergütungspflichtig. Die Vergütungspflicht entfällt lediglich in den vom Gesetzgeber vorgesehenen Fällen gem.  § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG: "Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen."

Ich nutze zwar öffentlich Musik, spiele aber keine Werke von deutschsprachigen Künstlern. Muss ich trotzdem zahlen?

Ja, denn die GEMA nimmt nicht nur die Rechte der deutschen Musikurheber, sondern auf Basis von Gegenseitigkeitsverträgen, auch die Rechte ausländischer Musikurheber wahr. In den entsprechenden Vereinbarungen mandatieren sich Verwertungsgesellschaften gegenseitig, das Repertoire der jeweils anderen Verwertungsgesellschaft für ihr Territorium wahrzunehmen. Zum Repertoire der GEMA gehören folglich nicht nur deutsche oder deutschsprachige Musikurheber, sondern beispielsweise auch die Songs US-amerikanischer, britischer oder schwedischer Komponisten.

 

Quelle:  https://www.gema.de/faq/musiknutzung/

 

E-Mail: Seitenbearbeiter
Letzte Änderung: 12.07.2016
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