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Katharina Heid
Tel. +49 6221 54- 12450
katharina.heid@zuv.uni-heidelberg.de

 
Weiterführende Informationen / Unterlagen

Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren

Grundordnung

Senatsbeschluss 12.11.2013

Senatsbeschluss 07.02.2012

Senatsbeschluss 18.11.2008

Antragsformular

Kriterienkatalog

EEVO 23.03.2012

 
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Verteilung der Qualitätssicherungsmittel

Zuteilung der Qualitätssicherungsmittel

Am 31.12.2011 ist das Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren in  Kraft getreten. Damit wurden die allgemeinen Studiengebühren zum Sommersemester 2012 abgeschafft. Seit diesem Zeitpunkt erhalten die Hochschulen des Landes als Ersatz für die Studiengebühren Qualitätssicherungsmittel in Höhe von 280 € pro Studierendem aus Landesmitteln.

Die Qualitätssicherungsmittel werden der Universität als Kassenanschlag für die Zeiträume 01.01.- 30.09. und 01.10. – 31.12. eines Jahres zur Verfügung gestellt. Die Restmittel sind übertragbar und werden aus haushaltstechnischen Gründen erst mit er Zuweisung für den zweitgenannten Zeitraum bereitgestellt.

 

Verteilung der Qualitätssicherungsmittel

Das hochschulinterne Verfahren zur Verteilung der Qualitätssicherungsmittel ist in seiner Gestaltung weitgehend den Hochschulen selbst überlassen und in deren Grundordnung zu regeln. Die Universität hat dies mit ihrer Grundordnung vom 01.02.2014 getan. Mit Senatsbeschluss vom 07.02.2012 wurde entschieden, das für die Verteilung der Studiengebühren entwickelte Modell in seiner letzten vom Senat am 18.11.2008 bestätigten Fassung auch für die Verteilung der Qualitätssicherungsmittel zu verwenden.

 

Verteilungsmodell

Für das Wintersemester werden der Kassenanschlag zum 01.10. - 31.12. eines Jahres sowie 1/3 des Kassenanschlags vom 01.01. - 30.09. des Folgejahres, für das Sommersemester 2/3 des Kassenanschlags vom 01.01. – 30.09. zur Verteilung herangezogen.

 

Vorwegabzug für Qualitätsbeauftragte an den Fakultäten

Im Zusammenhang mit dem Aufbau eines universitätsübergreifenden Qualitätsmanagementsystems hat der Senat am 12.11.2013 beschlossen, an den Fakultäten Qualitätsbeauftragte einzusetzen. Für diese wird ein Overhead in Höhe von 735.660 Euro im Semester vom gesamt zu verteilenden Betrag abgezogen.

 

Zentrale Mittel

Nach dem Vorwegabzug werden 20 % der für das jeweilige Semester zu verteilenden Summe für zentrale Maßnahmen in einen Zentralen Fonds überwiesen. Aus dem Zentralen Fonds werden primär zentrale  Serviceeinrichtungen für Studierende wie z.B. die Universitätsbibliothek oder das Universitätsrechenzentrum finanziell unterstützt. Außerdem können aus diesen Mitteln Projekte in der Lehre, dringliche Anschaffungen oder Baumaßnahmen gefördert werden, die den Studierenden zugutekommen. Die Mittelvergabe erfolgt wettbewerbsorientiert im Antragsverfahren. Zur Erleichterung der Antragsstellung steht Ihnen unser Antragsformular QuaSiMi sowie ein Kriterienkatalog zur Antragstellung zur Verfügung.

 

Dezentrale Mittel

Die verbleibenden 80 % werden den Fakultäten unmittelbar als dezentrale Mittel zugewiesen. Berechnungsgrundlage für den einer Fakultät zustehenden Betrag stellt dabei die Zahl der Studierenden in Vollzeitäquivalenten dar, die in den Studiengängen der jeweiligen Fakultät eingeschrieben sind.  Im Rahmen der dezentralen Mittelbewirtschaftung entscheiden die Fakultätsvorstände. Die Fakultäten richten eine oder mehrere dezentrale Qualitätssicherungskommissionen z.B. auf Fachebene ein, die die Anträge sichten und eine Finanzierungsempfehlung an den Fakultätsvorstand weitergeben.

 

Entscheidungsverfahren

Die Verausgabung der Qualitätssicherungsmittel darf nicht ohne Zustimmung der Studierenden erfolgen. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, sieht die Einvernehmensersetzungsverordnung vom 23.3.2012 die Einrichtung einer Schiedskommission vor. Die universitätsinterne Verfahrensregelung vom 18.11.2012 behält weiterhin ihre Gültigkeit.

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Letzte Änderung: 26.01.2024
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