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Yvonne Hambauer
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Forschungsgroßgeräte

Allgemeines

Definition eines Großgerätes

Forschungsgroßgeräte nach Art. 91 b GG (elektronische Antragstellung)

Forschungsgroßgeräte der Länder

Forschungsbauten und Großgeräte an Hochschulen

 

Forschungsgroßgeräte

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft stellt im Rahmen des Förderprogramms „Forschungsgroßgeräte“ nach Art. 91b GG investive Mittel zur anteiligen (50%) Finanzierung von Forschungsgroßgeräten an Hochschulen zur Verfügung.

Grundlage ist die Ausführungsvereinbarung Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten (AV-FuG), verabschiedet von der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz.

Die Geräte müssen weit überwiegend der Forschung dienen, d. h. die Notwendigkeit ihrer Beschaffung und ihrer Nutzung muss allein mit dem Einsatz in der Forschung begründet sein. Darüber hinaus darf das Gerät auch in der Lehre und / oder Krankenversorgung eingesetzt werden. Der Einsatz in diesen Gebieten wird bei der Beurteilung der Notwendigkeit nicht berücksichtigt.

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Definition eines Großgerätes

Ein Großgerät ist die Summe der Geräteteile einschließlich Zubehör, die für einen vorgesehenen Betriebszustand eine Funktionseinheit bildet. Zwischen dem Grundgerät (einschließlich Software) und dem Zubehör – dazu können auch die für den Betrieb nicht unmittelbar notwendigen methodischen und messtechnischen Ergänzungen oder Hilfsmittel gehören – soll eine angemessene Relation bestehen.

Ist diese Definition nicht erfüllt, ist keine Förderung möglich.

Nicht gefördert werden zudem Sach- und Personalkosten, Baumaßnahmen, Möbel, Einbau- und Installationsosten.

 

Wertgrenze

Die Investitionssumme für die Beschaffung des Gerätes einschließlich Zubehör muss bei staatlichen Hochschulen über 200.000 Euro (brutto) liegen.

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Umstellung auf elektronische Antragstellung bei Forschungsgroßgeräten

nach Art. 91 b GG

 

Großgeräte können zu jeder Zeit und ab 23. März 2018 elektronisch über das elan-Portal der DFG eingereicht werden. Für jedes Großgerät ist ein separater Antrag vorzulegen.

Die Antragsunterlagen werden hierbei von der antragsverantwortlichen Person (das ist wie bisher die Leiterin bzw. der Leiter der Arbeitsgruppe, die das Gerät hauptsächlich nutzen wird) hochgeladen; der Antrag einschl. Beiblätter wird erstellt und zusammengefasst. Damit erfolgt die inhaltliche Korrespondenz zum Antrag. Der Antrag ist dann über das elan-Portal elektronisch einzureichen.

 

Das elan-System generiert ein Quittungsdokument (Seite 1 – 4), welches von der antragsverantwortlichen Person unterschrieben wird (Seite 2, Punkt 1).

Die Erklärung (Seite 3, Punkt 2) wird von der Hochschulleitung ausgefüllt.

Zu den unter Punkt 2 aufgeführten Anmerkungen ist eine Einverständniserklärung mit Unterschrift des Antragstellers auf einem separaten Blatt beizufügen.

Ebenso muss auf dem Quittungsdokument die Zusicherung der Kofinanzierung gemäß AV-FuG erfolgen (Seite 4, Punkt 4).

 

Bei einer vollständigen Finanzierung des Landesanteils aus dezentralen Mitteln ist dieser Punkt unter Angabe der Finanzierungsquelle durch den Budgetverantwortlichen der dezentralen Mittel unterschrieben.

 

Bei Finanzierungsanteilen aus zentralen Mitteln ist die Zusicherung der Kofinanzierung von einem Rektoratsmitglied (vorr. Kanzlerin) zu unterschreiben.

Die Zusicherung der 50%igen Kofinanzierung aus zentralen Mitteln ist vom Antragsteller beizufügen.

 

In jedem Fall ist das vollständig ausgefüllte Quittungsdokument inkl. Antrag der Abteilung Haushalt und Beschaffung vorzulegen; die Weiterleitung des Quittungsdokumentes an die DFG erfolgt von hier aus.

 

Eine unmittelbare Antragstellung bei der DFG oder dem Ministerium durch die Fakultäten oder Einrichtungen ist nicht zulässig.

 

Nach Eingang dieses Dokuments wird seitens der DFG die Bearbeitung des Antrags aufgenommen und eine Eingangsbestätigung an die Hochschule, das zuständige Landesministerium sowie die antragsverantwortliche Person unter Mitteilung eines Geschäftszeichens für die weitere Korrespondenz versandt.

