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(Haushalts-) Vorgriffe

Als (Haushalts-)Vorgriff wird die Inanspruchnahme von erst in späteren Haushaltsjahren bewilligten Haushaltsmitteln im aktuellen Haushaltsjahr bezeichnet. Der Vorgriff stellt damit eine Ausnahme zu den Grundsätzen der kameralen Haushaltsführung dar. Es handelt sich somit faktisch um einen „Kredit“ des Zentralhaushaltes an die jeweilige Einrichtung, weshalb ein Vorgriff genehmigungspflichtig ist.

 

In Anlage 9 des Budgetheftes wird den Instituten vorgegeben, Vorgriffe zu beantragen, falls sie nicht in der Lage sein sollten, die fälligen Belastungen des laufenden Jahres zu tragen. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage eines Tilgungsplans. Der „Kredit“, wie er im Budgetheft genannt wird, hat in der Regel eine Laufzeit von drei Jahren und soll bis dahin durch Mittelschöpfung aus freien Stellen oder anderen Einsparungen getilgt werden. Vorgriffe beziehen sich auf einzelne Fonds, nicht auf die Finanzsituation eines gesamten Instituts.

 

Ein Vorgriff muss rechtzeitig, also vor Entstehen des Defizits bei der Abteilung Haushalt und Beschaffung beantragt werden. Der Antrag kann formlos erfolgen, muss jedoch darstellen, wie und in welchem Zeitraum der Vorgriff zurückgeführt werden soll (Tilgungsplan). Sofern die Tilgung nicht innerhalb von drei Jahren erfolgen kann, sind die Gründe hierfür ausführlich zu darzulegen.

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Letzte Änderung: 19.10.2022
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