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Künstlersozialabgabe

Die Universitätsverwaltung erhebt für alle Einrichtungen zentral die Künstlersozialabgabe und informiert die Betroffenen vierteljährlich über ihre Zahlungen. Die Fakultäten und Einrichtungen der Universität werden mit der Erhebung nicht belastet, müssen aber mit Mehrkosten von aktuell 4,2% auf abgabepflichtige Entgelte rechnen.

Es wurde ein zentrales  Verfahren entwickelt, welches vom Dezernat Finanzen durchgeführt wird. Die Institute, Fakultäten und Einrichtungen werden vierteljährlich über die erfassten künstlersozialabgabepflichtigen Entgelte informiert. Die Abbuchung wird automatisch veranlasst.

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage nach § 25 KSVG sind alle an selbständige Künstler und Publizisten in den Bereichen Wort, bildende Kunst, Musik und darstellende Kunst gezahlten Entgelte (siehe hierzu Infoblatt Nr.6 rechte Spalte). Zu beachten ist, dass sämtliche Auslagen und Nebenkosten, die einem Künstler oder Publizisten erstattet werden, z.B. für Material, Transport, Telefon und nicht künstlerische Nebenleistungen, ebenfalls zur Bemessungsgrundlage gehören.

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z.B. Reise- und Bewirtungskosten) im Rahmen der steuerlichen Grenzen, die so genannte "Übungsleiterpauschale" gemäß § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) und Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften (GEMA etc.).

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Letzte Änderung: 12.10.2018
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