Auf diese Weise werden die bisherigen Beteiligungen und Verantwortlichkeiten unverändert abgebildet. Bitte beachten Sie, dass die Auswahl der antragstellenden Institution sich wie bisher gemäß AV-FuG auf staatliche Hochschulen und nichtstaatliche institutionell akkreditierte Hochschulen beschränkt.

Es werden jedoch künftig keine eigenen Geschäftszeichen für Universitätsklinika oder Rechenzentren mehr vergeben, sondern alle Anträge einer Hochschule unter einem einheitlichen Geschäftszeichen erfasst.

 

Voraussetzung für die Beschaffung von Forschungsgroßgeräten ist grundsätzlich die Begutachtung durch die DFG und die Vorlage einer positiven Empfehlung. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, das zur zeitnahen Beschaffung und Inbetriebnahme des Großgerätes die räumlichen und technischen Voraussetzungen gegeben sein müssen.

Diese müssen ggf. mit dem Baudezernat vorab abgestimmt sein.

 

Anträge auf Forschungsgroßgeräte werden in der Gruppe „Wissenschaftliche Geräte und Informationstechnik“ der DFG federführend bearbeitet.

 

Der Bearbeitungsstand kann von der antragsverantwortlichen Person im elan-Portal der DFG abgefragt werden. Gegenebenfalls werden Rückfragen formaler oder inhaltlicher Art gestellt, deren Klärung vor einer Aufnahme der Begutachtung erforderlich ist.

Die Entscheidung der DFG wird der antragstellenden Hochschule sowie dem zuständigen Landesministerium und der antragsverantwortlichen Person schriftlich mitgeteilt.

Beachten Sie bitte:

Zu einigen Geräten hat die DFG Stellungnahme und spezielle Leitlinien veröffentlicht, die bei der Antragstellung zu berücksichtigen sind.

www.dfg.de/foerderung/programme/infrastruktur/wgi/stellungnahmen/index.html

 

Allgemeine Hinweise zu häufig gestellten Fragen finden sich in den FAQs für Wissenschaftliche Geräte und Informationstechnik.

www.dfg.de/foerderung/programme/infrastruktur/wgi/wgi_faq

 

Weiterführende Informationen:

Die zuständigen Ansprechpartner der Gruppe Wissenschaftliche Geräte und Informationstechnik in der DFG-Geschäftsstelle finden Sie unter

„Abteilung Programm- und Infrastrukturförderung“ auf der DFG-Homepage unter:

www.dfg.de/dfg_profil/geschaeftsstelle/struktur

 

Der Zugang zum elan-Portal der DFG erfolgt über

https://elan.dfg.de

 

Detaillierte Hinweise zur Antragstellung finden sich im „Merkblatt für Anträge auf Forschungsgroßgeräte nach Art. 91b GG mit Leitfaden für die Antragstellung“

(DFG-Vordruck 21.1) oder unter

www.dfg.de/formulare/21_1

 

Eine Übersicht über alle Förderangebote der DFG zur Gerätebezogenen Forschungsinfrastrukturförderung bietet:

www.dfg.de/wgi

 

Antragsformulare der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) sowie weiterführende Informationen der DFG finden Sie unter:

http://www.dfg.de/foerderung/programme/infrastruktur/wgi/formulare_merkblaetter/index.jsp

 

Abwicklung

Sobald die DFG-Bewilligung der Abteilung Haushalt und Beschaffung -Sachgebiet Haushalt- vorliegt, werden Sie über das weitere Procedere informiert. Der Mittelabruf sowohl bei der DFG, als auch beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg erfolgt durch die Abteilung Haushalt und Beschaffung – Sachgebiet Haushalt -. Ebenso die Erstellung des Verwendungsnachweises.

Die Mittel müssen innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zugang der Bewilligung in Anspruch genommen werden. Sechs Monate nach Inbetriebnahme des Gerätes ist vom Antragsteller bei der DFG ein Verwendungsnachweis vorzulegen.

 

Beschaffung

Wenden Sie sich nach Vorlage der DFG-Bewilligung bezüglich der Beschaffungsmodalitäten (ggf. Ausschreibungsverfahren, Angebotseinholung, Bestellung etc.) an:

Sachgebiet Zentrale Beschaffung – Vergabestelle

Frau Sandra Diehm, Telefon 54 124-56 
Herrn Ulrich Rühle,   Telefon 54 124 52.

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Forschungsgroßgeräte der Länder

Antragsberechtigt sind staatliche Hochschulen einschließlich Universitätsklinika.

