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Finanzbuchhaltung und Zahlungsverker
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Zahlungsbegründende Unterlage

Gemäß der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) und der zugehörigen Verwaltungsvorschrift (VV) muss jeder förmlichen Zahlungsanordnung eine begründende Unterlage beiliegen, aus der Zweck und Anlass der Zahlung hervorgeht. Solche begründenden Unterlagen sind z. B. Kostenrechnungen über Lieferungen und Leistungen, Verträge sowie Bewilligungsbescheide.

 

Aus den Unterlagen muss zweifelsfrei hervorgehen

  • wer Empfänger bzw. Einzahler der Zahlung ist
  • für welche Leistung das Geld gezahlt wird
  • wie der Betrag berechnet ist
  • worin der Rechtsgrund der Zahlung besteht (Vereinbarung, Rechnung etc.)

Bitte beachten Sie, dass Kassenanordnungen (Annahme-, Auszahlungs- sowie Umbuchungsanordnungen) generell ohne zahlungsbegründende Unterlagen nicht gebucht werden dürfen.

Bitte beachten:

Nicht lesbare bzw. nicht eindeutig lesbare Kassenanordnungen und ihre zahlungsbegründende Unterlagen können nicht verarbeitet werden und müssen an die Einrichtungen zurückgesandt werden. Nur lesbare Unterlagen werden für den Zahlungsverkehr angenommen. Dies betrifft in der Regel handschriftlich ausgefüllte Kassenanordnungen bzw. deren zahlungsbegründende Unterlagen.

Kassenanordnungen, deren zahlungsbegründende Unterlagen unvollständig ausgefüllt sind, müssen ebenso an die Einrichtungen zurückgesandt werden.
 

Rechtsgrundlagen:

  • § 70 - 79 der LHO
  • VV zu den §§ 70 - 79 der LHO
    Ziffer 1.2 i. V. m. Ziffer 3, 4.8 und 25.6
  • Anlage 1 (Begriffsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften
    zu Teil IV LHO)
  • Anlage 3 zu VV Nummer 4.2.2 zu §§ 70 bis 79 LHO (Bestimmungen
    zum Umgang mit Anordnungen in Schriftform)

 

E-Mail: Seitenbearbeiter
Letzte Änderung: 12.10.2020
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