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Dezernat Finanzen
Abteilung 4.1, Haushalt
Frau Scheible
Tel. +49 6221 54-12413
daniela.scheible@zuv.uni-heidelberg.de

 
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Zuwendungen an Dritte

Zuwendungen und Zuweisung von Mitteln an Dritte dürfen nur durch die Universitätsverwaltung - Abteilung 4.1 mit Genehmigung der/des Haushaltsbeauftragten erfolgen.

Definition von Zuwendungen

Zuwendungen sind Geldleistungen, die ohne Rechtsverpflichtung an Stellen außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke zukunftsbezogen erbracht werden. Sie können gewährt werden in Form von Zuweisungen an öffentliche Bereiche, Zuschüssen an nichtöffentliche Bereiche oder anderen, nicht rückzahlbaren Leistungen. Sie werden in den beiden Arten Projektförderung (Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben) oder institutionelle Förderung (Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht nach Vorhaben abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers) unterschieden. Der Ersatz von Aufwendungen gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 LHO stellt keine Zuwendung dar. [1]


Zuwendungen dürfen nur veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung durch solche „Externe“ ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. [2] Zudem können Zuwendungen nur gewährt werden, soweit zuvor bestimmt wurde, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. [3]


Im Detail bedeutet dies:

  • Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn eine zweckentsprechende Mittelverwendung und ein bestimmungsgemäßer Verwendungsnachweis gewährleistet sind. Die Gesamtfinanzierung und die Funktionsfähigkeit des Vorhabens oder der Einrichtung müssen gesichert sein. Die Folgekosten müssen auf Dauer tragbar erscheinen. Eine Anfinanzierung von Vorhaben ist unzulässig.
  • Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Ein Vorhaben ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen sind. Der Erwerb eines Grundstücks und die Erteilung eines Auftrags zur Planung oder zur Bodenuntersuchung gelten nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, gerade sie sind Zweck der Zuwendung. Satz I gilt nicht bei der Beseitigung von Schäden aus höherer Gewalt sowie bei sich wiederholenden gleichartigen Vorhaben, für die im vorhergehenden Bewilligungszeitraum Zuwendungen bewilligt wurden, bei denen eine Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen nicht eingetreten ist und für die auch im nachfolgenden Bewilligungszeitraum Zuwendungsmittel haushaltsmäßig zur Verfügung stehen (Anschlussbewilligungen).
  • Es sind allgemeine Festlegungen aufzuführen, die mit der Zuwendung verbundenen Zwecke und Zielsetzungen (Interessenlage des Landes), die finanzielle Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie den Subsidiaritätsgrundsatz zu berücksichtigen haben. Auf § 23 und die VV hierzu wird verwiesen. Soweit in Verwaltungsvorschriften für den jeweiligen Zuwendungsbereich (vgl. Nummer 15.1) nicht bereits geregelt, ist vor der Bewilligung zu bestimmen:
    • die Zuwendungsart (Projektförderung, institutionelle Förderung),
    • die Zuwendungsform (Darlehen, Zuschuss oder Zinszuschuss),
    • die Finanzierungsart (Anteils-, Fehlbedarfs-, Festbetrags- oder Vollfinanzierung),
    • der Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben (z. B. Personalausgaben, Bauausgaben).
  •  Zuwendungen sind durch schriftlichen Zuwendungsbescheid zu bewilligen. Wird einem Antrag nicht entsprochen, ist dies nach § 39 LVwVfG erforderlichenfalls zu begründen.

 

 

[1] Nr. 1 und 2 zu § 23 VwV-LHO

[2] § 23 LHO

[3] § 44 Abs. I LHO

 

E-Mail: Seitenbearbeiter
Letzte Änderung: 12.02.2019
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