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) begutachtet im Auftrag der Bundesländer Großgeräte an Hochschulen und Universtitätsklinika, die durch die Länder bzw. Hochschulen finanziert werden. Großgeräte im Rahmen des Programms „Großgeräte der Länder“ können für den Einsatz in Forschung, Ausbildung und Lehre sowie Krankenversorgung vorgesehen sein. Dieser Zweckbestimmung können sie sowohl unmittelbar als auch mittelbar dienen. Insofern können als Großgeräte auch IT-Systeme für Rechenzentren, Hochschulbibliotheken sowie Hochschul- und Klinik-Verwaltungssysteme

 

Die Großgeräteanträge können zu jeder Zeit nach Maßgabe der jeweiligen Landesregelung durch das Land bzw. die Hochschule bei der DFG vorgelegt werden. Erforderlich ist die Zusicherung der Finanzierung durch die Hochschule bzw. deren Sitzland.

Die Investitionssumme muss bei Universitäten über 200.000 Euro (brutto) liegen.

 

Anträge auf Begutachtung von Großgerätebeschaffungen im Programm „Großgeräte der Länder“ werden von der Gruppe „Wissenschaftliche Geräte und Informationstechnik“ federführend bearbeitet.

 

Die für den Betrieb des Großgerätes verantwortliche Person bzw. die Leitung der Einrichtung, in der das Gerät betrieben werden soll, muss als verantwortlicher Ansprechpartner ein entsprechendes Antragsformular (http://www.dfg.de/foerderung/programme/infrastruktur/wgi/formulare_merkblaetter/index.jsp)

einschließlich der erforderlichen Beiblätter vorlegen.

Ebenso die Zusicherung der Finanzierung durch die Hochschule bzw. deren Sitzland.

 

Antrag, Beiblätter und Angebote müssen in einfacher Ausfertigung zusammen mit einer CD-ROM eingereicht werden.

Die Dateien auf der CD-ROM sind entsprechend Ziffer 9 des Antragsformulars im PDF-Format (Text kopieren zulässig) vorzulegen. Die elektronische Form des Antrags wird von der DFG als maßgeblich betrachtet.

 

In der Eingangsbestätigung wird der verantwortlichen Ansprechpartnerin bzw. dem verantwortlichen Ansprechpartner vom zuständigen DFG-Fachbereich ein Geschäftszeichen für den weiteren Schriftverkehr mitgeteilt. Der Bearbeitungsstand kann im Elan-Portal der DFG abgefragt werden.

Gegebenenfalls werden mit der Eingangsbestätigung auch Rückfragen formaler oder inhaltlicher Art gestellt, deren Klärung vor einer Aufnahme der Begutachtung erforderlich ist.

Die formal geprüften Antragsunterlagen werden an fachkompetente Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler zur Begutachtung gesandt

 

Beachten Sie bitte:

Zu einigen Geräten hat die DFG Stellungnahmen und Informationen veröffentlicht, die bei der Antragstellung berücksichtigt werden sollen.

www.dfg.de/foerderung/programme/infrastruktur/wgi/stellungnahmen

Informationen zur Bearbeitung der Anträge sind dem Merkblatt für Anträge auf Großgeräte der Länder mit Leitfaden für die Antragstellung zu entnehmen.

Baumaßnahmen sind nicht Bestandteil des Großgerätes; gleiches gilt für Schulungskosten, es sei denn, sie sind erforderlich, um die Hauptverantwortlichen in den Umgang mit dem Gerät einzuführen.

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Forschungsbauten und Großgeräte an Hochschulen

Bund und Länder fördern gemeinsam die Realisierung von großen Forschungsinvestitionsvorhaben an Hochschulen, die sich durch herausragende wissenschaftliche Qualität und nationale Bedeutung auszeichnen.

Forschungsbauten sind eine für die Forschung benötigte abgrenzbare und zusammenhängende Infrastruktur (Liegenschaften; Neu-, Um- und Erweiterungsbauten mit Erstausstattung einschließlich Großgeräten), die durch eine Forschungsprogrammatik bestimmt wird

 

Über die Förderung von Forschungsbauten und von besonders teuren Großgeräten (Großgeräte über 5 Mio. Euro) entscheidet die GWK aufgrund von Empfehlungen des Wissenschaftsrates.

Die Mittel für die Förderung von Forschungsbauten und Großgeräten werden je zur Hälfte vom Bund und dem jeweiligen Sitzland der Hochschule aufgebracht.

Zusätzlich sind alle Großgeräte in Forschungsbauten der DFG zur Begutachtung vorzulegen.

Für Anträge auf Großgeräte in Forschungsbauten (DFG-Vordruck 21.40) steht ein Formular zur Verfügung.

www.dfg.de/formulare/21_40/

 

Das Antragsverfahren „Forschungsbauten und Großgeräte“ fällt in die Zuständigkeit des Dezernats Planung, Bau und Sicherheit.

 

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Wir stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung und über Anregungen sind wir stets dankbar.

 

Ihre
Kerstin Fein

E-Mail: Seitenbearbeiter
Letzte Änderung: 15.03.2023
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