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Abteilung 4.4: Steuern

Mirco Bollmann
Tel. +49 6221 54-12440
steuern@zuv.uni-heidelberg.de

Steffi Eggestein
Tel. +49 6221 54-12442
steuern@zuv.uni-heidelberg.de

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Weiterführende Informationen

Das Umsatzsteuerrecht für Leistungsbezüge aus dem Ausland wurde ab dem 01.01.2010 neu geregelt.

Rundschreiben 09/2009 Umsatzsteuerrecht (PDF)

 
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Steuerangelegenheiten

Steuernummern der Universität

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
DE811225433

Umsatzsteuer-Nummer
32082/01782

 

Wichtige Hinweise zur Umsatzsteuer

Die Universität Heidelberg ist grundsätzlich nicht umsatzsteuerpflichtig. Andererseits dürfen wir daher auch die uns in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen, d.h. die Universität Heidelberg ist grundsätzlich auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Umsatzsteuer auf Rechnungen darf nur ausgewiesen werden, wenn Ihnen die Steuerpflicht ausdrücklich von der zentralen Verwaltung (Dezernat 6 oder 4) mitgeteilt wurde.

 

Ergänzende Hinweise

  • Es kommt vor, dass Rechnungsempfänger eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erbitten. Dieser Bitte ist ohne, dass Ihnen die Steuerpflicht von der zentralen Verwaltung mitgeteilt bzw. bestätigt wurde, nicht zu entsprechen.
  • Es kommt außerdem vor, dass in Verträgen ein Entgelt inklusive Umsatzsteuer vereinbart wird.
  • Eine derartige Vereinbarung begründet keine Steuerpflicht.
  • Es ist darauf zu achten, dass in Verträgen grundsätzlich das Entgelt „ggfs. zusätzlich Umsatzsteuer“ vereinbart wird, um Missverständnisse, Probleme und aufwändige Korrekturen zu vermeiden.
  • Wird dennoch Umsatzsteuer von uns auf einer Rechnung ausgewiesen, spricht man von "ungerechtfertigtem Steuerausweis". Dieser hat zur Folge, dass wir die ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Andererseits dürfen wir aber auch in diesem Fall keine Vorsteuer aus den Rechnungen, die wir erhalten, geltend machen.
  • Ein unrichtiger Steuerausweis muß rückgängig gemacht werden (Gutschrift falsche Rechnung, und korrekte Rechung ohne Umsatzsteuer). Gleichzeitig muß der Rechnungsempfänger einen ggfs. schon aufgrund unserer Rechnung geltend gemachten Vorsteuererstattungsanspruch ebenfalls rückgängig machen.
  • Bitte beachten Sie, dass die Einrichtung bzw. Sie als Zeichnungsbefugte die steuerstraf- und steuerhaftungsrechtlichen Folgen für nicht sachgerechte Angaben zu tragen haben, die zu ungerechtfertigten Steuervorteilen führen.
  • Im Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte immer an die Drittmittelabteilung (Dezernat 6) bzw. die Steuerabteilung (Dezernat 4) der Universität, bevor Sie Umsatzsteuer auf einer Rechnung ausweisen.

(Stand 7.3.2013)

E-Mail: Seitenbearbeiter
Letzte Änderung: 22.03.2022
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